vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 116/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

116. Verordnung: 2. BIFIE-Erhebungsverordnung

116. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE (2. BIFIE-Erhebungsverordnung)

Auf Grund des Art. 1 § 6 Abs. 2 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2009, wird verordnet:

Anlässe der Erhebungen

§ 1. (1) In den Monaten April und Mai 2011 findet an den 8. Schulstufen von zirka 60 Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Englisch“ und „Mathematik“ statt.

(2) In den Monaten April und Mai 2011 findet an zirka 50 Schulen der Sekundarstufe I und II (bundesweit) mit Schülerinnen und Schülern des Geburtsjahrganges 1995 ein Feldtest zur OECD-Studie PISA 2012 (Programme for International Student Assessment 2012) statt.

(3) In den Monaten April und Mai 2011 findet an den 4. Schulstufen von zirka 160 Volksschulen (bundesweit) der Haupttest zu den Studien der IEA (International Association fort the Evaluation of Educational Achievements) PIRLS (Progress in International Reading Literacy Study) und TIMSS (Trends in International Mathematics and Science Study) 2011 statt.

Pflicht zur Mitwirkung an den Erhebungen

§ 2. Anlässlich der in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Testungen erfolgen Kontexterhebungen bei Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen. Die Mitwirkung an diesen Erhebungen ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Kontexterhebungen weisen keinen direkten Personenbezug auf und enthalten keine sensible Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

§ 3. (1) Mit der Durchführung der Testungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 und der zugehörigen Kontexterhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut.

(2) Die Erhebungen weisen keinen direkten Personenbezug auf. Zur Identifikation der zusammengehörenden Testbögen sind auf diesen Codes anzubringen, von denen lediglich die Schülerinnen und Schüler, die die Bögen ausgefüllt haben, Kenntnis haben dürfen. Es ist sicherzustellen, dass die zur Aufsichtsführung herangezogenen Lehrkräfte die zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler nicht unterrichten.

(3) Die im Rahmen der Erhebungen gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind zu statistischen Zwecken für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung zu verwenden. Der indirekte Personenbezug ist spätestens 31. Dezember 2013 zu löschen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

Schmied

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)