501. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2008, wird verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2008, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Finanzprokuratur bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum hat mit 1. Jänner 2002 begonnen und endet am 31. Dezember 2010.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
- 1. die Effizienz bei Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Vertretung und Rechtsberatung des Bundes und anderer Rechtspersonen zu steigern,
- 2. die bisher gegebene Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung aufrecht zu erhalten,
- 3. juristische Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Rechtspersonen in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau bereit zu halten,
- 4. die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben durch die Umsetzung der Strukturreform langfristig zu erhöhen,
- 5. den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität stabil zu halten.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.
§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
- 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierung-Rücklage und
- 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz nach Anhörung des Controlling-Beirates und gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden.
Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Finanzen wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
- 1. zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen, wobei einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie
- 2. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Geschäftsordnung
§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
- 1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter anwesend sind;
- 2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
- 3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Finanzprokuratur und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Finanzprokuratur beizuziehen sind;
- 4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
- 5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Aufgaben
§ 14. Der Beirat hat insbesondere
- 1. am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
- 2. die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
- 3. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
- 4. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
- 1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
- 2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Finanzen zu bedecken.
§ 17. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 471/2001, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 614/2003, BGBl. II Nr. 51/2005 sowie BGBl. II Nr. 47/2007, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. Strategische Zielsetzungen der Finanzprokuratur:
- - Etablierung der Finanzprokuratur als kompetenter, effizienter und moderner Dienstleister für ihre gesetzlich umschriebenen Mandanten;
- - Festigung und der Ausbau der Finanzprokuratur als Vertrauensanwalt ihrer Kunden, der als zentraler Ansprechpartner seine Mandanten in allen Bereichen rechtlich vertritt und berät;
- - dynamische Erweiterung und weitere Spezialisierung in einzelnen Rechtsgebieten (abgestimmt auf die Bedürfnisse der Mandanten) trotz grundsätzlicher Abdeckung aller Rechtsgebiete;
- - Verstärkung der Koordinierungsfunktion für die Mandanten;
- - Ausbau der Finanzprokuratur als unbürokratische und zentrale Anlaufstelle für BürgerInnen bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihre Mandanten (One Stop Shop);
- - verstärkte Betreuung von im Finanzprokuraturgesetz vom 8.8.2008, BGBl. I Nr. 110/2008, neu definierten Mandanten (insbesondere der Länder und Gemeinden);
- - Erreichung einer höheren Kostendeckung durch kostenbewusste Aufgabenübernahme und -erfüllung;
- - Steigerung der Effizienz bei Erfüllung der vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Rahmen der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen sowie
- - Implementierung einer mit der des Bundes kompatiblen, effizienten und aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung; konkrete Gestaltung und Messung dieser Zielsetzungen.
2. Schlüsselaufgaben der Finanzprokuratur
- - Vertretung von Rechtsträgern als Partei oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
- - Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern und Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers (Mediation);
- - Erstattung von Schiedsgutachten;
- - Beratung bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben;
- - Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
- - Umfassende Beratung in Rechtsangelegenheiten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten, durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden;
- - Anbieten genereller Rechtsinformationen;
- - Einschreiten als Amtspartei in den gesetzlich vorgesehen Fällen sowie
- - Entgegennahme von an den Bund zu richtenden Anspruchschreiben in zivilrechtlichen Angelegenheiten auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses und Weiterleitung dieser Schreiben an die zuständige Stelle.
Diese Aufgaben hat die Finanzprokuratur für folgende Mandanten wahrzunehmen:
1. Obligatorisch hat die Finanzprokuratur
- - die Republik Österreich (Bund) vor allen ordentlichen Gerichten zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist, sowie
- - Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz zu vertreten, soweit es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handelt.
2. Fakultativ hat die Finanzprokuratur
- - die Republik Österreich (Bund) in Rechtsangelegenheiten zu beraten;
- - Länder und Gemeinden vor den ordentlichen Gerichten, den Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechtes sowie den Verwaltungsbehörden zu vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten zu beraten, ebenso wie
- - Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist;
- - Rechtsträger, für deren Gebarungsabgang der Bund aufzukommen hat oder zu deren Finanzierung er überwiegend beiträgt;
- - Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist, bestellt sind;
- - Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie
- - Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit keine obligatorische Vertretung zu erfolgen hat.
- - Die Finanzprokuratur hat ferner zum Schutz öffentlicher Interessen einzuschreiten und alle in Betracht kommenden Anträge und Rechtsmittel zu ergreifen, wenn die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert oder sich keine Behörde für zuständig erachtet.
- - Weiters hat sie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten.
3. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsstellung der Finanzprokuratur und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind im Finanzprokuraturgesetz vom 8.8.2008, BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt.
4. Allgemeine Ziele der Finanzprokuratur
4.1 Fachbezogene Ziele
- - Effektive und effiziente Durchsetzung berechtigter Ansprüche ihrer Mandanten bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen diese Rechtspersonen unter Bedachtnahme auf die Erfolgsaussichten und die Wirtschaftlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Prozessführung,
- - Bereithaltung jederzeit abrufbarer juristischer Fachexpertise zur Beratung ihrer Mandanten in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau,
- - erfolgreiche Einbringung von Forderungen ihrer Mandanten,
- - der Rechtsordnung entsprechendes Agieren als Amtspartei bzw. in sonstigen Fällen gesetzlich vorgesehener Befassung, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung (etwa in gesetzlich vorgesehenen Aufforderungsverfahren),
- - Ausbau der fachlichen Spezialisierung im Hinblick auf die speziellen Bedürfnisse der Mandanten sowie
- - Forcierung der Aus- und Weiterbildung.
4.2 Managementziele
- - Aufrechterhaltung der bisher gegebenen Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung,
- - Verbesserung der Expertise auf Spezialrechtsgebieten durch gezielte Personalentwicklung (Entwicklung eines Aus- und Weiterbildungskonzeptes) zur Erreichung überdurchschnittlicher Fachkompetenz in den für die Finanzprokuratur relevanten Rechtsbereichen,
- - Einrichtung einer Wissensplattform zur Zentralisierung und Koordinierung von Fachknow-how,
- - Verbesserung der Kommunikation zu den Ressorts und den sonstigen Mandanten, etwa durch regelmäßige Leistungsberichte,
- - Implementierung einer aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung zur Verbesserung der Bewertung und Abrechnung der anwaltlichen Leistungen bis zum Ende des Projektzeitraumes,
- - Umsetzung der neuen Aufbauorganisation und fortlaufende Optimierung der Geschäfts- und Personaleinteilung,
- - Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
- - Erhöhung der erfolgswirksamen Einnahmen unter Beachtung der im Projektzeitraum erfolgenden Umsetzung der Strukturreform,
- - größere Flexibilität und bessere Erreichbarkeit der Mitarbeiter auch außerhalb der Kernarbeitszeiten.
- - Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch Newsletter, Überarbeitung der Homepage sowie
- - Festlegung und Vereinbarung von strategischen und operativen Zielen mit den einzelnen Geschäftsfeldern.
5. Leistungskennzahlen
- - Erfolgsquote bei anwaltlichen Vertretungsleistungen
Wie in den Tätigkeitsberichten der Finanzprokuratur ausgewiesen, enden im langjährigen Schnitt etwa 65 vH aller von der Finanzprokuratur geführten Prozesse mit einem für den Mandanten positiven Ergebnis, etwa 13 vH mit einem für den Mandanten negativen Ergebnis, der Rest mit einem neutralen bzw. nicht bewertbaren Ergebnis (jeweils mit einer Schwankungsbreite von 2 vH nach oben und unten).
Diese Erfolgsquote soll aufrechterhalten werden.
Diese Erfolgsquote soll aufrechterhalten werden.
- - Anwaltliche Wertschöpfung
Die anwaltliche Wertschöpfung stellt unter Zugrundelegung der Ansätze nach dem RechtsanwaltstarifG bzw. den Autonomen Honorarkriterien und des NotariatstarifG den objektiven Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Finanzprokuratur dar. Sie betrug im Jahr 2006 rund 8,978 Millionen Euro und im Jahr 2007 rund 8,651 Millionen Euro. Der Betrag von € 8,651 Mio für das Jahr 2007 setzt sich zusammen aus: € 7,024 Mio anwaltliche Wertschöpfung für den Bund sowie € 1,627 Mio anwaltliche Wertschöpfung für Fakultativmandanten. Es entfielen sohin rund 81,19 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 18,81 % auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten). Da die Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur im Bundeshaushalt nicht eigens ausgewiesen sind, werden saldowirksame Honorareinnahmen nur aus etwa einem Fünftel des Gesamttätigkeitsumfanges erzielt. Aus diesem Grund ist die Zielerreichung stets im Zusammenhang mit der Leistungskennzahl anwaltliche Wertschöpfung zu beurteilen.
Die für die Umsetzung der im vorangegangenen Projektzeitraum eingeleiteten Strukturreform notwendigen gesetzlichen Grundlagen wurden durch das Finanzprokuraturgesetz vom 8.8.2008, BGBl. I Nr. 110/2008, das mit 1.1.2009 in Kraft treten wird, geschaffen. Somit wird die Strukturreform beginnend mit 1.1.2009 umgesetzt und dadurch Personalressourcen binden, wodurch zu Beginn des Projektzeitraumes am Anfang des Jahres 2009 von einer vorübergehenden Reduzierung der anwaltlichen Wertschöpfung auszugehen ist. Darüber hinaus sollte es zu keiner weiteren Reduzierung der anwaltlichen Wertschöpfung kommen.
Die für die Umsetzung der im vorangegangenen Projektzeitraum eingeleiteten Strukturreform notwendigen gesetzlichen Grundlagen wurden durch das Finanzprokuraturgesetz vom 8.8.2008, BGBl. I Nr. 110/2008, das mit 1.1.2009 in Kraft treten wird, geschaffen. Somit wird die Strukturreform beginnend mit 1.1.2009 umgesetzt und dadurch Personalressourcen binden, wodurch zu Beginn des Projektzeitraumes am Anfang des Jahres 2009 von einer vorübergehenden Reduzierung der anwaltlichen Wertschöpfung auszugehen ist. Darüber hinaus sollte es zu keiner weiteren Reduzierung der anwaltlichen Wertschöpfung kommen.
- - Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur
Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrugen im Jahr 2007 rund 1,6 Millionen Euro. Davon entfielen rund 49,5 % auf Vergütungen gemäß § 49a BHG und rund 50,5 % auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien.
Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.
Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.
6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:
Stellenplan | Vorschau | |||
2007 | 2008 | 2009 | 2010 | |
Beamte/Verwendungsgruppe | ||||
A1 | 38 | 38 | 32 | 32 |
A2 | 5 | 5 | 3 | 3 |
A3 | 5 | 5 | 5 | 5 |
Summe Beamte | 48 | 48 | 40 | 40 |
VB/Entlohnungsgruppe | ||||
v1 | 7 | 8 | 18 | 18 |
v2 | 4 | 4 | 6 | 6 |
v3 | 17 | 17 | 18 | 18 |
v4 | 17 | 16 | 12 | 12 |
h1 | ||||
h2 | ||||
h3 | 1 | 1 | 1 | 1 |
h4 | 3 | 3 | 2 | 2 |
h5 | 1 | 1 | ||
I/e | ||||
Summe VB | 49 | 49 | 58 | 58 |
Gesamtsumme | 97 | 97 | 98 | 98 |
Im Jahr 2008 wurden durch interne Umschichtungen innerhalb der Planstellen- und Kapazitätsressourcen bereits vier neue Aufnahmen im v1-Bereich getätigt. Diese Anpassungen sollen in den Jahren 2009 und 2010 flexibel fortgesetzt werden, insbesondere infolge von Ruhestandsversetzungen durch Umwandlung von A1- in Richtung v1-Planstellen. Im Bereich der v3-Arbeitsplätze bzw. niederwertigeren Planstellen sind Bewertungsgespräche im Laufen.
7. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:
Ausgaben und | Grundlagen | Auswirkungen | |||
Einnahmen | Erfolg 2007 | BVA 2008 | vorauss. Erfolg 2008 | BVA-E 2009 | BVA-E 2010 |
UT 0 | 5.002.000 | 5.755.000 | 5.500.000 | 6.550.000 | 6.650.000 |
UT 3 | 0 | 75.000 | 50.000 | 15.000 | 15.000 |
UT 7 | 44.000 | 61.000 | 31.000 | 1.000 | 1.000 |
UT 8 | 504.000 | 748.000 | 560.000 | 660.000 | 660.000 |
Summe | 5.550.000 | 6.639.000 | 6.141.000 | 7.226.000 | 7.326.000 |
UT 4 | 1.627.000 | 1.589.000 | 1.589.000 | 1.600.000 | 1.700.000 |
UT 7 | 0 | 3.000 | 3.000 | 3.000 | 3.000 |
Summe | 1.627.000 | 1.592.000 | 1.592.000 | 1.603.000 | 1.703.000 |
Budgetsaldo | -3.923.000 | -5.047.000 | -4.549.000 | -5.623.000 | -5.623.000 |
Wert der Anwalts- leistung | 8.652.000 | 7.400.000 | 7.598.000 | 7.993.000 | 8.072.000 |
Leistungssaldo | 4.729.000 | 2.353.000 | 3.049.000 | 2.370.000 | 2.449.000 |
Die dargestellte Prognose der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen entspricht im Wesentlichen der Darstellung in den Erläuternden Bemerkungen zum Finanzprokuraturgesetz (ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008. Näheres über davon abweichende Ausgabenerhöhungen im Personalbereich ist aus den untenstehenden Erläuterungen zu Punkt 7. UT 0 - Personalbereich ersichtlich.
Die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen stellt den tatsächlichen Tätigkeitsumfang der Finanzprokuratur nur eingeschränkt dar. Bei Vertretung und Beratung des Bundes (rund vier Fünftel der gesamten anwaltlichen Tätigkeit) werden lediglich Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien erzielt, während Honorareinnahmen nur bei Vertretung und Beratung von Fakultativmandanten anfallen. Die Vertretung und Beratung des Bundes ist aber budgetwirksam, da insoweit der Zukauf anwaltlicher Leistungen entfällt. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, dem Saldo aus Ausgaben und Einnahmen den objektiven Wert der anwaltlichen Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur für den Bund gegenüber zu stellen.
Erläuterungen zu Punkt 7.
UT 0 - Personalbereich
Der Personalaufwand ist auf Grund der Planstellen in Punkt 6. ermittelt, wobei die infolge dienst- und besoldungsrechtlicher Regelungen vorhersehbaren Ausgabenerhöhungen bereits einkalkuliert wurden. Diese beruhen insbesondere auf den zur Umsetzung der Reform mit dem Bundeskanzleramt abgestimmten sondervertraglichen Bandbreiten und der Einführung eines modernen, an konkreten Zielvereinbarungen anknüpfenden Leistungsbelohnungssystems.
Der Steigerung bei den Personalausgaben liegt die Planung zugrunde, dass im Jahr 2009 acht neue Bedienstete für den Anwaltsdienst aufgenommen werden. Ab 2010 wurde nur mehr der Struktureffekt berücksichtigt und die Ausgaben an die mit dem Wegfall der Selbstträgerschaft verbundenen Leistungsänderungen angepasst.
UT 3 - Anlagen
Bei der Festsetzung der UT3 wurde auf die Notwendigkeiten aus der Reform der Finanzprokuratur Bedacht genommen.
UT 8 - Aufwendungen
Die Steigerung bei den Sachausgaben ab dem Jahr 2009 gegenüber dem erwartenden Erfolg 2008 resultiert aus der Umsetzung der Strukturreform.
UT 4 - Einnahmen
Bei Darstellung der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen wird der Weiterbestand der derzeitigen Vereinbarungen mit Fakultativmandanten zu Grunde gelegt, wobei berücksichtigt werden muss, dass im letzten Projektzeitraum ein wesentlicher Fakultativmandant durch eine Organisationsreform nur mehr eingeschränkt die Leistungen der Finanzprokuratur in Anspruch nimmt. Im nunmehr festgelegten Projektzeitraum soll jedoch durch die Akquirierung neuer vom Bund verschiedener Mandanten, die zur Leistung eines marktkonformen Entgeltes verpflichtet sind, langfristig eine nachhaltige Einnahmenstruktur aufgebaut werden.
Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren derzeit aus
- - Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und
- - Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49a BHG in Verbindung mit der LA-V
- - Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund von § 49 BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen.
Pröll
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