76. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe (POP)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe (BGBl. III Nr. 157/2004, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 149/2008) abgegeben:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 1. November 2010 |
Spanien | 15. Februar 2011 |
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 12 Abs. 2 des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.
Faymann
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