68. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (BGBl. Nr. 372/1983 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 82/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 113/2006) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Armenien | 14. April 2008 |
Bosnien und Herzegowina | 17. November 2008 |
Georgien | 19. November 2009 |
Montenegro | 1. Oktober 2009 |
Serbien | 9. Jänner 2008 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Georgien folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 5 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang I des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Marsilea quadrifolia L;
Salvinia natans L. Alle;
Vaccinium Arctostaphylos L;
Dracocephalum ruyschiana L;
Cyclamen coum Mill;
Zwergrohrkolben Funk;
Zostera marina L. (Med.);
Kosteletzkya pentacarpos (L.) Ledeb;
Paeonia tenuifolia L.
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang II des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Vögel
Merops apiaster
Melanocorypha calandra
Motacilla alba
Emberiza cia
Sturnus roseus
Reptilien
Natrix tessellata
Amphibien
Bufo viridis
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 6 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden und wird gemäß Art. 7 des Übereinkommens für deren Schutz sorgen, indem es sie so behandelt, als wären sie in Anhang III des Übereinkommens angeführt.
Diese Arten sind:
Säugetiere
Canis Lupus
Ursus arctos
Felis silvestris
Vögel
Ixobrychus minutus
Accipiter nisus
Accipiter gentilis
Buteo buteo
Sterna albifrons
Sterna hirundo
Otus scops
Upupa epops
Coracias garrulus
Dendrocopos major
Hirundo rustica
Delichon urbica
Eremophila alpestris
Motacilla flava
Lanius collurio
Prunella modularis
Prunella collaris
Oenanthe Oenanthe
Oenanthe finischii
Oenanthe isabellina
Phoenicurus ochruros
Phoenicurus phoenicurus
Erithacus rubecula
Parus major
Parus caeruleus
Sitta europaea
Troglodytes troglodytes
Emberiza melanocephala
Carduelis cannabina
Carduelis Carduelis
Carduelis spinus
Carduelis chloris
Reptilien
Vipera lebetina
Ophysaurus apodus
Coluber najadum
Coronella austriaca
Amphibien
Hyla arborea
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 7 des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang III des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Säugetiere
Sciurus vulgaris
Fische
Coregonus
Gemäß Art. 22 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Anhangs IV betreffend verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung unter den folgenden Bedingungen anzuwenden: "Georgien anerkennt das Verbot von Schlingen und Fallen, erlaubt aber deren gezielte und spezifische Verwendung für das Fangen von Säugetieren zu rein wissenschaftlichen Zwecken oder in Fällen, wo es sich auf die Entfernung bestimmter problematischer Arten aus der Natur bezieht.".
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union1 am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:
Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.
Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).
Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.
Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)