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BGBl II 22/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

22. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung

22. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung geändert wird

Auf Grund der §§ 18 Abs. 4, 19 Abs. 3, 39 Abs. 2, 66 Abs. 5 und 153 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, BGBl. II Nr. 312/1997, wird wie folgt geändert:

1. In der gesamten Verordnung einschließlich des Titels wird der Ausdruck „Schiffahrt“ bzw. „schiffahrt“ sowohl einzeln stehend als auch in zusammengesetzten Begriffen durch den Ausdruck „Schifffahrt“ bzw. „schifffahrt“ ersetzt.

2. In § 1 Z 2 wird der Ausdruck „dem Gewässer“ durch den Ausdruck „Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, oder im Zuge von Veranstaltungen oder Sondertransporten auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende,“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „sowie“.

4. In § 2 Abs. 1 Z 3 entfällt der Punkt und wird das Wort „sowie“ angefügt.

5. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Ziffer 4 angefügt:

  1. „4. den Kosten für den Sachaufwand für im Zuge der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzte Wasser- oder Straßenfahrzeuge.“

6. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung

  1. 1. gemäß § 1 Z 1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10,
  2. 2. gemäß § 1 Z 2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht 0,875 vH, für Zeiten zwischen 15:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 1,75 vH, des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10.

Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.“

7. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Abs. 1 Z 4 sind:

  1. 1. eine Anfahrtspauschale in Höhe von:
    1. a) 50 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
    2. b) 100 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht;
  2. 2. für jede angefangene halbe Stunde:
    1. a) je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille der Betrag, der gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 389/1996 in der jeweils geltenden Fassung, für den Einsatz eines Dienstfahrzeuges gebührt,
    2. b) 22,50 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht.“

8. In § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abschluss der Arbeiten“ die Wortfolge „bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports “ eingefügt.

9. Der erste Satz des § 9 wird Abs. 1

10. In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 22/2011 mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Bures

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