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BGBl III 142/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

142. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

142. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 78/2009) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Antigua und Barbuda

17. Februar 2010

China

8. Februar 2010

Gabun

22. September 2010

Griechenland

11. Jänner 2011

Haiti

19. April 2011

Indien

5. Mai 2011

Indonesien

28. September 2009

Irland

17. Juni 2010

Island

22. Juni 2010

Marokko

25. April 2011

San Marino

20. Juli 2010

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober 2010

Timor-Leste

9. November 2009

Tschad

18. August 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

China:

Vorbehalt:

Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.

Erklärung:

Sofern nicht anders von der Regierung mitgeteilt, gilt das Protokoll nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.

Griechenland:

Vorbehalt:

Der griechische Staat ratifiziert den Art. 13 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, unbeschadet der Art. 9A und Art. 19 (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Art. 2 (12) des Gesetzes 3625/2007 (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472/1997, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819/2000 (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090/2002 (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625/2007, Gesetz 3471/2006 (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47/2005 (Staatsanzeiger 64A).

Indonesien:

Erklärung:

Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 lit. c des Protokolls in strikter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden müssen.

Vorbehalt:

Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung des Protokolls, die nicht durch den in Abs. 1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Niederlande11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 137/2008.:

Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).

Syrien22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 78/2009.:

Vorbehalte:

Die Arabische Republik Syrien erklärt Vorbehalte zu Art. 7 Abs. 1 und zu Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels.

Erklärung:

Die Regierung der Arabischen Republik Syrien legt Art. 6 Abs. 3 lit. a des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wie folgt aus: „Angemessene Unterkunft“ bedeutet „Sicherstellung angemessener Notunterkünfte für Opfer des Menschenhandels solange, bis sie in ihre Länder rückgeführt werden“.

Faymann

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