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BGBl II 145/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Verordnung: Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung

145. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau (Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:

Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Straßenerhaltungsfachmann oder Straßenerhaltungsfachfrau) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Absperren und Absichern von Baustellen und Arbeitsgebieten sowie bei Unfällen,
  2. 2. Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
  3. 3. Kontrollieren von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen sowie Brücken auf ihren Zustand,
  4. 4. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an Straßen und Straßenbauwerken,
  5. 5. Herstellen von Entwässerungsanlagen, Drainagen und ähnlichen Einrichtungen,
  6. 6. Anlegen und Pflegen von Grünflächen,
  7. 7. Pflanzen, Pflegen und Kontrollieren von Sträuchern und Bäumen,
  8. 8. Sammeln von Wetterinformationen für den Winterdienst sowie Auswerten und Einleiten der notwendigen Schritte mittels EDV, Datenblättern und nach örtlichen Gegebenheiten,
  9. 9. Mitarbeit beim Räumen von Schnee und Aufbringen von Streugut einschließlich Herstellen von Salz- und Solemischungen,
  10. 10. Warten, Instandhalten und Reparieren der Fahrzeuge, An- und Aufbaugeräte sowie Maschinen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

 

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

 

-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

Kenntnis der arbeits-medizinischen Vorschriften und Arbeitnehmerschutzbestimmungen

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

 

4.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

 

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

7.

Kenntnis der Baustoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung von einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien

8.

Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen

9.

Grundkenntnisse der Lagerung von Baustoffen

Verhüten von Schäden bei der Lagerung und Vermeiden von schädlichen Einflüssen auf die Baustoffe bei der Lagerung und Verarbeitung

 

10.

Mitarbeit beim Kontrollieren von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen sowie Brücken auf ihren Zustand und dokumentieren auf Datenblättern oder elektronisch

Kontrollieren von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen sowie Brücken auf ihren Zustand sowie deren elektronische Dokumentation

11.

Ausmessen und Vermessen, Berechnen, Fluchten und Ausmessen von Höhen und Bögen

Höhenvermessen mit Maßstab und Nivelliergerät

12.

-

Sichern und Pölzen von Baugruben, Künetten und Schächten; Herstellen von Absturzsicherungen

 

13.

Feststellen des Materialbedarfs sowie Herstellen von Betonmischungen

14.

Kenntnis der Fundierung; Herstellen von Fundamenten, Beton- und Steinmauerwerk, Durchlässen, Drainagen und Regulierungen

-

15.

Aufbauen, Planieren und Verdichten des Untergrundes

16.

Pflastern von Natursteinen und Kunststeinen, von Natursteinplatten und Kunststeinplatten und Randsteinen (Hochbord, Tiefbord, Schrägbord) auf Sand und in Beton

-

17.

-

Vergießen, Verfugen und Ausbessern von Oberflächen

 

18.

Kenntnis der berufseinschlägigen Vorschriften des Verkehrsrechts (Beschilderung, Absperrung und Absicherung von Baustellen und Arbeitsgebieten sowie bei Unfällen)

19.

Mitarbeit beim Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Absperren und Absichern von Baustellen und Arbeitsgebieten sowie bei Unfällen

Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Absperren und Absichern von Baustellen und Arbeitsgebieten sowie bei Unfällen nach behördlichen Vorgaben

20.

Mitarbeit beim Sammeln von Wetterinformationen für den Winterdienst sowie Auswerten und Einleiten der notwendigen Schritte mittels EDV, Datenblättern und nach örtlichen Gegebenheiten

Sammeln von Wetterinformationen für den Winterdienst sowie Auswerten und Einleiten der notwendigen Schritte mittels EDV, Datenblättern und nach örtlichen Gegebenheiten

21.

Kenntnis der Mischungen für den Winterdienst und Mitarbeit beim Herstellen von Mischungen für den Winterdienst

Zusammensetzen des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Bedacht ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte sowie Beladen von Fahrzeugen mit Streugut

 

22.

Kenntnis und Mitarbeit bei winterdienstlichen Maßnahmen wie Herstellen von Schneeschutzzäunen, Aufstellen, Unterhalten und Abbauen von Schneestangen

Mitarbeit beim Einleiten und Durchführen sämtlicher winterdienstlicher Maßnahmen wie Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen

23.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion der eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen, An- und Aufbaugeräte für den Sommer- und Winterdienst

-

24.

Mitarbeit beim Warten, Instandhalten und Reparieren von Fahrzeugen, An- und Aufbaugeräten sowie von Maschinen für straßendienstliche Aufgaben

Warten, Instandhalten und Reparieren von Fahrzeugen, An- und Aufbaugeräten sowie von Maschinen für straßendienstliche Aufgaben

25.

An- und Aufbauen von Geräten und Vorrichtungen nach Vorgaben für verschiedene Einsätze

-

26.

Kenntnis des Straßenverkehrs, der Unfallsituationen und Katastrophen wie Hochwasser und Sturm

Richtiges Verhalten im Straßenverkehr bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischen-fällen und außergewöhnlichen Situationen sowie Leisten von Erster Hilfe

27.

-

Erkennen von Störungen an Geräten, Maschinen, Vorrichtungen sowie an technischen Einrichtungen an Fahrzeugen und Veranlassen der Störungsbeseitigung

 

28.

Grundkenntnis der Zusammensetzung und Herstellung von Mischgut und dessen Sorten

Manuelles und maschinelles Herstellen und Verarbeiten von Mischgut, einschließlich Aufbau, Lagenverbund und Abnahme laut Richtlinien, Vorschriften und Sicherheitsdatenblättern (ÖNORM, RVS)

 

29.

Herstellen von Künetten und einfachen Schächten sowie Herstellen von einfachen Schalungen

Auf- und Abbauen von Schalungen und Pölzungen im Erdbau

30.

Kenntnis der Bewehrungen und deren Umsetzung auf der Baustelle; Einbringen der Bewehrung und Beton sowie Verdichten und Nachbehandeln

-

31.

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instandhalten, Bedienen und Abtragen) von Gerüsten aller Art

Herstellen von einfachen Gerüsten, Leitern und Absturzsicherungen unter Verwendung von Schutzausrüstungen

 

32.

-

Bearbeiten und Verarbeiten von Holz und Holzprodukten von Hand und mit Maschinen

 

33.

Ausführen einschlägiger Holzschutz- und Isolierarbeiten

34.

Imprägnieren von Holz sowie Entrosten, Abbeizen, Schleifen, Abbrennen, Grundieren und Streichen von Geländern und Leiteinrichtungen

35.

-

Grundfertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung (Metall, Holz und Kunststoff) von Hand und unter Verwendung von Maschinen unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung

 

36.

Kenntnis der Bäume und Sträucher, deren Wachstums, schädlicher Einflüsse und deren Vermeidung

Kenntnis des Baumschnittes und der Pflegemaßnahmen an Bäumen und Sträuchern

 

Durchführen des Baumschnittes

37.

Grundkenntnisse der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften sowie der Schädlings-bekämpfungsmaßnahmen

38.

Behandeln, Pflegen, Bewässern, Düngen und Lagern der handelsüblichen Pflanzen, Sträucher und Bäume

-

 

-

39.

Manuelles und maschinelles Bodenbearbeiten sowie Bodenverbessern und Düngen

40.

Durchführen des Rasenbaus, Verlegen von Rasenziegeln und Pflegen von Rasen

41.

-

Grundkenntnisse des gärtnerischen Hangverbaus, der

Hangsicherung und des gärtnerischen Wegebaus

 

42.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden, Lieferanten und Behördenvertretern unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

43.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

44.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

45.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

46.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

47.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

48.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

49.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in elektronischer Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Bautechnik

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Straßenverkehrsrecht,
  3. 3. Maschinen- und Gerätekunde,
  4. 4. Lawinenkunde,
  5. 5. Unfallverhütung.

(2) Die Prüfung kann auch mit elektronischen Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. Berechnung von Betonmischungen,
  5. 5. Berechnung des Verdichtungszuschlags.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Skizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. a) Messen, Anlegen,
  2. b) Anfertigen eines Profils und Herstellen eines einfachen Schachtes,
  3. c) Anfertigen eines einfachen Mauerwerks,
  4. d) Herstellung einer Sandunterlage für eine Pflasterungsarbeit,
  5. e) Verlegungen von Natur- oder Kunststeinen nach Vorgabe einer Werkzeichnung.

Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  3. 3. Ebenflächigkeit,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  5. 5. richtiger Einsatz von Materialien.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Arbeitsbehelfe heranzuziehen. Fragen über Straßenverkehrsrecht, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Übergangsbestimmungen

§ 12. Nach erfolgreichem Abschluss einer im Zusammenhang mit der Straßenerhaltung stehenden facheinschlägigen Prüfung bei einer Gebietskörperschaft, kann eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. §§ 10 und 11.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann, BGBl. II Nr. 294/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Mitterlehner

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