101.
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
- 3. Die Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz wird zur Kenntnis genommen.
Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
[Übereinkommen (Nr. 187) in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Übereinkommen (Nr. 187) in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Übereinkommen (Nr. 187) in französischer Sprache siehe Anlagen]
[Empfehlung (Nr. 197) in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Empfehlung (Nr. 197) in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Empfehlung (Nr. 197) in französischer Sprache siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 2011 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 für Österreich am 20. Mai 2012 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Bosnien und Herzegowina, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Japan, Republik Korea, Kuba, Moldau, Niger, Russische Föderation, Schweden, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Faymann
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