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BGBl III 61/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

61. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

61. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 47/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bahamas

23. Dezember 2008

Guinea-Bissau

1. November 2010

Laos

25. September 2009

Pakistan

23. Juni 2010

Papua-Neuguinea

21. Juli 2008

Samoa

15. Februar 2008

Vanuatu

21. November 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahamas:

Die Regierung der Bahamas anerkennt den Grundsatz der Entschädigung für unrechtmäßige Inhaftierung gemäß Art. 14 Abs. 6, jedoch sind die Probleme bei der Umsetzung derart, dass das Recht, den Grundsatz nicht anzuwenden, derzeit vorbehalten wird.

Laos:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos erklärt, dass Art. 1 des Übereinkommens über das Recht auf Selbstbestimmung als kompatibel mit der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen interpretiert werden soll, angenommen von der Generalversammlung am 24. Oktober 1970, und der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm, angenommen von der Weltkonferenz über Menschenrechte am 25. Juni 1993.

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos erklärt, dass Art. 18 des Übereinkommens nicht als Ermächtigung oder Förderung aller Tätigkeiten, einschließlich der wirtschaftlichen Hilfsmittel von niemandem mittelbar oder unmittelbar ausgelegt sein soll, natürliche Person zu zwingen oder zu nötigen, an eine Religion zu glauben oder nicht glauben oder seine Religion oder Weltanschauung zu ändern. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos ist der Auffassung, dass alle Handlungen der Teilung und Diskriminierung zwischen den ethnischen Gruppen und unter den Religionen unvereinbar mit Art. 18 des Übereinkommens sind.

Pakistan:

Die Islamische Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen der Art. 3, 6, 7, 18 und 19 so in dem Maße anzuwenden seien, dass sie nicht zuwider den Bestimmungen der Verfassung von Pakistan und der Scharia sind.

Die Islamische Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 12 so anzuwenden seien, dass sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung von Pakistan sind.

Hinsichtlich des Art. 13 behält sich die Regierung der Islamischen Republik Pakistan das Recht vor, seine Gesetze in Bezug auf Ausländer anzuwenden.

Die Islamische Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 25 so anzuwenden seien, dass sie nicht wider den Bestimmungen der Verfassung von Pakistan sind.

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt hiermit, dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 40 des Übereinkommens nicht erkennt.

Samoa:

Der Ausdruck „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ wie er in Art. 8 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte 1966 aufscheint, wird so ausgelegt, dass er mit dem Ausdruck in Art. 8 Abs. 2 lit. (a) (b) (c) (d) der Verfassung des Unabhängigen Staates Samoa 1960 vereinbar ist, der festlegt, dass der Ausdruck „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ (a) jede Arbeit umfasst, die als Folge eines Gerichtsurteils gefordert wird; oder (b) jeden Dienst militärischen Charakters oder im Fall von Wehrdienstverweigerern, Dienste, die anstatt des verpflichtenden Wehrdienstes geleistet werden; oder (c) jeder Dienst, der im Notfall oder im Katastrophenfall mit Gefahr für Leib und Leben der Gemeinschaft geleistet wird; oder (d) jede Arbeit oder jeder Dienst, die die samoanische Tradition erfordert oder Teil normaler bürgerlicher Verpflichtungen ist.

Die Regierung des Unabhängigen Staates Samoa ist der Ansicht, dass Art. 10 Abs. 2 und 3, der vorsieht, dass jugendliche Straffällige von Erwachsenen getrennt und eine ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechende Behandlung erfahren werden, nur auf jene Rechtsmaßnahmen verweist, die in das System zum Schutz Minderjähriger aufgenommen wurden, das im Gesetz für Junge Straffällige 2007 (Samoa) geregelt wird.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Schweiz11Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1994, geändert durch BGBl. III Nr. 212/2005 und BGBl. III Nr. 47/2008. folgende Erklärung gem. Art. 41 Abs. 1 abgegeben:

Der Schweizer Bundesrat erklärt gemäß Art. 41 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, dass er für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, beginnend am 16. April 2010, die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Vertragsstaaten über die Nichteinhaltung von anderen Vertragsstaaten mit den Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens anerkennt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte und Erklärungen vollständig zurückgezogen: Irland22Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1991, geändert durch BGBl. Nr. 292/1995 und BGBl. III Nr. 212/2005., Island33Kundgemacht in BGBl. Nr. 424/1985, geändert durch BGBl. Nr. 252/1994. und Liechtenstein44Kundgemacht in BGBl. III Nr. 212/2005..

Ferner hat das Königreich der Niederlande55Kundgemacht in BGBl. Nr. 424/1985, geändert durch BGBl. Nr. 333/1987. am 11. Oktober 2010 nachstehende Erklärung abgegeben:

Das Königreich der Niederlande, bestehend seit dem 10. Oktober 2010 aus dem europäischen Teil der Niederlande, dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Aruba, Curaçao und Sint Maarten, betrachtet diese Teile als separate Hoheitsgebiete im Sinne des Art. 12 Abs. 1 und als separate Länder im Sinne der Art. 12 Abs. 2 und 4 des Paktes.

Faymann

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