306. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrgastschiffverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
Die Verordnung über Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe (Fahrgastschiffverordnung), BGBl. II Nr. 150/2000, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 252/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 4 lautet:
- „4. „Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge“: der einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Internationale Code 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie der ebenfalls einen integrierenden Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens bildende Internationale Code 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen“.
2. § 2 Z 5a.lautet:
- „5a. „Fahrgastschiff-Richtlinie“: Richtlinie 98/18/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, ABl. Nr. L 144 vom 15.5.1998, S. 1, in der Fassung der Richtlinien 2002/25/EG, ABl. Nr. L 98 vom 15.4.2002, S. 1, 2003/24/EG, ABl. Nr. L 123 vom 17.5.2003, S. 18, 2003/75/EG, ABl. Nr. L 190 vom 30.7.2003, S. 6 und 2010/36/EU, ABl. Nr. L 162 vom 29.6.2010, S.1.“
3. Der letzte Satzteil von § 2 Z 8 lautet: „und ihre Höchstgeschwindigkeit gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1.4.30 des Internationale Code2 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder Kapitel I Abschnitt 1.4.37. des Internationalen Codes 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen weniger als 20 Knoten beträgt.“
4. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Kapitel 1 Abschnitt 1.4.10. und 1.4.11 des Internationalen Codes 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.12. und 1.4.13. des Internationalen Codes 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen festgelegten Kategorien.“
5. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. Für die Navigationsausrüstung an Bord gilt Kapitel V Regel 17 bis 21 des SOLAS-Übereinkommens. An Bord befindliche Navigationsausrüstungen, die in Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsverordnung aufgeführt sind und deren Vorschriften erfüllen, werden als konform mit der Typzulassungsvorschrift nach Kapitel V Regel 18.1 des SOLAS-Übereinkommens betrachtet.“
6. § 5 Abs. 4 Z 1 lautet:
- „1. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die ab dem 1. Jänner 1996 gebaut oder Reparaturen, Umbauten oder Änderungen größerer Art unterzogen wurden oder werden, müssen den Anforderungen des Kapitels X Regel 2 und 3 des SOLAS-Übereinkommens entsprechen, es sei denn,
- a) spätestens im Juni 1998 erfolgte ihre Kiellegung oder befanden sie sich in einem entsprechenden Bauzustand,
- b) Lieferung und Inbetriebnahme erfolgten spätestens im Dezember 1998 und
- c) sie entsprechen den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb.“
Das Zitat in § 6 Abs. 4 lautet: „MO-Entschließung A.997(25) vom 29. November 2007“.
Bures
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