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BGBl II 281/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

281. Verordnung: Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

281. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Veranstaltungstechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker oder Veranstaltungstechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Veranstaltungstechnische Abläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze planen und durchführen,
  1. 2. Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten abschätzen und beurteilen,
  1. 3. Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen (Teamarbeit) betreuen,
  1. 4. Aufbauten bei Veranstaltungen und auf Bühnen aufstellen, montieren und abbauen,
  1. 5. Dekorationen aufbauen, abbauen, instandhalten und lagern,
  1. 6. Bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen,
  1. 7. Energieversorgung organisieren, bereitstellen und prüfen,
  1. 8. Beleuchtungs- und Projektionseinrichtungen aufbauen, einrichten und bedienen,
  1. 9. Beschallungseinrichtungen aufbauen, einrichten und bedienen,
  1. 10. Spezialeffekte durchführen,
  1. 11. Bild, Ton und Daten aufnehmen und übertragen,
  1. 12. Einschlägige technische Regelwerke sowie alle für Veranstaltungen relevanten rechtlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen anwenden.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung, Instandhaltung und Wartung der betrieblichen Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel

2.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger deutscher und englischer Fachausdrücke

3.

Kenntnis der berufsbezogenen Hard- und Software (Betriebssysteme, Anwendungsprogramme)

Anwenden der berufsbezogenen Betriebssysteme und Programme

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung; Arbeiten im Team und bei Projekten

5.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

6.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften und der für den Lehrling wichtigen Behörden, Sozialversicherungsträger und Interessenvertretungen

7.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt:
Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe, über deren Trennung und Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

8.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

9.

Kenntnis der berufseinschlägigen rechtlichen Bestimmungen und technischen Regelwerke

10.

Grundkenntnisse über Kostenberechnungen

Mitarbeit bei Kostenberechnungen

11.

Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik

Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik

 

12.

Messen elektrischer Größen (analog und digital); Lesen und Anfertigen von einfachen Montage-, Stromlauf- und Schaltskizzen und -plänen

13.

Kenntnis über Kabelleitungen insbesondere für Energieversorgung, Steuerungen und Beschallungen

Verlegen, Anschließen von Kabelleitungen insbesondere für Energieversorgung, Steuerungen, Beleuchtung und Beschallungen ab Stromabnahmeeinrichtung

14.

Kenntnis der Anwendung der branchenbezogenen Stecksysteme

Anschließen und Anwenden der branchenbezogenen Stecksysteme und Steuerungssysteme

15.

Kenntnis der Steuertechnik und
-elektronik

Kenntnis der frei programmierbaren Steuer- und Regeltechnik

Anwenden der Steuer- und Regeltechnik (auch frei programmierbar)

16.

Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung einschlägiger ÖVE-Normen

17.

Fachgerechtes Sichern, Transportieren und Lagern von Dekorationen, Geräten und Anlagen

Fachgerechtes Sichern, Transportieren und Lagern von Dekorationen, Geräten und Anlagen mit mechanischen Hilfsmitteln

18.

Grundausbildung in der Bearbeitung von Werkstoffen (wie Messen, Anreißen, Bohren und Senken, Schleifen und Trennen, Gewindeschneiden von Hand, Schneiden, Feilen und Hobeln)

Verbinden und Trennen von Werkstoffen

19.

Lesen von einfachen Zeichnungen

Lesen von Bühnenbildplänen

20.

Kenntnisse der Festigkeitslehre und Statik

21.

Mitarbeit beim Instandhalten und Montieren von theater- und veranstaltungstechnischen Aufbauten (wie Dekorationen, Podeste, Gerüste und Traversen)

Instandhalten und Montieren von theater- und veranstaltungstechnischen Aufbauten (wie Dekorationen, Podeste, Gerüste und Traversen)

22.

Kenntnis bühnentechnischer und szenentechnischer Einrichtungen

Bedienen von bühnentechnischen und szenentechnischen Einrichtungen

23.

  

Auswählen und Einsetzen von Spezialeffekten (wie Feuer-, Rauch- und Nebeleffekte)

24.

Grundkenntnisse über Seile und Knoten

Anwenden von Seilverbindungen und Knoten

25.

Kenntnis der einschlägigen Beleuchtungssysteme und Beleuchtungsanlagen

26.

Grundkenntnisse über die Lichttechnik

Messen von lichttechnischen Größen

Mitarbeit bei der Erstellung von Beleuchtungsplänen

27.

Mitarbeit beim Auswählen, Aufstellen, Montieren und Einrichten von Projektionsgeräten sowie von Scheinwerfern entsprechend dem Beleuchtungsplan

Auswählen, Aufstellen, Montieren und Einrichten von Projektionsgeräten sowie von Scheinwerfern entsprechend dem Beleuchtungsplan

28.

  

Ausleuchten von Szenen

29.

Kenntnis der einschlägigen akustischen Geräte und Anlagen

30.

Messen von schalltechnischen Größen

  

31.

Mitarbeit beim Auswählen und Positionieren von Mikrophonen

Auswählen und Positionieren von Mikrophonen

32.

Mitarbeit beim Konfigurieren, Einrichten und Bedienen von Mischpulten

Konfigurieren, Einrichten und Bedienen von Mischpulten

33.

Grundkenntnisse der Tontechnik

Kenntnis der Tontechnik

Mitarbeit bei der Erstellung von Plänen für die Toneinrichtungen

34.

Aufbauen, Einrichten und Bedienen von aufnahmetechnischen und übertragungstechnischen Geräten für Bild und Ton

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungskonzeption, Prüfarbeit, Einschlägige ÖVE-Normen und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungstechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Veranstaltungskonzeption

§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich.

(2) Die Aufgabe hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Erstellung eines Konzeptes, auf die Bearbeitung der Einzelschritte bei der Planung und Durchführung dieser Veranstaltung samt Kostenkalkulation und Einholen der notwendigen Genehmigungen und unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit, Qualitätskontrolle sowie schließlich auf die Erstellung eines kurzen Konzeptes für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im Fachgespräch zu erstrecken.

(3) Die Arbeiten können per Hand oder rechnergestützt durchgeführt werden. Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine schriftliche Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Prüfarbeit

§ 6. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines veranstaltungstechnischen Arbeitsauftrages oder abgegrenzten Teilauftrages durchzuführen und hat sich unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle auf folgende Aufgaben zu erstrecken:

  1. 1. Aufbauen oder Verändern von Veranstaltungsaufbauten,
  1. 2. Durchführen einer Beleuchtungsprobe und einer Beschallungsprobe.

(2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind per Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommmission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Aufgaben zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Durchführbarkeit der Planung,
  1. 2. fachgerechte Ausführung,
  1. 3. Funktionalität der technischen Umsetzung,
  1. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen.

Einschlägige ÖVE-Normen

§ 7. (1) Die Prüfung erfolgt praktisch und mündlich und ist ein einheitlicher Gegenstand.

(2) Die praktische Aufgabe hat sich auf das Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen im Hinblick auf die korrekte Anwendung einschlägiger ÖVE-Normen zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

(4) Der mündliche Teil der Aufgabe ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der praktischen Aufgabe auf die einschlägigen ÖVE-Normen zu erstrecken. Dabei soll der Prüfling unter Verwendung von Fachausdrücken zeigen, dass er die notwendigen technischen Überprüfungen durchführen sowie fachbezogene Probleme aufzeigen und die Vorgehensweise fachlich begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderungen von Situationen oder Problemen zu führen. Fragen über Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(5) Der mündliche Teil der Aufgabe hat zumindest 20 Minuten zu dauern. Er ist nach 30 Minuten jedenfalls zu beenden.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich ausgehend von der Präsentation der erarbeiteten Veranstaltungskonzeption und der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufträge sowie der Prüfarbeit zu entwickeln. Der Prüfling soll unter Verwendung von Fachausdrücken zeigen, dass er Arbeiten sicherheitsgerecht, ökonomisch und normgerecht ausführen, sowie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte darstellen und die Vorgehensweise fachlich begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen. Fragen über Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

(3) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Veranstaltungstechnik

§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Gesetzliche Grundlagen für Veranstaltungsbetriebe,
  1. 2. Grundlagen der Tontechnik,
  1. 3. Grundlagen der Beleuchtungstechnik,
  1. 4. Grundlagen der Bühnentechnik.

(2) Die Prüfung kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden; in diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 11. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Materialkostenberechnung und Regiekostenberechnung,
  1. 2. Berechnung des Strombedarfs und der Absicherung,
  1. 3. Berechnung zur Statik und Festigkeitslehre von Aufbauten.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 12. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung eines Planes für Maßnahmen der Lichttechnik oder der Tontechnik zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Abweichend von § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes werden für die Ausbildung folgende Verhältniszahlen festgelegt:

  1. 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person…………………………………….ein Lehrling,
  1. 2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person……………….ein weiterer Lehrling.

(2) § 8 Abs. 4 bis Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes gelten sinngemäß.

Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Veranstaltungstechnik, BGBl. II Nr. 196/2000, tritt unbeschadet Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 1 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Veranstaltungstechnik gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschrift zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Veranstaltungstechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Bartenstein

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