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BGBl II 310/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

310. Verordnung: Stromkennzeichnungsverordnung

310. Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung)

Auf Grund des § 79 Abs. 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung der gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 für Stromhändler verpflichtenden Stromkennzeichnung, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind.
  2. 2. „Nachweise“ alle Nachweise die gemäß § 79 Abs. 7 ElWOG 2010 sowie gemäß der ausführungsgesetzlichen Regelungen der Länder zu §§ 72 und 73 ElWOG 2010 ausgestellt oder anerkannt wurden.

2. Abschnitt

Ausgestaltung der Stromkennzeichnung

Darstellungsform

§ 3. (1) Die Darstellung der Stromkennzeichnung hat deutlich lesbar, in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.

(2) Die Ausweisung der Herkunft des Stroms sowie der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung sind in tabellarischer Form vorzunehmen. Auf der Stromrechnung (Jahresabrechnung) hat die Ausweisung der Herkunft des Stroms zusätzlich in Form eines leicht verständlichen und nicht irreführenden Diagramms zu erfolgen.

(3) Die Schriftgröße, die für sämtliche Angaben im Abschnitt „Stromkennzeichnung“ verwendet wird, hat mit der des Haupttextes der Stromrechnung (Jahresabrechnung) bzw. des (kennzeichnungspflichtigen) Werbematerials überein zu stimmen.

(4) Die der Stromkennzeichnung zugrunde liegende Periode ist an den Anfang der Darstellung der Stromkennzeichnung zu setzen.

(5) Diese Verordnung sowie § 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 sind als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der Stromkennzeichnung anzuführen.

(6) Der Begriff „Stromkennzeichnung“ ist bei der Ausweisung der Stromkennzeichnung einheitlich zu verwenden.

(7) Darstellungen, die von den Vorgaben dieser Verordnung abweichen, dürfen nicht unter der Bezeichnung „Stromkennzeichnung“ angeführt werden. In der Reihenfolge der Darstellungen haben etwaige von der gesetzlichen Verpflichtung zur Stromkennzeichnung nicht umfasste Informationen jedenfalls nach dem verpflichtenden Abschnitt „Stromkennzeichnung“ zu erfolgen. Zudem darf es durch die Bezeichnung oder Art der Darstellung zu keiner Verwechselbarkeit mit der Stromkennzeichnung im Sinne dieser Verordnung kommen.

(8) Wird die Stromkennzeichnung in einem Anhang zur Stromrechnung (Jahresabrechnung) vorgenommen, muss auf dieser jedenfalls in einem entsprechenden Hinweis darauf verwiesen werden, dass sich die Stromkennzeichnung im Anhang befindet.

Ausweisung des Versorgermixes

§ 4. (1) Die Ausweisung der Herkunft gemäß § 79 Abs. 1 ElWOG 2010 hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.

(2) In der Ausweisung des Versorgermixes sind Anteile aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern, die jeweils weniger als ein Prozent betragen, unter einem Posten mit der Bezeichnung „sonstige Ökoenergie“ zusammenzufassen.

(3) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Nachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als „Strom unbekannter Herkunft“ zu behandeln. Strom, dessen Herkunft bekannt ist, darf nicht wahlweise als Strom unbekannter Herkunft ausgewiesen werden.

(4) Für Strom unbekannter Herkunft ist eine gesonderte Auflistung der Stromzusammensetzung vorzunehmen. Diese muss gemäß § 79 Abs. 3 ElWOG 2010 auf Grundlage der aktuellen europaweiten Gesamtaufbringung nach ENTSO (Strom) abzüglich deren Aufbringung auf Basis erneuerbarer Energieträger erfolgen. Diese gesonderte Auflistung hat einen Hinweis zu enthalten, dass es sich dabei um eine rechnerische Zuordnung handelt. Dieser Hinweis hat die aktuelle Zusammensetzung nach ENTSO (Strom) zu enthalten.

(5) Bei Angabe der Anteile von fossilen Brennstoffen, nuklearer Energie und sonstigen Primärenergieträgern am ENTSO (Strom)-Mix ist auf die der Stromkennzeichnung zugrunde liegende Periode abzustellen. Dafür sind immer die letzten verfügbaren Jahreswerte von ENTSO (Strom) heranzuziehen.

(6) Wird der Begriff „ENTSO (Strom)“ verwendet, ist er schlüssig unmittelbar beim Ausweis des ENTSO (Strom)-Mixes zu erläutern.

(7) Die prozentuale Verteilung der Herkunftsländer der Nachweise muss im Abschnitt „Stromkennzeichnung“ angeführt werden.

(8) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Stromkennzeichnung“ angeführt werden:

  1. 1. Angaben, wie viel Prozent der elektrischen Energie gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden;
  2. 2. Angaben, dass der Stromhändler ausschließlich Lieferverträge mit Stromerzeugern oder -händlern unterhält, die ausschließlich Strom aus erneuerbarer Quelle erzeugen und ausschließlich mit diesem handeln.

(9) Die Vertragsbeziehungen, die den Angaben der Absätze 7 und 8 zugrunde liegen, sind der E-Control zum Zwecke der Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.

(10) Für die von Stromhändlern gemäß den Absätzen 7 und 8 in ihrer Stromkennzeichnung angegebenen Zusatzinformationen, hat die Dokumentation und Prüfung gemäß § 79 Abs. 5 und 6 ElWOG 2010 sinngemäß zu erfolgen.

Ausweisung der Umweltauswirkungen

§ 5. (1) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung hat gemäß § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 zu erfolgen. Angaben zu CO2-Emission müssen in Gramm je kWh (el) (g/kWh) gemacht werden. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh (el) (mg/kWh) auszuweisen.

(2) Für den Fall, dass dem Stromhändler kraftwerksspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. § 3 des Akkreditierungsgesetzes gilt sinngemäß. Die Datenquellen solcher kraftwerksspezifischen Werte sind anzuführen.

(3) Sofern keine kraftwerksspezifischen Daten vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.

(4) Stromhändler, deren Versorgermix zu 100 % aus erneuerbaren Energieträgern besteht, können, anstatt die Nullwerte für CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorgermixes weder CO2-Emissionen noch radioaktive Abfälle anfallen.

(5) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen hat unter der Ausweisung des Versorgermixes bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versorgermix zu erfolgen.

3. Abschnitt

Nachweise

Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus nicht-österreichischer Erzeugung

§ 6. (1) Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem EWR-Vertragstaat oder in einem Drittstaat sind für die Stromkennzeichnung in Österreich anwendbar, sofern sie zumindest den Anforderungen des Artikels 15 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen.

(2) Auf Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem EWR-Vertragstaat sind die Bestimmungen der Landesausführungsgesetze zu § 73 ElWOG 2010 sinngemäß anzuwenden.

(3) Darüber hinaus ist eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Stromkennzeichnung in Österreich nur dann möglich, wenn in dem Land, in dem die Herkunftsnachweise gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG ausgestellt wurden, ein Stromkennzeichnungssystem besteht, das sicherstellt, dass dieselbe Einheit von Energie aus erneuerbaren Energiequellen nur ein Mal berücksichtigt wird.

Gültigkeit von Nachweisen

§ 7. (1) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der E-Control nicht für die Stromkennzeichnung gemäß §§ 78 und 79 ElWOG 2010 anerkannt.

(2) Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.

Registerdatenbank

§ 8. (1) Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die E-Control eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.

(2) Den an Endverbraucher in einem Quartal gelieferten Mengen sind Nachweise für Strom, der in diesem Quartal erzeugt wurde, zuzuordnen.

(3) Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 79 Abs 6 ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Registerdatenbank der E-Control zu gewähren.

4. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Bestimmungen der § 3 bis § 5 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 10. Bei nachweislich bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträgen zum Erwerb von Nachweisen darf für den Gültigkeitszeitraum der Verträge, maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2014, sowie für das Volumen der von den Verträgen erfassten Nachweise, abweichend von der quartalsweisen Bilanzierungsperiode gemäß § 8 Abs. 2, eine jährliche Bilanzierungsperiode angewendet werden.

Boltz Graf

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