158. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend das Inverkehrbringen, den Import und das Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2009, wird verordnet:
§ 1. Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die einen oder mehrere der in der Anlage genannten Stoffe enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import und das Verbringen nach Österreich.
§ 2. § 1 gilt nicht für Produkte, Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß den arzneimittel- oder apothekenrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht, nach Österreich importiert oder verbracht werden dürfen.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend das Inverkehrbringen, den Import, und das Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten, BGBl. II Nr. 58/2009, außer Kraft.
Anlage
Naphthoyl-Indole und Naphthylmethyl-Indole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst eines 3-(1-Naphthoyl)indol oder 1H-Indol-3-yl-(1-Naphthyl)methan abgeleitet werden kann, sofern er
a) an der Stickstoff-Position des Indol Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl- Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
b) im Indol- oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Naphthoylpyrrole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 3-(1-Naphthoyl)pyrrol abgeleitet werden kann, sofern er
a) an der Stickstoff-Position des Pyrrol-Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl-Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
b) im Pyrrol- oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff, oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Naphthylmethyl-Indene:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 1-(1-Naphthylmethyl)inden abgeleitet werden kann, sofern er
a) an der 3-Position des Inden Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl- Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
b) im Inden Ring oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Phenylacetyl-Indole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 3-Phenylacetylindol abgeleitet werden kann, sofern er
a) an der Stickstoff-Position des Indol Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl-Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
b) im Indol- oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Cyclohexyl-Phenole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 2-(3-Hydroxycyclohexyl)phenol abgeleitet werden kann, sofern er
a) an der 5-Position des Phenol Ring einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl- Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
b) an jeder (freien) Position des Cyclohexyl-Rings (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist.
Stöger
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