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BGBl II 306/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

306. Verordnung: Änderung der Fahrgastschiffverordnung
[CELEX-Nr.: 32010L0036]

306. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrgastschiffverordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe (Fahrgastschiffverordnung), BGBl. II Nr. 150/2000, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 252/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 lautet:

  1. „4. „Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge“: der einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Internationale Code 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie der ebenfalls einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Internationale Code 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen“.

2. § 2 Z 5a.lautet:

  1. „5a. „Fahrgastschiff-Richtlinie“: Richtlinie 98/18/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, ABl. Nr. L 144 vom 15.5.1998, S. 1, in der Fassung der Richtlinien 2002/25/EG, ABl. Nr. L 98 vom 15.4.2002, S. 1, 2003/24/EG, ABl. Nr. L 123 vom 17.5.2003, S. 18, 2003/75/EG, ABl. Nr. L 190 vom 30.7.2003, S. 6 und 2010/36/EU, ABl. Nr. L 162 vom 29.6.2010, S.1.“

3. Der letzte Satzteil von § 2 Z 8 lautet: „und ihre Höchstgeschwindigkeit gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1.4.30 des Internationale Code2 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder Kapitel I Abschnitt 1.4.37. des Internationalen Codes 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen weniger als 20 Knoten beträgt.“

4. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Kapitel 1 Abschnitt 1.4.10. und 1.4.11 des Internationalen Codes 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.12. und 1.4.13. des Internationalen Codes 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen festgelegten Kategorien.“

5. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Für die Navigationsausrüstung an Bord gilt Kapitel V Regel 17 bis 21 des SOLAS-Übereinkommens. An Bord befindliche Navigations­aus­rüstungen, die in Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsver­ordnung aufgeführt sind und deren Vorschriften erfüllen, werden als konform mit der Typzu­lassungsvorschrift nach Kapitel V Regel 18.1 des SOLAS-Überein­kommens betrachtet.“

6. § 5 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die ab dem 1. Jänner 1996 gebaut oder Repara­turen, Um­bauten oder Änderungen größerer Art unterzogen wurden oder werden, müssen den Anforderungen des Kapitels X Regel 2 und 3 des SOLAS-Übereinkommens ent­sprechen, es sei denn,
    1. a) spätestens im Juni 1998 erfolgte ihre Kiellegung oder be­fanden sie sich in einem entsprechenden Bauzustand,
    2. b) Lieferung und Inbetriebnahme erfolgten spätestens im Dezember 1998 und
    3. c) sie entsprechen den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auf­trieb.“

Das Zitat in § 6 Abs. 4 lautet: „MO-Entschließung A.997(25) vom 29. November 2007“.

Bures

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