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BGBl II 190/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

190. Verordnung: Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

190. Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, wird verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Finanzprokuratur bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum hat mit 1. Jänner 2002 begonnen und endet am 31. Dezember 2012.

Projektprogramm

§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. 1. die Effizienz bei Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Vertretung und Rechtsberatung des Bundes und anderer Rechtspersonen zu steigern,
  2. 2. die bisher gegebene Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung aufrecht zu erhalten,
  3. 3. juristische Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Rechtspersonen in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau bereit zu halten,
  4. 4. die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben durch die Umsetzung der Strukturreform langfristig zu erhöhen,
  5. 5. den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität stabil zu halten.

§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.

§ 6. Die Leiterin bzw. der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.

§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 8. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierung-Rücklage und
  2. 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

    für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

§ 9. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz nach Anhörung des Controlling-Beirates und gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden.

Vor dieser Entscheidung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. (1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Finanzen wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet. Die Einrichtung des Controlling-Beirates wird bis 31. Dezember 2013 verlängert.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

  1. 1. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen, wobei eine Person zur bzw. zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie
  2. 2. eine beratende, nicht stimmberechtigte Expertin bzw. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. 1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend sind;
  2. 2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. 3. unter welchen Voraussetzungen die Leiterin bzw. der Leiter der Finanzprokuratur und die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienststellenausschusses der Finanzprokuratur beizuziehen sind;
  4. 4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. 5. dass die bzw. der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

§ 14. Der Beirat hat insbesondere

  1. 1. am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
  2. 2. die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich der Leiterin bzw. dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
  3. 3. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen sowie der Leiterin bzw. dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
  4. 4. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 15. (1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

  1. 1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
  2. 2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Die Leiterin bzw. der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Finanzen zu bedecken.

§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 501/2008, außer Kraft.

Anlage

Projektprogramm

gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1. Strategische Zielsetzungen der Finanzprokuratur:

  1. - Etablierung der Finanzprokuratur als kompetenter, effizienter und moderner Dienstleister für ihre gesetzlich umschriebenen Mandanten;
  2. - Festigung und der Ausbau der Finanzprokuratur als Vertrauensanwalt ihrer Kunden, der als zentraler Ansprechpartner seine Mandanten in allen Bereichen rechtlich vertritt und berät;
  3. - dynamische Erweiterung und weitere Spezialisierung in einzelnen Rechtsgebieten (abgestimmt auf die Bedürfnisse der Mandanten) trotz grundsätzlicher Abdeckung aller Rechtsgebiete;
  4. - Verstärkung der Koordinierungsfunktion für die Mandanten;
  5. - Ausbau der Finanzprokuratur als unbürokratische und zentrale Anlaufstelle für BürgerInnen bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihre Mandanten (One Stop Shop);
  6. - verstärkte Betreuung von im Finanzprokuraturgesetz vom 8.8.2008, BGBl. I Nr. 110/2008, neu definierten Mandanten (insbesondere der Länder und Gemeinden);
  7. - Erreichung einer höheren Kostendeckung durch kostenbewusste Aufgabenübernahme und -erfüllung;
  8. - Steigerung der Effizienz bei Erfüllung der vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Rahmen der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen sowie
  9. - Implementierung einer mit der des Bundes kompatiblen, effizienten und aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung; konkrete Gestaltung und Messung dieser Zielsetzungen.

2. Schlüsselaufgaben der Finanzprokuratur

  1. - Vertretung von Rechtsträgern als Partei oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
  2. - Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern und Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers (Mediation);
  3. - Erstattung von Schiedsgutachten;
  4. - Beratung bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben;
  5. - Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  6. - Umfassende Beratung in Rechtsangelegenheiten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten, durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden;
  7. - Anbieten genereller Rechtsinformationen;
  8. - Einschreiten als Amtspartei in den gesetzlich vorgesehen Fällen sowie
  9. - Entgegennahme von an den Bund zu richtenden Anspruchschreiben in zivilrechtlichen Angelegenheiten auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses und Weiterleitung dieser Schreiben an die zuständige Stelle.

Diese Aufgaben hat die Finanzprokuratur für folgende Mandanten wahrzunehmen:

1. Obligatorisch hat die Finanzprokuratur

  1. - die Republik Österreich (Bund) vor allen ordentlichen Gerichten zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist, sowie
  2. - Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz zu vertreten, soweit es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handelt.

    2. Fakultativ hat die Finanzprokuratur

  3. - die Republik Österreich (Bund) in Rechtsangelegenheiten zu beraten;
  4. - Länder und Gemeinden vor den ordentlichen Gerichten, den Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechtes sowie den Verwaltungsbehörden zu vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten zu beraten, ebenso wie
  5. - Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist;
  6. - Rechtsträger, für deren Gebarungsabgang der Bund aufzukommen hat oder zu deren Finanzierung er überwiegend beiträgt;
  7. - Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist, bestellt sind;
  8. - Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie
  9. - Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit keine obligatorische Vertretung zu erfolgen hat.
  10. - Die Finanzprokuratur hat ferner zum Schutz öffentlicher Interessen einzuschreiten und alle in Betracht kommenden Anträge und Rechtsmittel zu ergreifen, wenn die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert oder sich keine Behörde für zuständig erachtet.
  11. - Weiters hat sie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten.

3. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsstellung der Finanzprokuratur und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind im Finanzprokuraturgesetz vom 8.8.2008, BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt.

4. Allgemeine Ziele der Finanzprokuratur

4.1 Fachbezogene Ziele

  1. - Effektive und effiziente Durchsetzung berechtigter Ansprüche ihrer Mandanten bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen diese Rechtspersonen unter Bedachtnahme auf die Erfolgsaussichten und die Wirtschaftlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Prozessführung,
  2. - Bereithaltung jederzeit abrufbarer juristischer Fachexpertise zur Beratung ihrer Mandanten in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau,
  3. - erfolgreiche Einbringung von Forderungen ihrer Mandanten,
  4. - der Rechtsordnung entsprechendes Agieren als Amtspartei bzw. in sonstigen Fällen gesetzlich vorgesehener Befassung, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung (etwa in gesetzlich vorgesehenen Aufforderungsverfahren),
  5. - Ausbau der fachlichen Spezialisierung im Hinblick auf die speziellen Bedürfnisse der Mandanten sowie
  6. - Forcierung der Aus- und Weiterbildung.

4.2 Managementziele

  1. - Aufrechterhaltung der bisher gegebenen Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung,
  2. - Verbesserung der Expertise auf Spezialrechtsgebieten durch gezielte Personalentwicklung (Entwicklung eines Aus- und Weiterbildungskonzeptes) zur Erreichung überdurchschnittlicher Fachkompetenz in den für die Finanzprokuratur relevanten Rechtsbereichen,
  3. - Einrichtung einer Wissensplattform zur Zentralisierung und Koordinierung von Fachknow-how,
  4. - Verbesserung der Kommunikation zu den Ressorts und den sonstigen Mandanten, etwa durch regelmäßige Leistungsberichte,
  5. - Implementierung einer aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung zur Verbesserung der Bewertung und Abrechnung der anwaltlichen Leistungen bis zum Ende des Projektzeitraumes,
  6. - Umsetzung der neuen Aufbauorganisation und fortlaufende Optimierung der Geschäfts- und Personaleinteilung,
  7. - Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
  8. - Erhöhung der erfolgswirksamen Einnahmen unter Beachtung der im Projektzeitraum erfolgenden Umsetzung der Strukturreform,
  9. - größere Flexibilität und bessere Erreichbarkeit der Mitarbeiter auch außerhalb der Kernarbeitszeiten.
  10. - Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch Newsletter, Überarbeitung der Homepage sowie
  11. - Festlegung und Vereinbarung von strategischen und operativen Zielen mit den einzelnen Geschäftsfeldern.

5. Leistungskennzahlen

  1. - Erfolgsquote bei anwaltlichen Vertretungsleistungen

    Wie in den Tätigkeitsberichten der Finanzprokuratur ausgewiesen, enden im langjährigen Schnitt etwa 65 vH aller von der Finanzprokuratur geführten Prozesse mit einem für den Mandanten positiven Ergebnis, etwa 13 vH mit einem für den Mandanten negativen Ergebnis, der Rest mit einem neutralen bzw. nicht bewertbaren Ergebnis (jeweils mit einer Schwankungsbreite von 2 vH nach oben und unten).

    Diese Erfolgsquote soll aufrechterhalten werden.

Diese Erfolgsquote soll aufrechterhalten werden.

  1. - Anwaltliche Wertschöpfung

    Die anwaltliche Wertschöpfung stellt unter Zugrundelegung der Ansätze nach dem RechtsanwaltstarifG bzw. den Autonomen Honorarkriterien und des NotariatstarifG den objektiven Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Finanzprokuratur dar.

    Sie betrug im Jahr 2008 rund 10,115 Millionen Euro und im Jahr 2009 rund 10,648 Millionen Euro.

    Die anwaltliche Wertschöpfung in der Höhe von rund 10,115 Millionen Euro für das Jahr 2008 setzt sich zusammen aus: 8,137 Millionen Euro anwaltliche Wertschöpfung für den Bund sowie 1,978 Millionen Euro anwaltliche Wertschöpfung für Fakultativmandanten. Es entfielen sohin rund 80,45 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 19,55 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten).

    Die anwaltliche Wertschöpfung in der Höhe von rund 10,648 Millionen Euro für das Jahr 2009 setzt sich zusammen aus: 8,843 Millionen Euro anwaltliche Wertschöpfung für den Bund sowie 1,805 Millionen Euro anwaltliche Wertschöpfung für Fakultativmandanten. Es entfielen sohin rund 83,05 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 16,95 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten).

    Der Betrag von € 8,651 Mio für das Jahr 2007 setzt sich zusammen aus: € 7,024 Mio anwaltliche Wertschöpfung für den Bund sowie € 1,627 Mio anwaltliche Wertschöpfung für Fakultativmandanten. Es entfielen sohin rund 81,19 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 18,81 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten).

    Da die Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur im Bundeshaushalt nicht eigens ausgewiesen sind, werden saldowirksame Honorareinnahmen nur aus etwa einem Fünftel des Gesamttätigkeitsumfanges erzielt. Aus diesem Grund ist die Zielerreichung stets im Zusammenhang mit der Leistungskennzahl anwaltliche Wertschöpfung zu beurteilen.

    Die für die Umsetzung der in den Jahren 2009 bis 2010 großteils durchgeführten Strukturreform notwendigen gesetzlichen Grundlagen wurden durch das Finanzprokuraturgesetz vom 8.8.2008, BGBl. I Nr. 110/2008, in Kraft getreten am 1.1.2009, geschaffen.

    Die umgesetzte Strukturreform soll es der Finanzprokuratur ermöglichen, als moderner Dienstleister ihre Mandanten künftig noch effizienter beraten und vertreten zu können und auch verstärkt an ihre Mandanten herantreten zu können. Letzteres wurde erst durch die erfolgte Ausrichtung des Anwaltsdienstes nach Sachmaterien ermöglicht. Auch eine zielgerichtetere Ausbildung und Spezialisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde durch die umfassende Organisationsänderung erwirkt.

    - Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur

    Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrugen im Jahr 2009 rund 1,4 Millionen Euro. Davon entfielen rund 49,5 % auf Vergütungen gemäß § 49a BHG und rund 50,5 % auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien.

    Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.

Sie betrug im Jahr 2008 rund 10,115 Millionen Euro und im Jahr 2009 rund 10,648 Millionen Euro.

Die anwaltliche Wertschöpfung in der Höhe von rund 10,115 Millionen Euro für das Jahr 2008 setzt sich zusammen aus: 8,137 Millionen Euro anwaltliche Wertschöpfung für den Bund sowie 1,978 Millionen Euro anwaltliche Wertschöpfung für Fakultativmandanten. Es entfielen sohin rund 80,45 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 19,55 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten).

Die anwaltliche Wertschöpfung in der Höhe von rund 10,648 Millionen Euro für das Jahr 2009 setzt sich zusammen aus: 8,843 Millionen Euro anwaltliche Wertschöpfung für den Bund sowie 1,805 Millionen Euro anwaltliche Wertschöpfung für Fakultativmandanten. Es entfielen sohin rund 83,05 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 16,95 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten).

Der Betrag von € 8,651 Mio für das Jahr 2007 setzt sich zusammen aus: € 7,024 Mio anwaltliche Wertschöpfung für den Bund sowie € 1,627 Mio anwaltliche Wertschöpfung für Fakultativmandanten. Es entfielen sohin rund 81,19 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 18,81 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten).

Da die Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur im Bundeshaushalt nicht eigens ausgewiesen sind, werden saldowirksame Honorareinnahmen nur aus etwa einem Fünftel des Gesamttätigkeitsumfanges erzielt. Aus diesem Grund ist die Zielerreichung stets im Zusammenhang mit der Leistungskennzahl anwaltliche Wertschöpfung zu beurteilen.

Die für die Umsetzung der in den Jahren 2009 bis 2010 großteils durchgeführten Strukturreform notwendigen gesetzlichen Grundlagen wurden durch das Finanzprokuraturgesetz vom 8.8.2008, BGBl. I Nr. 110/2008, in Kraft getreten am 1.1.2009, geschaffen.

Die umgesetzte Strukturreform soll es der Finanzprokuratur ermöglichen, als moderner Dienstleister ihre Mandanten künftig noch effizienter beraten und vertreten zu können und auch verstärkt an ihre Mandanten herantreten zu können. Letzteres wurde erst durch die erfolgte Ausrichtung des Anwaltsdienstes nach Sachmaterien ermöglicht. Auch eine zielgerichtetere Ausbildung und Spezialisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde durch die umfassende Organisationsänderung erwirkt.

- Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur

Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrugen im Jahr 2009 rund 1,4 Millionen Euro. Davon entfielen rund 49,5 % auf Vergütungen gemäß § 49a BHG und rund 50,5 % auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien.

Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.

6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:

 

Stellenplan

Vorschau

 

2009

2010

2011

2012

Beamte/Verwendungsgruppe

 

A1

32

32

27

27

A2

3

3

3

3

A3

5

5

3

3

Summe Beamte

40

40

33

33

VB/Entlohnungsgruppe

 

v1

18

18

30

30

v2

6

6

9

9

v3

18

22

33

33

v4

14

14

3

3

h1

    

h2

    

h3

    

h4

3

3

2

2

h5

  

1

1

I/e

    

Summe VB

59

63

78

78

Gesamtsumme

99

103

111

111

Die im vorangegangenen Verordnungszeitraum in den Jahren 2009 und 2010 begonnene flexible Umwandlung von A1- in Richtung v1-Planstellen wurde erfolgreich weitergeführt. Als Ergebnis der Bewertungsgespräche kam es auch im Bereich der v3-Arbeitsplätze zu umfangreichen Verstärkungen.

Diese Personalmaßnahmen ermöglichen die im Finanzprokuraturgesetz, BGBl. I Nr. 110/2008, vorgesehene Erfüllung der Aufgaben der Finanzprokuratur, insbesondere das durch die Strukturreform ermöglichte aktive Anbieten von anwaltlichen Leistungen an Fakultativmandanten, sowie unter Berücksichtigung der wegen der hohen Altersstruktur in der Finanzprokuratur in den kommenden Jahren zu erwartenden Ruhestandsversetzungen und der dadurch notwendigen Ausbildung neuer anwaltlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, eine bestmögliche Aufrechterhaltung des Anwaltsdienstes.

7. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:

 

Grundlagen

Auswirkungen

 

Erfolg 2009

BVA 2010

vorauss. Erfolg 2010

BVA-E 2011

BVA-E 2012

Ausgaben

     

UT 0

5.834.100

6.650.000

5.974.000

6.433.000

6.636.000

UT 3

4.300

15.000

2.500

15.000

15.000

UT 7

0

1.000

500

1.000

1.000

UT 8

487.200

660.000

539.000

559.000

559.000

Summe

6.325.600

7.326.000

6.519.000

7.008.000

7.211.000

      

Einnahmen

     

UT 4

1.403.300

1.700.000

2.893.000

1.700.000

1.700.000

UT 7

0

3.000

0

3.000

3.000

Summe

1.403.300

1.703.000

2.893.000

1.703.000

1.703.000

Budgetsaldo

-4.922.300

-5.623.000

-3.626.000

-5.305.000

-5.508.000

      

Wert der Anwaltsleistung

10.648.000

8.072.000

9.500.000

8.393.750

8.492.500

Leistungssaldo

5.725.700

2.449.000

5.874.000

3.088.750

2.984.500

      

Die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen stellt den tatsächlichen Tätigkeitsumfang der Finanzprokuratur nur eingeschränkt dar. Bei Vertretung und Beratung des Bundes (rund vier Fünftel der gesamten anwaltlichen Tätigkeit) werden lediglich Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien erzielt, während Honorareinnahmen nur bei Vertretung und Beratung von Fakultativmandanten anfallen. Die Vertretung und Beratung des Bundes ist aber budgetwirksam, da insoweit der Zukauf anwaltlicher Leistungen entfällt. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, dem Saldo aus Ausgaben und Einnahmen den objektiven Wert der anwaltlichen Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur für den Bund gegenüber zu stellen.

Erläuterungen zu Punkt 7.

UT 0 - Personalbereich

Der Personalaufwand ist auf Grund der Planstellen in Punkt 6. ermittelt, wobei infolge derzeit bestehender dienst- und besoldungsrechtlicher Regelungen vorhersehbare Ausgabenerhöhungen (Struktureffekt und fiktive Gehaltserhöhung) bereits einkalkuliert wurden.

UT 3 - Anlagen

Bei der Festsetzung der UT3 wurde auf die Notwendigkeiten der Finanzprokuratur Bedacht genommen.

UT 8 - Aufwendungen

Die Planung der Sachausgaben ab dem Jahr 2011 orientiert sich am voraussichtlichen Erfolg 2010 sowie an der Notwendigkeit aus der Umsetzung des zweiten Teiles der Strukturreform.

UT 4 - Einnahmen

Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren aus

  1. - Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und
  2. - Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49a BHG in Verbindung mit der LA-V
  3. - Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund von § 49 BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen.

Fekter

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