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BGBl II 114/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Kundmachung: Aktualisierung des Verzeichnisses der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Gasgeräten

114. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit der das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Gasgeräten aktualisiert wird

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl. Nr. 430/1994, wird kundgemacht:

  1. 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage mit Stand 22. Dezember 2010 geregelt.
  2. 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 1 lit. a der Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG (kodifizierte Fassung) und der Mitteilung der Kommission 2010/C 349/05 vom 22.12.2010 ergibt.
  3. 3. Die Kundmachung vom 19. Juli 2010, BGBl. II Nr. 237/2010, wird hiermit hinsichtlich der Z 1 gegenstandslos.

Anlage 1

Anlage 1 

Mitterlehner

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