170. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnungen über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. II Nr. 205/2007
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2010, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. II Nr. 205/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 285/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgende Ziffer 11a eingefügt:
- „11a. Fachschule für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.2.3)“
2. In § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Z 11a sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 1.2.3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 170/2011 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2011 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“
3. In den Anlagen 1, 2 und 3 wird jeweils im Abschnitt V (Gemeinsame Unterrichtsgegenstände: Bildungs- und Lehraufgabe sowie Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen) im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport des Pflichtgegenstandsbereiches A das Zitat „BGBl. Nr. 38/1989“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 37/1989“ ersetzt.
4. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.2.3 wird nach der Anlage 1.2.2 eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. II Nr. 323/2009
Auf Grund
- 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2010, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie
- 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 323/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 13 und 16 des Artikel I entfallen.
2. In § 2 des Artikel III wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 1 Z 13 und 16 sowie die Anlagen 1A.6.1 und 1A.6.4 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.“
3. Die Anlagen 1A.6.1 und 1A.6.4 entfallen.
Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:
Die in der Anlage 1.2.3 unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.
Anlage 1
Schmied
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)