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BGBl III 47/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

47. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 212/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra

22. September 2006

Bahrain

20. September 2006

Indonesien

23. Februar 2006

Kasachstan

24. Jänner 2006

Malediven

19. September 2006

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an den Internationalen Pakt gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahrain:

  1. 1. Die Regierung des Königreiches Bahrain legt die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 18 und 23 dahingehend aus, dass sie in keiner Weise die Vorschreibungen der Islamischen Shariah beeinträchtigen.
  2. 2. Die Regierung des Königreiches Bahrain legt die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 5 dahingehend aus, dass sie nicht des Rechtes enthoben wird, die Grundsätze und Regelungen für den Erhalt der in diesem Absatz erwähnten Entschädigung festzulegen.
  3. 3. Die Regierung des Königreiches Bahrain legt Art. 14 Abs. 7 dahingehend aus, dass daraus keine weitergehende Verpflichtung entsteht als in Art. 10 des Strafgesetzes von Bahrain festgelegt ist, und die wie folgt lautet:

„Rechtliche Verfahren können nicht gegen eine Person angestrengt werden, die von ausländischen Gerichten wegen Straftaten verurteilt wurde, aufgrund derer sie angeklagt war oder ein letztinstanzliches Urteil ergangen ist und die genannte Person die Strafe erfüllt hat oder die Strafe erlassen wurde“.

Indonesien:

Gemäß Art. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärt die Regierung der Republik Indonesien, dass in Übereinstimmung mit der „Declaration on the Granting of Independence to Colonial Countries and Peoples“, der „Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Cooperation among States“ über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten sowie dem relevanten Art. der Wiener Erklärung und des Aktionsprogramms von 1993, der Ausdruck „Recht auf Selbstbestimmung“ dieses Artikels nicht auf eine Kategorie von Personen in einem souveränen unabhängigen Staat anwendbar ist und nicht als Erlaubnis oder Ermutigung für Taten anzusehen ist, die die gebietsmäßige Integrität oder die politische Einheit souveräner und unabhängiger Staaten gefährden könnte.

Malediven:

Die Anwendung der Grundsätze gemäß Art. 18 des Paktes erfolgt ohne Präjudizwirkung auf die Verfassung der Republik der Malediven.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte und Erklärungen ganz oder teilweise zurückgezogen bzw. geändert:

Italien:

Unter Bezugnahme auf die Ratifikation des genannten Paktes durch Italien informierte die Regierung von Italien den Generalsekretär aufgrund einer Notifikation vom 20. Dezember 2005 von ihrer Entscheidung, folgende Vorbehalte111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 424/1985. zu Art. 9 Abs. 5, zu Art. 12 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5, die anlässlich der Ratifikation des Paktes erklärt wurden, zurückzunehmen:

Art. 9 Abs. 5:

Da die Italienische Republik der Auffassung ist, dass der in Art. 9 Abs. 5 enthaltene Ausdruck ,,unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten'' verschieden ausgelegt werden könnte, erklärt sie, den genannten Ausdruck dahingehend auszulegen, dass darunter ausschließlich Festnahmen oder Inhaftierungen zu verstehen sind, die die Bestimmungen des ersten Absatzes des genannten Art. 9 verletzen.

Art. 12 Abs. 4:

Art. 12 Abs. 4 behindert nicht die Anwendung der Übergangsbestimmung XIII der italienischen Verfassung betreffend das Einreise- und Aufenthaltsverbot für bestimmte Mitglieder der Familie von Savoyen im Staatsgebiet.

Art. 14 Abs. 5:

Art. 14 Abs. 5 behindert nicht die Anwendung der geltenden italienischen Bestimmungen, die, in Übereinstimmung mit der Verfassung der Italienischen Republik, den Ablauf des auf Grund von Anschuldigungen gegen den Präsidenten der Republik und gegen Minister beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemachten Verfahrens in einer einzigen Instanz regeln.

Republik Korea:

Am 2. April 2007 notifizierte die Regierung der Republik Korea dem Generalsekretär ihre Entscheidung den Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1991. zu Art. 14 Abs. 5, der anlässlich des Beitritts erklärt wurde, zurückzunehmen.

Schweiz:

Am 1. Mai 2007 notifizierte die Regierung der Schweiz dem Generalsekretär, dass sie beschlossen hatte, ihre anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte333) Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1994. zu Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 14 Abs. 1 und 5, die wie folgt lauten, zurückzunehmen:

Art. 10 Abs. 2 lit. b:

Die Trennung zwischen jugendlichen Beschuldigten und Erwachsenen wird nicht ausnahmslos gewährleistet.

Art. 14 Abs. 1:

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen ist nicht anwendbar auf Verfahren, die sich auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten oder auf die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage beziehen und die nach kantonalen Gesetzen vor einer Verwaltungsbehörde stattfinden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteilsverkündung ist anwendbar unter Vorbehalt der Bestimmungen der kantonalen Gesetze über den Zivil- und Strafprozess, die vorsehen, dass das Urteil nicht an einer öffentlichen Verhandlung eröffnet, sondern den Parteien schriftlich mitgeteilt wird.

Die Garantie eines gerechten Prozesses bezweckt in Bezug auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten nur, dass eine letztinstanzliche richterliche Prüfung der Akte oder Entscheidungen der öffentlichen Gewalt über solche Rechte oder Pflichten stattfindet. Unter dem Begriff ,,letztinstanzliche richterliche Prüfung'' ist eine auf die Rechtsanwendung beschränkte richterliche Prüfung, die kassatorischer Natur ist, zu verstehen.

Art. 14 Abs 5:

Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung über die Organisation der Rechtspflege im Gebiete des Strafrechts, wenn sie im Fall der erstinstanzlichen Beurteilung durch das höchste Gericht eine Ausnahme vom Recht vorsieht, einen Schuldspruch oder eine Verurteilung von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen.

Gusenbauer

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