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BGBl II 241/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

241. Verordnung: Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

241. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 25. Juli 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:

Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

Geltungsumfang

§ 1.

  1. a) Fachlich: Das Fotografengewerbe.
  2. b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich ausgenommen das Bundesland Österreich.
  3. c) Persönlich: Alle Lehrberechtigten im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, bei denen Lehrlinge auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung gewerblicher Lehrberufe fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden sowie die von diesen Lehrberechtigten beschäftigten Lehrlinge.

Ausmaß der Lehrlingsentschädigung

§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt:

  1. a) im 1. Lehrjahr: 348,43 € monatlich
  2. b) im 2. Lehrjahr: 479,38 € monatlich
  3. c) im 3. Lehrjahr: 629,78 € monatlich
  4. d) im 7. Lehrhalbjahr: 804,01 € monatlich.

Urlaubszuschuss

§ 3. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 30. Juni, zu bezahlen. Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrling gemäß § 15 Abs. 4 lit. f und g Berufsausbildungsgesetz (BAG) gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zwölfteln zulässig, als Monate auf das volle Lehrjahr fehlen. Dies gilt auch bei gerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten gemäß § 15 Abs. 3 lit. a bis e BAG. Wird das Lehrverhältnis vor Konsumierung des Urlaubs gelöst, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses ausbezahlt. Der Urlaubszuschuss entfällt in diesem Fall zur Gänze bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses gemäß § 15 Abs. 3 lit. e BAG.

Weihnachtsremuneration

§ 4. Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil. Zur Berechnung der Weihnachtsremuneration wird die im Zeitpunkt der Fälligkeit zustehende wöchentliche Lehrlingsentschädigung herangezogen. Die Weihnachtsremuneration ist am 15. November auszubezahlen. Wird das Lehrverhältnis gelöst, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Beginn der Wirksamkeit

§ 5. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Lukowitsch

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