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BGBl II 171/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

171. Verordnung: Änderung der Saatgutverordnung 2006
[CELEX-Nr.: 32010L0060]

171. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Saatgutverordnung 2006 geändert wird

Auf Grund der §§ 2 Abs. 4 und 5 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:

Die Saatgutverordnung 2006, BGBl. II Nr. 417, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 75/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 Z 15 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt:

  1. „16) Richtlinie 2010/60/EU mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt, ABl. Nr. L 228 vom 31.8.2010 S. 10.“

2. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Austausch von Saatgut nicht zugelassener Sorten“ durch die Wortfolge „Der Austausch von Saatgut nicht nach den in § 1 Abs. 2 Z 1 bis Z 13 angeführten Rechtsvorschriften zugelassener Sorten“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Saatgutverkehr“ der Ausdruck „- ausgenommen solche, die unter die in § 1 Abs. 2 Z 14 oder 15 angeführten Rechtsvorschriften fallen -“ eingefügt.

4. § 4a samt Überschrift lautet:

„Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten

§ 4a. (1) Für Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Arten sowie Erhaltungssorten und für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten von Gemüse hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Richtlinien 2008/62/EG und 2009/145/EG anzuwenden.

(2) Es gelangen die Zertifizierungsanforderungen der niedrigsten jeweils zulässigen Kategorie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 4 und 5 der Richtlinie 2008/62/EG für landwirtschaftliche Arten und der Art. 4, 5, 22 und 23 der Richtlinie 2009/145/EG für Gemüsearten zur Anwendung.

(3) Bei landwirtschaftlichen Arten wird die für das Inverkehrbringen zulässige Gesamtmenge des zertifizierten Saatgutes aller Erhaltungssorten einer Art nicht unter die für 100 Hektar erforderliche Aussaatmenge der betreffenden Art gekürzt.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt die pro Art und Vegetationsperiode für das Inverkehrbringen zulässigen Mengen von Saatgut von Erhaltungssorten zu veröffentlichen. Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2010/60/EU sind in den Methoden für Saatgut und Sorten festzulegen.

(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 20 zweiter Satz und Art. 21 der Richtlinie 2008/62/EG sowie im Sinne von Art. 13 Abs. 2, Art. 33 und Art. 34 der Richtlinie 2009/145/EG zu erstatten.“

Berlakovich

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