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§ 72 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

§ 72.

(1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.

(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

  1. 1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
  2. 2. Standort der Anlage;
  3. 3. die Art und Engpassleistung der Anlage;
  4. 4. die Zählpunktnummer;
  5. 5. Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
  6. 6. die Menge der erzeugten Energie;
  7. 7. die eingesetzten Energieträger;
  8. 8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
  9. 9. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
  10. 10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
  11. 11. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

(3) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und die erzeugte Elektrizität nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Der Eigenversorgungsanteil ist bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Sind bestehende Erzeugungsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu installieren. Der jeweilige Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.

(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.

(5) Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß § 71 durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß § 71 Abs. 3 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.

(6) Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 5 hat zu umfassen:

  1. 1. die Menge an erzeugter Energie;
  2. 2. die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
  3. 3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
  4. 4. die eingesetzten Primärenergieträger;
  5. 5. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
  6. 6. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
  7. 7. das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.

(7) Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 6 haben Nachweise gemäß § 71 Abs. 3 folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
  2. 2. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
  3. 3. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 71 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
  4. 4. genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.

(8) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ versehen.

(9) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

(10) Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für die erzeugte elektrische Energie Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die Abwicklung und Vorgehensweise dazu erfolgt gemäß § 78 Abs. 7 in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde.

(11) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.

(12) Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(13) Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:

  1. 1. zum Einsatz kommende Energiequellen;
  2. 2. installierte Leistung der Anlage;
  3. 3. Jahreserzeugung;
  4. 4. technische Eigenschaften der Anlage und
  5. 5. Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.

Schlagworte

Überwachungsstelle, Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40236269

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