26. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen
Auf Grund § 70 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. Nr. 139/2009, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die entgeltliche Übertragung von nicht benötigten Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens von einem Organ des Bundes an ein anderes Organ des Bundes, im Folgenden kurz als Sachgüterübertragung (SGÜ) bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind und für Stellen, die mit der Inventar-, Vorrats- und Anlagenverwaltung durch das haushaltsleitende Organ beauftragt sind.
(3) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zweck der Sachgüterübertragung
§ 2. (1) Zweck der SGÜ ist es, brauchbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, die von einem Organ des Bundes für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr oder in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden, anderen Organen des Bundes, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, gegen Entgelt zur Übernahme anzubieten und in Folge zur weiteren Verwendung zu übergeben.
(2) Die SGÜ stellt eine Maßnahme zur sparsamen Wirtschaftsführung dar, welche einerseits eine unwirtschaftliche Vorratshaltung und Lagerung von bei einem Organ des Bundes nicht mehr benötigten Sachgütern vermeidet und andererseits gleichzeitig den Bedarf anderer Organe des Bundes an derartigen Sachgütern in kostensparender Weise befriedigt.
Entgelt
§ 3. Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten, das zumindest dem Buchwert des Sachgutes zum Zeitpunkt der Überlassung entspricht.
Aufnahme in die Sachgüterübertragung
§ 4. In die SGÜ sind jene Sachgüter aufzunehmen, die
- 1. dem Verwaltungs- oder Betriebszweck des anbietenden Organs des Bundes nicht mehr entsprechen,
- 2. auf Grund ihres Zustandes, ihres Alters bzw. ihrer möglichen Restnutzungsdauer, ihrer (sicherheits)technischen Ausstattung oder ihrer Eigenart bei einem anderen Organ des Bundes in wirtschaftlicher und zweckmäßiger Weise noch Verwendung finden können und
- 3. nicht von der SGÜ nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 ausgenommen sind.
Ausnahmen von der Sachgüterübertragung
§ 5. (1) In die SGÜ sind Sachgüter nicht aufzunehmen,
1. die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können,
2. bei denen wegen ihrer besonderen Eigenart eine Weiterverwendung bei anderen Organen des Bundes nicht möglich ist,
3. wenn zumindest deren beizulegender Zeitwert bei Ersatz durch neue gleichartige Sachgüter durch den Lieferanten auf deren Kaufpreis angerechnet wird,
4. die von Organen des Bundes mit Sitz im Ausland nicht mehr benötigt werden, es sei denn die Aufnahme in die SGÜ ist wirtschaftlich vertretbar, oder
5. die aus anderen Gründen von einer entsprechenden Weiterverwendung ausgeschlossen sind.
(2) Die Feststellung über die Nichtaufnahme von Sachgütern in die SGÜ hat das jeweilige Organ des Bundes zu treffen.
(3) Über Sachgüter, die für die Aufnahme in die SGÜ nicht vorgesehen sind, kann sofort anderweitig verfügt werden.
2. Abschnitt
Beteiligte Organe
Anbietende Organe
§ 6. (1) Organe des Bundes, die im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht mehr benötigte Sachgüter abgeben wollen, treten im Rahmen der Abwicklung der SGÜ als anbietende Organe auf.
(2) Die anbietenden Organe haben die nicht mehr benötigten Sachgüter im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 und 9 dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen nach § 8 bekanntzugeben.
(3) Die Bundesminister können zur Beschleunigung des Verfahrens der SGÜ bzw. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Leiter von haushaltsführenden Stellen in ihrem Wirkungsbereich beauftragen, nicht benötigte Sachgüter direkt dem Bundesminister für Finanzen und nicht im Wege des eigenen Bundesministers bekanntzugeben.
Übernehmende Organe
§ 7. (1) Organe des Bundes, an die Sachgüter im Rahmen der SGÜ abgegeben werden, treten als übernehmende Organe auf.
(2) Organe des Bundes haben nach § 10 Abs. 1 direkt mit dem anbietenden Organ Kontakt aufzunehmen.
Clearingstelle
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen bzw. anderen vermittelnden Organen obliegt nach § 9 die Funktion einer Clearingstelle zwischen den anbietenden und den übernehmenden Organen. In dieser Funktion haben sie Meldungen der anbietenden Organe zu sammeln und in zusammengefasster Form an die potentiellen übernehmenden Organe nach § 9 Abs. 4 und 5 weiterzuleiten. Eine Kontaktaufnahme durch die potentiellen übernehmenden Organe mit dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen in ihrer Funktion als Clearingstelle hat zu unterbleiben.
3. Abschnitt
Sachgüterübertragung, Veräußerung und Verwertung
Sachgüterübertragung
§ 9. (1) Nicht mehr benötigte Sachgüter, die nicht nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 von der SGÜ ausgenommen sind, sind in einer Anbotsliste von den anbietenden Organen zusammenzufassen und dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 25. der Monate Februar, Mai, August und November bekanntzugeben. Die Angaben in den Anbotslisten sind auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken, das zur Beurteilung durch die übernehmenden Organe erforderlich ist.
(2) Auf Grund der Meldungen nach Abs. 1 ist vom Bundesminister für Finanzen eine Gesamtanbotsliste zur SGÜ zusammenzustellen, die an die im Anschriftenverzeichnis angeführten Stellen jeweils bis Ende der Monate Februar, Mai, August und November zu übermitteln ist und die im Intranet des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen ist.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 6 die Funktion der Clearingstelle zu.
(4) Sachgüter, die nicht nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 von der SGÜ ausgenommen sind, und für die
- 1. nur ein eingeschränkter Nutzerkreis besteht,
- 2. ständige oder potentielle Abnehmer vorhanden bzw. bekannt sind,
- 3. die Verwertung ressortintern vorgenommen werden kann oder
- 4. aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein regionales Anbieten zweckmäßig ist,
können von den anbietenden Stellen im Fall der Z 2 unmittelbar und im Fall der Z 1, Z 3 und Z 4 im Wege der Clearingstelle (§ 8) unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 1 bis 8 und des § 10 abgegeben werden.
(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 3 kommt den jeweiligen Bundesministerien und in den Fällen des Abs. 4 Z 1 und 4 kommt den jeweiligen haushaltsführenden Stellen die Funktion einer Clearingstelle zu. Die zuständige Clearingstelle (§ 8) hat in diesen Fällen die jeweiligen Anbotslisten der abzugebenden Sachgüter den an der SGÜ beteiligten Stellen zu übermitteln.
(6) Konnten für Sachgüter nach Abs. 4 keine Übernehmer gefunden werden, haben die anbietenden Organe dies dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Sachgüter in die Gesamtanbotsliste nach Abs. 2 aufzunehmen.
Übernahme der angebotenen Sachgüter
§ 10. (1) Organe des Bundes, die an der Übernahme von den in der SGÜ angebotenen Sachgütern Interesse haben, können mit den zuständigen Bediensteten der anbietenden Organe direkt Kontakt aufnehmen.
(2) Möchte das meistbietende interessierte Organ des Bundes das in der SGÜ angebotene Sachgut übernehmen, sind die entsprechenden Modalitäten für die Sachgüterübertragung zwischen den beteiligten Organen festzulegen. Über die Übergabe der Sache ist vom übernehmenden Organ ein Übernahmeschein und vom anbietenden Organ ein Übergabeschein jeweils in doppelter Ausfertigung auszustellen, wobei je eine Ausfertigung zwischen den beteiligten Organen auszutauschen ist.
(3) Ist die Übernahme von systemisierungspflichtigen Sachgütern beabsichtigt, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Systemisierung vorliegt oder nachträglich eingeholt werden kann.
Veräußerung bzw. Verwertung nicht übernommener Sachgüter
§ 11. (1) Findet sich für Sachgüter binnen einem Monat kein übernehmendes Organ (§ 7), so sind diese bei vorhandener Vormerkung für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes an den meistbietenden Interessenten gegen Entgelt (§ 3) im Rahmen der Bestimmungen des § 75 BHG 2013 zu veräußern.
(2) Findet sich für Sachgüter, die den ausgegliederten Rechtsträgern des Bundes nach Abs. 1 angeboten werden, binnen einem Monat kein interessierter ausgegliederter Rechtsträger, so können diese im Rahmen der Bestimmungen des § 75 BHG 2013 an einen meistbietenden Dritten veräußert werden.
(3) Kann eine Veräußerung nach Abs. 2 nicht erfolgen und ist eine Veräußerung solcher Sachgüter allenfalls auch im Wege einer Altmaterialverwertung nicht möglich, so können sie auf Grundlage des § 75 Abs. 5 Z 1 lit. a BHG 2013
- 1. karitativen oder gemeinnützigen Einrichtungen,
- 2. den eigenen Bediensteten oder
- 3. einem anderen sonstigen Rechtsträger
unentgeltlich überlassen werden oder sie sind der Entsorgung bzw. Vernichtung zuzuführen. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für nicht in die SGÜ zu übernehmende Sachgüter nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 5. Für militärische Sachgüter nach § 5 Abs. 1 Z 2 ist jedoch nur die Altmaterialverwertung zulässig.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zum Sachgüteraustausch treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Pröll
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