25. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle im Jahr 2011 verpflichtet ist (Ökostromverordnung 2011 - ÖSVO 2011)
Auf Grund der §§ 10a, 11 und 11b des Ökostromgesetzes (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, wird
- 1. hinsichtlich der §§ 1 bis 11 sowie 13 durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- 2. hinsichtlich des § 12 durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des § 8 Abs. 5 und § 12, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit Z 27 ÖSG zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 10a Abs. 1 ÖSG), Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.
(2) Darüber hinaus gilt diese Verordnung jedenfalls auch
- 1. hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von Photovoltaik, ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 10a Abs. 1 ÖSG, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind;
- 2. hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil, von flüssiger Biomasse oder Biogas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind.
(3) Die in §§ 5 bis 12 bestimmten Preise sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
- 1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist und
- 2. für die im Jahr 2011 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.
(4) Für Anlagen, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.
Mindestwirkungsgrad
§ 2. (1) Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (§ 5 Abs. 1 Z 5 ÖSG) von mindestens 60% erreicht wird. Für Geothermieanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.
(2) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.
Geltungsdauer der Preise
§ 3. Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß § 11 Abs. 2a ÖSG
- 1. für Anlagen gemäß §§ 5 bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
- 2. für Anlagen gemäß §§ 8 bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Inbetriebnahme der Anlage.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM CEN/TS 14588);
- 2. „rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.
Preise für Ökostrom aus Photovoltaik
§ 5. (1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. über 5 kWpeakbis 20 kWpeak 38 Cent/kWh;
2. über 20 kWpeak 33 Cent/kWh.
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. über 5 kWpeakbis 20 kWpeak 35 Cent/kWh;
2. über 20 kWpeak 25 Cent/kWh.
(3) Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21b ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Preis für Ökostrom aus Windkraftanlagen
§ 6. Für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen wird ein Preis von 9,7 Cent/kWh bestimmt.
Preis für Ökostrom aus Geothermie
§ 7. Für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie wird ein Preis von 7,5 Cent/kWh bestimmt.
Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises
§ 8. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil, betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. bis zu einer Engpassleistung von 500 kW 14,98 Cent/kWh;
2. bei einer Engpassleistung über 500 kW bis 1 MW 13,54 Cent/kWh;
3. bei einer Engpassleistung über 1 MW bis 1,5 MW 13,10 Cent/kWh;
4. bei einer Engpassleistung über 1,5 MW bis 2 MW 12,97 Cent/kWh;
5. bei einer Engpassleistung über 2 MW bis 5 MW 12,26 Cent/kWh;
6. bei einer Engpassleistung über 5 MW bis 10 MW 12,06 Cent/kWh;
7. bei einer Engpassleistung über 10 MW 10 Cent/kWh.
Soweit die Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet, wird als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen gemäß Z 1 bis 6 11,5 Cent/kWh festgesetzt.
(2) Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
- 1. Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert;
- 2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 40% reduziert;
- 3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, wird der Preis mit 5 Cent/kWh festgesetzt;
- 4. bei Kombinationen der in Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2 bzw. 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(3) Hinsichtlich der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
- 1. bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Preis mit 6,12 Cent/kWh festgesetzt;
- 2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert;
- 3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, werden die in Z 1 festgesetzten Preise um 30% reduziert;
- 4. bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Z 1 bis 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(4) Die Tarife gemäß Abs. 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
(5) Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, gewährt wird (§ 11 Abs. 1 ÖSG), wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 ÖSG ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 - WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet. Der Wärmepreis beträgt 2,4 Cent/kWhth.
Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse
§ 9. (1) Für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse wird ein Preis von 5,8 Cent/kWh bestimmt.
(2) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen.
Preise für Ökostrom aus Biogas
§ 10. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 250 kW 18,5 Cent/kWh;
2. in Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 bis 500 kW 16,5 Cent/kWh;
3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW 13,0 Cent/kWh.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 festgesetzten Preise sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe gemäß dem ersten Satz ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen.
(3) Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 20% reduziert.
(4) Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen.
(5) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
(6) Abweichend von Abs. 1 und 2 werden für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 ÖSG, für die in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, als Preise für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 10 ÖSG, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
1. für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW 16,5 Cent/kWh;
2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW 13,0 Cent/kWh.
(7) Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Abs. 6 besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 10 ÖSG, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).
Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
§ 11. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. für Klärgas 6 Cent/kWh;
2. für Deponiegas 5 Cent/kWh.
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
Preise für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht
§ 12. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 11b ÖSG in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
- 1. für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
- a) mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW 8,5 Cent/kWh;
- b) mit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW 7,5 Cent/kWh;
- c) mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW 7,0 Cent/kWh;
- 2. für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
- a) mit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW 9,5 Cent/kWh;
- b) mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW 8,0 Cent/kWh.
(2) Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preise um 20% reduziert.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Mitterlehner
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