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BGBl III 150/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)
(NR: GP XXIV RV 1087 AB 1149 S. 102. BR: AB 8498 S. 796.)

150. Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)

[Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 14. Juli 2011 beim CEEPUS Generalsekretariat hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich somit am 1. August 2011 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des CEEPUS Generalsekretariats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen genehmigt:

Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik.

Anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat die Tschechische Republik nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Die Tschechische Republik erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 8 des Übereinkommens über das Central European Exchange Programme for University Studies ("CEEPUS III"), unterzeichnet am 25. März 2010 in Budva (Montenegro) gebunden, welche das Schiedsverfahren als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des Arbeitsprogramms festlegt.

Die Tschechische Republik ist daher auch nicht bereit, jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Schiedsgericht oder Schiedsverfahren entstehen können, zu tragen.

Darüber hinaus erachtet die Tschechische Republik es aus rechtlichen Gründen für nicht akzeptabel, dass das CEEPUS Büro gemäß Art. 8 Abs. 1 entweder eine Streitpartei werden oder am Schiedsverfahren teilnehmen könnte.

Diese Kompetenz ist nur den Vertragsparteien vorbehalten und nicht einer Stelle, die lediglich eine koordinierende und evaluierende Rolle eines Sekretariats für das Übereinkommen hat und die entweder keine Zuständigkeit für die authentische Auslegung dieses Übereinkommens oder keine internationale Rechtspersönlichkeit und Fähigkeit hat, in einen Streit mit Vertragsparteien, d.h. souveränen Staaten, einzutreten.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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