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BGBl II 307/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

307. Verordnung: Klassen-Verordnung
[CELEX-Nr.: 32009L0015]

307. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1. „Klassen-Richtlinie“: Richtlinie 2009/15/EG über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, ABl. Nr. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 47;
  2. 2. „EU-Klassen-Verordnung“: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, ABl. Nr. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 11;
  3. 3. „anerkannte Organisation“: Eine gemäß der EU-Klassen-Verordnung anerkannte Organisation, die Schiffsüberprüfungen und -besichtigungen nach den in § 3 Abs. 1 genannten internationalen Übereinkommen vornimmt;
  4. 4. „Klassen-Zeugnis“: Ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Seeschiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß dem von der anerkannten Organisation festgelegten und veröffentlichten Vorschriftenwerk feststellt.

Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe

§ 2. Österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005), ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 SeeSchFG), müssen so konstruiert, gebaut, ausgerüstet und instandgehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen dem Vorschriftenwerk einer anerkannten Organisation genügen.

Übertragung von Zuständigkeiten

§ 3. (1) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges und der Anlage der IMO-Entschließung A.847(2) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO-Instrumente eine anerkannte Organisation im Wege einer schriftlichen Vereinbarung ermächtigen, die

  1. 1. im SOLAS-Übereinkommen (§ 1 Z 1 SSEG) vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen,
  2. 2. im MARPOL-Übereinkommen (§ 1 Z 2 SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen und Überprüfungen,
  3. 3. im LOAD LINE-Übereinkommen (§ 1 Z 4 SSEG) vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen sowie
  4. 4. die Ausstellung der im SOLAS-, MARPOL- und LOAD LINE-Übereinkommen vorgesehenen Klassenzeugnisse

    durchzuführen, sofern diese anerkannte Organisation über eine örtliche, rechtsfähige Vertretung im Inland verfügt. Dabei können auch Aufgaben des Arbeitnehmerschutzes übertragen werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur anerkannten Organisationen übertragen werden, die

  1. 1. in den Seegebieten, die von österreichischen Seeschiffen häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen und
  2. 2. sich verpflichten,
    1. a) der Behörde über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe zu berichten,
    2. b) bei der Besichtigung und Überprüfung österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung der in den §§ 6 und 7 SSEG genannten Verordnungen und Bewilligungen zu sorgen und
    3. c) auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des SOLAS-, MARPOL- oder LOAD LINE-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.

Form und Inhalt der Ermächtigung

§ 4. (1) Die Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 regelt die von der anerkannten Organisation wahrzunehmenden Aufgaben und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

  1. 1. Die Bestimmungen des Anhanges II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO-MSC/Rundschreiben 710 und zum IMO-MEPC/Rundschreiben 307 über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind;
  2. 2. Bestimmungen über die finanzielle Haftung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Klassen-Richtlinie;
  3. 3. Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den anerkannten Organisationen für die Behörde wahrgenommenen Aufgaben durch die Behörde;
  4. 4. Bestimmungen über die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen und
  5. 5. Bestimmungen über die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei der anerkannten Organisation klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die Ausklassifizierung von Schiffen.

Aussetzen und Widerruf der Ermächtigung

§ 5. (1) Ergeben sich bei den in § 3 Abs. 1 genannten Tätigkeiten Unregelmäßigkeiten seitens der anerkannten Organisation, kommt diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in Anhang I der EU-Klassen-Verordnung angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen oder - in besonders schweren Fällen - zu widerrufen..

(2) Die Behörde hat die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich von der Aussetzung bzw. vom Widerruf zu unterrichten.

(3) Die Aussetzung bzw. der Widerruf ist zu widerrufen, wenn die Europäische Kommission nach Durchführung des in Art. 6 Abs. 2 der Klassen-Richtlinie genannten Regelungsverfahren mitteilt, dass sie die Aussetzung bzw. den Widerruf nicht für gerechtfertigt hält.

(4) Während der Dauer der Aussetzung oder des Widerrufs der Ermächtigung darf die anerkannte Organisation keine Klassen-Zeugnisse für österreichische Seeschiffe ausstellen.

Kontrolle

§ 6. (1) Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die ermächtigten anerkannten Organisationen jederzeit zu überprüfen, ob diese ihre Verpflichtungen und die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.

(2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Überprüfung ist den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission spätestens am 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung), BGBl. II Nr. 34/2004, außer Kraft.

Bures

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