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BGBl II 146/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

146. Verordnung: Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung

146. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:

Lehrberuf Veranstaltungstechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker oder Veranstaltungstechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Mitarbeit bei der Planung von Veranstaltungen aus technischer Sicht unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze,
  2. 2. Abschätzen und Beurteilen der Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten,
  3. 3. Betreuen von Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen,
  4. 4. Aufstellen, Montieren und Abbauen von Aufbauten bei Veranstaltungen und auf Bühnen,
  5. 5. Aufbauen, Einrichten, Bedienen, Abbauen, Instandhalten und Lagern von veranstaltungstechnischen Einrichtungen (zB Beleuchtung, Beschallung, Multimediatechnik, Rigging, steckerfertige Energieverteilung, Bühnentechnik),
  6. 6. Bedienen von Betriebsmitteln und Einrichtungen,
  7. 7. Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten,
  8. 8. Anwenden der einschlägigen technischen Regelwerke sowie aller für Veranstaltungen relevanten rechtlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

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2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

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3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung, Instandhaltung und Wartung der betrieblichen Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel

7.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger deutscher und englischer Fachausdrücke

8.

Kenntnis der berufsbezogenen Hard- und Software (Betriebssysteme, Anwendungsprogramme)

Anwenden der berufsbezogenen Betriebssysteme und Programme

9.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung; Arbeiten im Team und bei Projekten

10.

Kenntnis der berufsspezifischen rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und technischen

Regelwerke

11.

Grundkenntnisse der Elektrotechnik

Kenntnis der Elektrotechnik

12.

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Kenntnis der Elektronik insbesondere der Leistungselektronik und der Analogtechnik und Digitaltechnik

13.

Auswählen von Messverfahren und Messgeräten zum Messen der einschlägigen elektrischen und nichtelektrischen Größen sowie Beurteilen der Messergebnisse

14.

Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen und Datenblättern veranstaltungstechnischer Geräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

15.

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Anfertigen von technischen Zeichnungen sowie von Schaltplänen mit rechnergestützten Systemen (zB Dokumentation von veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen, Simulation von Raumakustik, Beleuchtungsplänen, usw.)

16.

Verlegen, Anschließen von steckerfertigen Kabeln und Leitungen insbesondere für Energieversorgung ab dem Speisepunkt in der Veranstaltungstechnik

17.

Kenntnis der branchenbezogenen Stecksysteme, Steuerungssysteme, Kabel und Leitungen

Anschließen und Anwenden der branchenbezogenen Stecksysteme, Steuerungssysteme, Kabel und Leitungen

18.

Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen sowie der Dokumentation

19.

Fachgerechtes Sichern, Transportieren und Lagern von veranstaltungstechnischen Betriebsmitteln und Dekorationen

Fachgerechtes Sichern, Transportieren und Lagern von veranstaltungstechnischen Betriebsmitteln und Dekorationen mit mechanischen Hilfsmitteln

20.

Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen

21.

Kenntnis der Festigkeitslehre und Statik

22.

Kenntnis der Verbindungstechniken, Lastaufnahme- und Tragmittel sowie der Anschlagtechnik im berufsspezifischen Bereich

Anwenden der Verbindungstechniken, Lastaufnahme- und Tragmittel sowie der Anschlagtechnik im berufsspezifischen Bereich

23.

Kenntnis der Beschallungstechnik (zB Anforderungen und Anwendungsgebiete, Anlagen und Geräte, Signalarten und -inhalte, usw.) und Beleuchtungstechnik (zB Anforderungen und Anwendungsgebiete, Anlagen und Geräte, Signalarten und -inhalte, usw.)

24.

Kenntnis der Akustik und Raumakustik (zB Schalldruck, Schallintensität, Schallleistung, usw.) und der Lichttechnik (lichttechnische Größen), Farbmischsysteme, Optik, physiologische Wirkung von Licht, Wahrnehmung

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25.

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Anwenden der Beschallungstechnik und Beleuchtungstechnik unter Beachtung der Akustik, Raumakustik und der Lichttechnik

26.

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Kenntnis der Videotechnik und Multimediatechnik sowie der Hochfrequenztechnik im berufsspezifischen Bereich

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27.

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Anwenden der Videotechnik und Multimediatechnik sowie der Hochfrequenztechnik im berufsspezifischen Bereich

29.

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Aufbauen, Einrichten und Bedienen von aufnahmetechnischen und übertragungstechnischen Geräten für Bild und Ton

30.

Kenntnis der elektrischen, elektromechanischen und mechanischen Geräte und Betriebsmittel

31.

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Kenntnis der Signalquellen (Licht- Ton- Video- und Multimediasteuerungen, Bandbreiten, Qualitäten, Audioserver, Videoserver, Multimediaserver)

32.

Kenntnis der Erdungsanlagen, Blitzschutz und Überspannungsschutzanlagen im berufsspezifischen Bereich, sowie Errichten des Potenzialausgleichs an mobilen Einrichtungen

33.

Errichten von Riggingsystemen und Bühnenaufbauten sowie deren Elemente bzw. Dekorationen aus fertigen Teilen

34.

Errichten, Inbetriebnehmen, Konfigurieren, Bedienen und Prüfen von veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen, Geräten und Betriebsmittel (Multimediatechnik, Projektionstechnik, Beschallungstechnik, Beleuchtungstechnik, Bühnentechnik, Spezialeffekte)

35.

Instandhalten und Warten von veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen, Geräten und Betriebsmittel (Multimediatechnik, Projektionstechnik, Beschallungstechnik, Beleuchtungstechnik, Bühnentechnik)

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36.

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Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen an Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Geräten der Video-, Audio-, Beleuchtungs- und Multimediatechnik

37.

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Betreuen von Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen (Teamarbeit),

38.

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Kenntnis der Abwicklung und Organisation von Veranstaltungen sowie aller dazu notwendigen Behördenwege und Genehmigungen

39.

Anwenden der einschlägigen Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien und Sicherheitsvorschriften betreffend die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung von veranstaltungstechnischen Einrichtungen

40.

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Mitarbeit beim Abschätzen und Beurteilen der Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten

Abschätzen und Beurteilen der Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten

41.

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-

Planen und Dimensionieren der steckerfertigen Energieverteilung für veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen

42.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

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43.

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Mitarbeit bei der Planung von Veranstaltungen aus technischer Sicht unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze

44.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

45.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

46.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe, über deren Trennung und Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

47.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen (inklusive der persönlichen Schutzausrüstung) unter Berücksichtigung des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

48.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungstechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungskonzeption, Prüfarbeit, Bestimmungen und Richtlinien und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in elektronischer Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Veranstaltungstechnik

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Gesetzliche Grundlagen für Veranstaltungsbetriebe,
  2. 2. Grundlagen der Tontechnik,
  3. 3. Grundlagen der Beleuchtungstechnik,
  4. 4. Grundlagen der Bühnentechnik,
  5. 5. Grundlagen der Multiroomtechnik.

(2) Die Prüfung kann mit elektronischen Fragebögen abgenommen werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Materialkostenberechnung und Regiekostenberechnung,
  2. 2. Berechnung des Strombedarfs und der Absicherung,
  3. 3. Berechnung zur Statik und Festigkeitslehre von Aufbauten.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung eines Planes der Veranstaltungstechnik zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Veranstaltungskonzeption

§ 9. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Aufgabe hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Erstellung eines Konzeptes, auf die Bearbeitung der Einzelschritte bei der Planung und Durchführung dieser Veranstaltung samt Kostenkalkulation und Einholen der notwendigen Genehmigungen und unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit, Qualitätskontrolle sowie schließlich auf die Erstellung eines kurzen Konzepts für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im Fachgespräch zu erstrecken.

(3) Die Arbeiten können per Hand oder rechnergestützt durchgeführt werden. Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten eine schriftliche Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Prüfarbeit

§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines veranstaltungstechnischen Arbeitsauftrages oder abgegrenzten Teilauftrages durchzuführen und hat sich unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle auf folgende Aufgaben zu erstrecken:

  1. 1. Aufbauen oder Verändern von Veranstaltungsaufbauten,
  2. 2. In Betrieb nehmen und Einrichten von Projektions-, Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen.

(2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind per Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten Aufgaben zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfungskandidat kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Durchführbarkeit der Planung,
  2. 2. fachgerechte Ausführung sowie Einhaltung der sicherheitsrelevanten Bestimmungen und Richtlinien,
  3. 3. Funktionalität der technischen Umsetzung,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen.

Bestimmungen und Richtlinien

§ 11. (1) Die Prüfung erfolgt praktisch und mündlich und ist ein einheitlicher Gegenstand.

(2) Die praktische Aufgabe hat sich auf das Prüfen von veranstaltungstechnischen Anlagen im Hinblick auf die korrekte Anwendung der berufsspezifischen Bestimmungen und Richtlinien (zB ÖVE-Normen, technische Regelwerke und Richtlinien, berufsspezifische Normen) zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

(4) Der mündliche Teil der Aufgabe ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der praktischen Aufgabe auf die einschlägigen Bestimmungen und Richtlinien zu erstrecken. Dabei soll der Prüfungskandidat unter Verwendung von Fachausdrücken zeigen, dass er die notwendigen technischen Überprüfungen durchführen sowie fachbezogene Probleme aufzeigen und die Vorgehensweise fachlich begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gespräches mit Gesprächsvorgabe durch Schilderungen von Situationen oder Problemen zu führen. Fragen über Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(5) Der mündliche Teil hat zumindest 20 Minuten zu dauern. Er ist nach 30 Minuten jedenfalls zu beenden.

Fachgespräch

§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich ausgehend von der Präsentation der erarbeiteten Veranstaltungskonzeption und der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufträge sowie der Prüfarbeit zu entwickeln. Der Prüfungskandidat soll unter Verwendung von Fachausdrücken zeigen, dass er/sie Arbeiten sicherheitsgerecht, ökonomisch und normgerecht ausführen, sowie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte darstellen und die Vorgehensweise fachlich begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen. Fragen über Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

(3) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Verhältniszahlen

§ 14. Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend der Verhältniszahlen festgelegt.

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................................ein Lehrling,

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person.............ein weiterer Lehrling.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Veranstaltungstechnik, BGBl. II Nr. 281/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Veranstaltungstechnik zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Veranstaltungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Mitterlehner

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