75. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. Nr. 158/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 42/2006) gebunden zu erachten.
Faymann
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