100.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
[Abkommenstext siehe Anlagen]
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch die Schweiz am 21. März 2011 bzw. durch Deutschland am 11. Mai 2011 bzw. durch Österreich am 24. Mai 2011 mit 23. Juni 2011 in Kraft.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des trilateralen Abkommens erlöschen das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films samt Anlage und zwei Briefwechseln (BGBl. Nr. 695/1990) und das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Beziehungen auf dem Gebiete des Films (Koproduktionsabkommen Österreich Schweiz) samt Anlage und Briefwechsel (BGBl. Nr. 642/1990) jeweils am 23. Juni 2011.
Anlage 1
Faymann
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