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BGBl III 68/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

68. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (BGBl. Nr. 372/1983 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 82/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 113/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Armenien

14. April 2008

Bosnien und Herzegowina

17. November 2008

Georgien

19. November 2009

Montenegro

1. Oktober 2009

Serbien

9. Jänner 2008

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Georgien folgende Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 5 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang I des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:

Marsilea quadrifolia L;

Salvinia natans L. Alle;

Vaccinium Arctostaphylos L;

Dracocephalum ruyschiana L;

Cyclamen coum Mill;

Zwergrohrkolben Funk;

Zostera marina L. (Med.);

Kosteletzkya pentacarpos (L.) Ledeb;

Paeonia tenuifolia L.

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang II des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:

Vögel

Merops apiaster

Melanocorypha calandra

Motacilla alba

Emberiza cia

Sturnus roseus

Reptilien

Natrix tessellata

Amphibien

Bufo viridis

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden und wird gemäß Art. 7 des Übereinkommens für deren Schutz sorgen, indem es sie so behandelt, als wären sie in Anhang III des Übereinkommens angeführt.

Diese Arten sind:

Säugetiere

Canis Lupus

Ursus arctos

Felis silvestris

Vögel

Ixobrychus minutus

Accipiter nisus

Accipiter gentilis

Buteo buteo

Sterna albifrons

Sterna hirundo

Otus scops

Upupa epops

Coracias garrulus

Dendrocopos major

Hirundo rustica

Delichon urbica

Eremophila alpestris

Motacilla flava

Lanius collurio

Prunella modularis

Prunella collaris

Oenanthe Oenanthe

Oenanthe finischii

Oenanthe isabellina

Phoenicurus ochruros

Phoenicurus phoenicurus

Erithacus rubecula

Parus major

Parus caeruleus

Sitta europaea

Troglodytes troglodytes

Emberiza melanocephala

Carduelis cannabina

Carduelis Carduelis

Carduelis spinus

Carduelis chloris

Reptilien

Vipera lebetina

Ophysaurus apodus

Coluber najadum

Coronella austriaca

Amphibien

Hyla arborea

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 7 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:

Säugetiere

Sciurus vulgaris

Fische

Coregonus

Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Anhangs IV betreffend verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung unter den folgenden Bedingungen anzuwenden: "Georgien anerkennt das Verbot von Schlingen und Fallen, erlaubt aber deren gezielte und spezifische Verwendung für das Fangen von Säugetieren zu rein wissenschaftlichen Zwecken oder in Fällen, wo es sich auf die Entfernung bestimmter problematischer Arten aus der Natur bezieht.".

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union11 Kundgemacht in BGBl Nr. 372/1983. am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:

Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.

Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).

Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.

Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.

Faymann

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