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BGBl III 62/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

62. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

62. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien und Montenegro (nunmehr Serbien) am 9. Oktober 2003 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 197/2005) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Vorbehalte erklärt:

Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens wird dessen Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung von Serbien und Montenegro angewandt.

Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens ist in Serbien und Montenegro nur zulässig, wenn sie in einem anderen geplanten bilateralen oder multilateralen Abkommen vorgesehen ist.

Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt Serbien und Montenegro, dass die Ersuchen um Informationen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die serbische oder englische Sprache zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens dürfen die von Serbien und Montenegro nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.

Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung die seinerzeit durch Serbien und Montenegro abgegebenen Vorbehalte.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Malta am 20. Juni 2006 seine Vorbehalte11Kundgemacht in BGBl. III Nr. 56/2000. zu Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 teilweise zurückgezogen und am 6. September 2007 wie folgt abgeändert:

„In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Malta, dass Abs. 1 dieses Artikels auf jede Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu bestrafen ist, angewendet wird.

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Malta, dass Abs. 1 dieses Artikels auf jede Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu betrafen ist, angewendet wird.“

Weiters hat Spanien22Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/1998. am 5. März 2008 nachstehende Erklärung abgegeben:

Für den Fall, dass das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.

Faymann

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