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BGBl II 242/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

242. Verordnung: Neufestsetzung von Gerichtsgebühren

242. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren

Gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 16. Mai 2011 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindex 2000 für den Monat März 2011 verordnet:

Artikel I

1. In der Tarifpost 1

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von 20 Euro auf 21 Euro,

von 39 Euro auf 41 Euro,

von 55 Euro auf 58 Euro,

von 92 Euro auf 97 Euro,

von 148 Euro auf 155 Euro,

von 271 Euro auf 285 Euro,

von 641 Euro auf 673 Euro,

von 1 258 Euro auf 1 322 Euro,

von 2 518 Euro auf 2 645 Euro,

von 3 778 Euro auf 3 969 Euro,

von 5 037 Euro auf 5 292 Euro,

von 6 296 Euro auf 6 615 Euro und

von 2 100 Euro auf 2 525 Euro

b) wird in der Anmerkung 9 der Betrag von „269 Euro“ durch den Betrag von „283 Euro“ ersetzt.

2. In der Tarifpost 2

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von 16 Euro auf 17 Euro,

von 35 Euro auf 37 Euro,

von 61 Euro auf 64 Euro,

von 124 Euro auf 130 Euro,

von 246 Euro auf 258 Euro,

von 493 Euro auf 518 Euro,

von 986 Euro auf 1 036 Euro,

von 1 851 Euro auf 1 945 Euro,

von 3 704 Euro auf 3 891 Euro,

von 5 555 Euro auf 5 836 Euro,

von 7 407 Euro auf 7 782 Euro,

von 9 260 Euro auf 9 728 Euro und

von 3 000 Euro auf 3 620 Euro

b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „295 Euro“ durch den Betrag von „310 Euro“ ersetzt.

3. In der Tarifpost 3

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von 185 Euro auf 194 Euro,

von 308 Euro auf 324 Euro,

von 617 Euro auf 648 Euro,

von 1 234 Euro auf 1 296 Euro,

von 2 468 Euro auf 2 593 Euro,

von 4 938 Euro auf 5 188 Euro,

von 7 407 Euro auf 7 782 Euro,

von 9 877 Euro auf 10 377 Euro,

von 12 346 Euro auf 12 971 Euro und

von 4 000 Euro auf 4 827 Euro

b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „441 Euro“ durch den Betrag von „463 Euro“ ersetzt.

4. In der Tarifpost 4 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

a) in der lit. a

von 15 Euro auf 16 Euro,

von 34 Euro auf 36 Euro,

von 39 Euro auf 41 Euro,

von 54 Euro auf 57 Euro,

von 72 Euro auf 76 Euro,

von 92 Euro auf 97 Euro,

von 133 Euro auf 140 Euro und

jeweils von 161 Euro auf 169 Euro

b) in der lit. b

von 31 Euro auf 33 Euro,

von 39 Euro auf 41 Euro,

von 51 Euro auf 54 Euro,

von 72 Euro auf 76 Euro,

von 100 Euro auf 105 Euro,

von 153 Euro auf 161 Euro,

von 221 Euro auf 232 Euro,

von 355 Euro auf 373 Euro und

von 182 Euro auf 191 Euro

c) in der lit. c

von 12 Euro auf 13 Euro.

5. In der Tarifpost 5 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von 38 Euro auf 40 Euro und

von 20 Euro auf 21 Euro.

6. In der Tarifpost 6 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ jeweils der Betrag von „384 Euro“ durch den Betrag von „403 Euro“ ersetzt.

7. In der Tarifpost 7 wird

a) jeweils in der Spalte „Höhe der Gebühren“ in der lit. b der Betrag von „12 Euro“ durch den Betrag von „13 Euro“ sowie in der lit. c Z 1 der Betrag von „116 Euro“ durch den Betrag von „122 Euro“ und in der lit. c Z 2 der Betrag von „74 Euro“ durch den Betrag von „78 Euro“ ersetzt.

b) in der Anmerkung 8 der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „4 202 Euro“ sowie der Betrag von „12 000 Euro“ durch den Betrag von „12 607 Euro“ ersetzt.

8. In der Tarifpost 8

a) wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „65 Euro“ durch den Betrag von „68 Euro“ ersetzt

b) wird in der Anmerkung 2a der Betrag von „97 Euro“ durch den Betrag von „102 Euro“ ersetzt.

9. In der Tarifpost 9 werden

a) in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von 38 Euro auf 40 Euro,

von 64 Euro auf 67 Euro und

von 10 Euro auf 11 Euro

b) in der Anmerkung 1a der Betrag von „15 Euro“ durch den Betrag von „16 Euro“ ersetzt.

10. In der Tarifpost 10

a) werden in Z I, Z II, Z III lit. a und b sowie Z IV in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von 15 Euro auf 16 Euro,

jeweils von 29 Euro auf 30 Euro,

von 131 Euro auf 138 Euro,

von 19 Euro auf 20 Euro,

von 48 Euro auf 50 Euro,

von 85 Euro auf 89 Euro,

jeweils von 178 Euro auf 187 Euro,

von 66 Euro auf 69 Euro,

jeweils von 138 Euro auf 145 Euro,

jeweils von 18 Euro auf 19 Euro,

jeweils von 82 Euro auf 86 Euro,

von 324 Euro auf 340 Euro,

von 185 Euro auf 194 Euro,

von 166 Euro auf 174 Euro,

von 92 Euro auf 97 Euro,

jeweils von 45 Euro auf 47 Euro,

jeweils von 26 Euro auf 27 Euro,

von 36 Euro auf 38 Euro,

jeweils von 55 Euro auf 58 Euro,

von 22 Euro auf 23 Euro,

von 12 Euro auf 13 Euro,

von 3 Euro auf 3,20 Euro,

von 5 Euro auf 5,30 Euro,

von 3,80 Euro auf 4 Euro,

von 5,40 Euro auf 5,70 Euro,

jeweils von 0,90 Euro auf 1 Euro,

jeweils von 2,50 Euro auf 2,70 Euro,

jeweils von 0,13 Euro auf 0,14 Euro,

von 2 Euro auf 2,10 Euro und

von 1,20 Euro auf 1,30 Euro

b) wird in Z I lit. b Z 11 und 13 in der Spalte „Höhe der Gebühren“ jeweils der Betrag von „297 Euro“ durch den Betrag von „312 Euro“ ersetzt;

c) wird in der Anmerkung 1a der Betrag von „15 Euro“ durch den Betrag von „16 Euro“ und in der Anmerkung 21 der Betrag von „909 Euro“ durch den Betrag von „955 Euro“ ersetzt.

11. In der Tarifpost 11

a) werden in lit. a und d in der Spalte „Höhe der Gebühren“ nachstehende Beträge geändert

jeweils von 12 Euro auf 13 Euro,

jeweils von 24 Euro auf 25 Euro,

von 36 Euro auf 38 Euro,

von 49 Euro auf 51 Euro und

von 80 Euro auf 84 Euro

b) wird in der Anmerkung 7a der Betrag von „15 Euro“ durch den Betrag von „16 Euro“ ersetzt.

12. In der Tarifpost 12

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von 290 Euro auf 305 Euro,

von 253 Euro auf 266 Euro,

jeweils von 116 Euro auf 122 Euro,

jeweils von 232 Euro auf 244 Euro,

jeweils von 70 Euro auf 74 Euro,

von 35 Euro auf 37 Euro

jeweils von 383 Euro auf 402 Euro

von 400 Euro auf 420 Euro und

von 250 Euro auf 263 Euro

b) werden in der Anmerkung 3 der Betrag von „253 Euro“ durch den Betrag von „266 Euro“ und der Betrag von „379 Euro“ durch den Betrag von „398 Euro“ ersetzt.

c) wird in der Anmerkung 4 der Betrag von „116 Euro“ durch den Betrag von „122 Euro“ ersetzt.

13. In der Tarifpost 13 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von 232 Euro auf 244 Euro,

von 465 Euro auf 489 Euro,

von 697 Euro auf 732 Euro und

von 70 Euro auf 74 Euro.

14. In der Tarifpost 14

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

jeweils von 50 Euro auf 53 Euro,

von 12 Euro auf 13 Euro,

jeweils von 174 Euro auf 183 Euro,

jeweils von 35 Euro auf 37 Euro,

von 80 Euro auf 84 Euro,

von 279 Euro auf 293 Euro,

jeweils von 1 116 Euro auf 1 172 Euro und

von 558 Euro auf 586 Euro

b) wird in der Z 6 in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der dort angeführte Betrag von „106 Euro“ durch den Betrag von „111 Euro“ ersetzt;

c) wird in der Anmerkung 3 der Betrag von „2 Euro“ durch den Betrag von „2,10 Euro“ ersetzt.

15. In der Tarifpost 15

a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von 1 Euro auf 1,10 Euro und

von 3,20 Euro auf 3,40 Euro

b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „1 Euro“ durch den Betrag von „1,10 Euro“ und der Betrag von „50 Cent“ durch den Betrag von „60 Cent“ ersetzt;

c) wird in der Anmerkung 6a der Betrag von „10 Euro“ durch den Betrag von „11 Euro“ ersetzt;

d) wird in der Anmerkung 6b der Betrag von „12 Euro“ durch den Betrag von „13 Euro“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Juli 2011 begründet wird.

Karl

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