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BGBl II 157/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

157. Verordnung: Änderung der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV)
[CELEX-Nr.: 32010L0067, 32010L0069]

157. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV) geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:

Die ZuV, BGBl. Nr. 383/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 263/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 2008, S. 16, in Lebensmitteln gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1. 2. 2002, S. 1.“

2. § 2 entfällt.

3. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke“.

4. In § 3 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke“.

5. § 5 entfällt.

6. Dem § 9 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„- Richtlinie 2010/67/EU vom 20. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 277 vom 21. Oktober 2010“

- Richtlinie 2010/69/EU vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 279 vom 23. Oktober 2010“

7. In Anhang II erhält der Eintrag für „Zubereitungen aus frischem Faschierten/Hackfleisch, vorverpackt“ folgende Fassung:

„Zubereitungen aus frischem Faschierten/

E 261

Kaliumacetat

quantum satis“

Hackfleisch vorverpackt

E 262i

Natriumacetat

 
 

E 262ii

Natriumhydrogenacetat

 
 

E 300

Ascorbinsäure

 
 

E 301

Natriumascorbat

 
 

E 302

Calciumascorbat

 
 

E 325

Natriumlactat

 
 

E 326

Kaliumlactat

 
 

E 330

Citronensäure

 
 

E 331

Natriumcitrate

 
 

E 332

Kaliumcitrate

 
 

E 333

Calciumcitrate

 

8. Dem Anhang II wird folgender Eintrag angefügt:

„Nicht aromatisierte, mit lebenden

E 406

Agar-Agar

quantum satis“

Bakterien fermentierte

E 407

Carrageen

 

Rahm/Sahneerzeugnisse und

E 410

Johannisbrotkernmehl

 

Ersatzerzeugnisse mit einem

E 412

Guarkernmehl

 

Fettgehalt von weniger als 20 %

E 415

Xanthan

 
 

E 440

Pektine

 
 

E 460

Cellulose

 
 

E 466

Carboxymethylcellulose

 
 

E 471

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

 
 

E 1404

Oxidierte Stärke

 
 

E 1410

Monostärkephosphat

 
 

E 1412

Distärkephosphat

 
 

E 1413

Phosphatiertes Distärkephosphat

 
 

E 1414

Acetyliertes Distärkephosphat

 
 

E 1420

Acetylierte Stärke

 
 

E 1422

Acetyliertes Distärkeadipat

 
 

E 1440

Hydroxypropylstärke

 
 

E 1442

Hydroxypropyldistärke-phosphat

 
 

E 1450

Stärkenatriumoctenyl-succinat

 
 

E 1451

Acetylierte oxidierte Stärke

 

9. Dem. Anhang III werden am Ende von Teil A folgende Einträge angefügt:

„Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis

1000

500

   

Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält

200

200

400

  

Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung)

20

    

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF,

in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten

  

1000 im verzehrfertigen Erzeugnis“

  

10. Dem Anhang III werden am Ende von Teil B folgende Einträge angefügt:

„Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum)

10

Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum)

150“

11. In Anhang III erhält im Teil C der Eintrag für den Zusatzstoff E 234 folgende Fassung:

„E 234

Nisin [2]

Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse

3 mg/kg

  

Gereifter Käse und Schmelzkäse

12,5 mg/kg

  

Clotted cream

10 mg/kg

  

Mascarpone

10 mg/kg

  

Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)

6,25 mg/l“

12. In Anhang III erhält im Teil C der Eintrag für den Zusatzstoff E 242 folgende Fassung:

„E 242

Dimethyldi-carbonat

Nichtalkoholische aromatisierte Getränke

Flüssigteekonzentrat

250 mg/l zugesetzte Menge, Rückstände nicht nachweisbar“

13. In Anhang III wird im Teil D nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 316 folgender Eintrag eingefügt:

„E 392

Extrakt aus Rosmarin

Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln

30 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

  

Fischöle und Algenöl

Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett

Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl

Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)

50 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

  

Saucen

100 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

  

Feine Backwaren

200 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

  

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF

400 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

  

Trockenkartoffeln

Eierzeugnisse

Kaugummi

200 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

  

Milchpulver für Verkaufsautomaten

Würzmittel

Verarbeitete Nüsse

200 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

  

Trockensuppen und -brühen

50 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

  

Trockenfleisch

150 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

  

Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst

150 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

auf den Fettgehalt bezogen

  

Getrocknete Wurst

100 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

  

Aromen

1000 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

  

Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis

30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)“

14. In Anhang IV wird in den Eintrag für die Zusatzstoffe E 338, E 339, E 340, E 341, E 343, E 450, E 451 und E 452 nach der Zeile für „Pflanzeneiweißgetränke“ folgende Zeile eingefügt:

  

„Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler

4 g/kg“

15. In Anhang IV wird vor dem Eintrag für die Zusatzstoffe E 432, E 433, E 434, E 435 und E 436 folgender Eintrag eingefügt:

„E 427

Cassia-Gummi

Speiseeis

Fermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahme von nicht aromatisierten, mit lebenden Bakterien fermentierten Milcherzeugnissen

Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis

Füllungen, Glasuren und Überzüge für feine Backwaren und Desserts

Schmelzkäse

Saucen und Salatsaucen

Trockensuppen und -brühen

2500 mg/kg

  

Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse

1500 mg/kg“

16. In Anhang IV wird im Eintrag für E 901, E 902 und E 904 unter der Verwendung „Als Überzugmittel nur für“ folgender Eintrag hinzugefügt:

  

„—vorverpackte, mit Speiseeis gefüllte Waffeln (nur für E 901)

quantum satis“

17. In Anhang IV wird Im Eintrag für E 901, E 902 und E 904 unter der Verwendung „Pfirsiche und Ananas (nur Oberflächenbehandlung)“ der folgende Eintrag angefügt:

  

„Aromen in nichtalkoholischen aromatisierten Getränken (nur für E 901)

0,2 g/kg in den aromatisierten Getränken“

18. In Anhang IV wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 959 folgender Eintrag angefügt:

„E 961

Neotam

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis

2 mg/l als Geschmacksverstärker

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch/Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis

2 mg/l als Geschmacksverstärker

  

„Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend

2 mg/kg als Geschmacksverstärker

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

3 mg/kg als Geschmacksverstärker

  

Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

3 mg/kg als Geschmacksverstärker

  

Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz

3 mg/kg als Geschmacksverstärker

  

Kaugummi mit Zuckerzusatz

3 mg/kg als Geschmacksverstärker

  

Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

2 mg/kg als Geschmacksverstärker

  

Saucen

2 mg/kg als Geschmacksverstärker

  

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, in flüssiger Form

2 mg/kg als Geschmacksverstärker

  

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, in fester Form

2 mg/kg als Geschmacksverstärker

  

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder nichtkaubarer Form

2 mg/kg als Geschmacksverstärker“

19. In Anhang IV wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 1202 folgender Eintrag angefügt:

„E 1203

Polyvinylalkohol

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, in Form von Kapseln oder Tabletten

18 g/kg“

20. In Anhang IV erhält nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 1202 der Eintrag, der sich auf den Lebensmittelzusatzstoff E 1505 bezieht, folgende Fassung:

„E 1505

Triethylcitrat

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, in Form von Kapseln oder Tabletten

Eiklarpulver

3,5 g/kg




quantum satis“

21. In Anhang IV wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 1452 folgender Eintrag angefügt:

„E 1521

Polyethylenglykol

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, in Form von Kapseln oder Tabletten

10 g/kg“

22. In Anhang V erhält der Eintrag für den Zusatzstoff „Polyethylenglykol 6000“ folgende Fassung:

„E 1521

Polyethylenglykol

Süßungsmittel“

23. In Anhang VI Teil 3 wird folgender Eintrag nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 526 eingefügt:

„E 920

L-Cystein

Kekse für Säuglinge und Kleinkinder

1 g/kg“

24. Dem AnhangVII wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„- Richtlinie 2010/67/EU vom 20. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 277 vom 21. Oktober 2010)“

Stöger

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