95. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Hauptstück 5. Abschnitt nach § 20 die Zeile „§ 20a Aufnahme in das Register“ eingefügt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Hauptstück 2. Abschnitt die Wortfolge „§ 32 Notfallplan“ durch die Wortfolge „§ 32 Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan“ sowie nach § 45 die Zeile „§ 45a Sofortmaßnahmen“ eingefügt.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Hauptstück 6. Abschnitt nach § 61 die Zeile „§ 61a Einfuhrkontrollen“ und nach § 62 die Zeile „§ 62a Rückstandshöchstgehalte“ eingefügt.
4. Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Hauptstück 1. Abschnitt die Wortfolge „§ 74 Veröffentlichung“ durch die Wortfolge „§ 74 Pflichten von Labors“ ersetzt.
5. Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 3. Hauptstück 2. Abschnitt die §§ 78 und 79.
6. § 3 Z 5 lautet:
- „5. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.“
7. Nach § 3 Z 5 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:
- „5a. Lebensmittelenzyme: Erzeugnisse gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.
- 5b. Aromen: Erzeugnisse/Stoffe gemäß der Aromenverordnung, BGBl. II Nr. 42/1998.“
8. § 3 Z 5 lautet:
- „6. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.“
9. In § 4 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5, 7 und 8, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15, § 17 Abs. 2, § 19, § 20, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 7, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 30, § 31 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2, § 34, § 36 Abs. 8, 12 und 13, § 37, § 43 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 7 und 9, § 46 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 7, § 55 Abs. 3, § 56, § 57 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und 4, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 3 und 4, § 65 Abs. 2, § 66, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 4, § 72 Abs. 1, 5 und 6, § 75 Abs. 3, § 76, § 77 Abs. 1, 4, 5 und 8, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und 5, § 89, § 99 Abs. 7, § 100 Abs. 2 und 3, § 103 Abs. 1, § 108 Z 1, 2, 6 und 9 wird die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.
10. In § 4 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „genannten Rechtsvorschriften“ die Wortfolge „vorbehaltlich des Abs. 6“ eingefügt.
11. § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Verfahren zur Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten bei Lebensmitteln auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005) sind von der Agentur durchzuführen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Agentur das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1919 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Die Agentur ist an seine Weisungen gebunden.“
12. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007) vorliegt.“
13. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Lebensmittel oder ihre Bestandteile sowie Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln, die nur nach erfolgter Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, wenn
- 1. der Studienleiter oder eine vom ihm beauftragte Person über jedes Experiment oder jede Studie schriftliche Aufzeichnungen führt, in denen die Identität und Herkunft des nicht zugelassenen Lebensmittels, eines Bestandteiles davon oder des nicht zugelassenen Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes oder kosmetischen Mittels, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die die Ware erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellt, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen enthalten sind, und
- 2. die Zustimmung der Ethikkommission gemäß § 41 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, vorliegt.
Die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 3 auf Verlangen vorzulegen.“
14. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009), angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit in Verkehr zu bringen.“
15. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Lebensmittelunternehmer haben gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für ihre Betriebe beim Landeshauptmann eine Zulassung zu beantragen.“
16. § 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat zum Zweck der effizienten Durchführung der Kontrolle ein elektronisches Register der gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragenen und gemäß Abs. 1 und 2 zugelassenen Betriebe einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beauftragen, für ihn dieses elektronische Register einzurichten und zu führen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu das Register gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und den ÖNACE-Code heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des elektronischen Registers die eingetragenen und zugelassenen Betriebe an den Bundesminister für Gesundheit oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden. Die Daten der eingetragenen und zugelassenen Betriebe dieses Registers sind dem Bundesminister für Gesundheit und dem Landeshauptmann zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
17. In § 10 Abs. 5 und 6, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 9, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 2 lit. a, § 78, § 80 Abs. 2 lit. a und § 99 Abs. 7 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.
18. In § 10 Abs. 7 und 8, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 und § 24 Abs. 7 wird die Wortfolge „Ständiger Hygieneausschuss der Codexkommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Codexkommission“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.
19. In § 11 Z 2 entfällt die Wortfolge „als Frischfleisch“.
20. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„Aufnahme in das Register
§ 20a. In das Register gemäß § 10 Abs. 4 sind auch Betriebe dieses Abschnitts aufzunehmen. § 10 Abs. 3 und 5 gilt sinngemäß.“
21. § 24 Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen, oder gemäß § 28 beauftragt werden.“
22. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Aufsichtsorgane gemäß Abs. 3 sind zur Führung des Funktionstitels „Lebensmittelinspektor“ oder im Fall des amtlichen Tierarztes zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ berechtigt. Die Berechtigung zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ gilt auch für Aufsichtsorgane gemäß Abs. 4.“
23. § 28 Abs. 2 1. Teilsatz lautet:
„Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen;“
24. § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten oder dem spezifischen Aufgabenbereich von Amtsärzten im Bereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder“
25. § 32 lautet:
„Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan
§ 32. (1) Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchen die Ergebnisse des Vollzugs des Proben- und Revisionsplans gemäß § 31 Abs. 1 einfließen. Der Bericht ist bis 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.“
26. Nach § 35 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen.“
27. § 35 Abs. 9 lautet:
„(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.“
28. § 36 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Abweichend von Abs. 2 wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck der Untersuchungen auf Kontaminanten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 oder auf das Vorhandensein von Spuren genetisch veränderter Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nur eine Probe amtlich entnommen.“
29. § 38 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen und ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,“
30. § 38 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID - Nummer), sofern eine solche zugeteilt wurde, bekannt zu geben; falls dies nicht möglich ist, sind die Informationen binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,“
31. In § 38 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „und die Isolate dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor zu übermitteln.“ durch die Wortfolge „und unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor zu veranlassen.“ ersetzt.
32. In § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die von Unternehmen zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 lit. a erlassen.“
33. § 39 Abs. 4 lautet:
„(4) Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers
- 1. durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, oder
- 2. auf Grund eines Berichtes gemäß § 7 Abs. 2 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005,
gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 anzuordnen.“
33a. In § 42 Abs. 1 wird am Ende die Wortfolge „ , sowie unverzüglich sämtliche Informationen an die Agentur weiterzuleiten“ eingefügt.
33b. Dem § 42 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Koordination der gemeldeten Informationen durch die Länder gemäß Abs. 1 ist von der Agentur durchzuführen. Die Agentur ist an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die Informations- und Kommunikationswege zur Durchführung des Abs. 4 erlassen.“
34. § 43 Abs. 1 lautet:
„(1) Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Risikobewertung durch die Agentur, welche auf einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG basiert, der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.“
35. Der bisherige § 43 Abs. 3 wird zu § 43 Abs. 4. § 43 Abs. 3 neu lautet:
„(3) Besteht aufgrund eines Berichtes gemäß § 7 Abs. 2 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005 (lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch) der begründete Verdacht, dass ein oder mehrere konkrete Lebensmittel weitere Menschen gefährden, so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Die Information hat zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Lebensmittels,
- 2. den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
- 3. das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko,
- 4. die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
- 5. den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
- 6. die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.“
36. § 44 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Abs. 2 sowie für Inhalt und Format der erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 3 erlassen.“
37. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt:
„Sofortmaßnahmen
§ 45a. Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.“
38. § 47 lautet:
„Meldung von Warensendungen
§ 47. (1) Sind Waren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Kommission einer verstärkten Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.
(3) Die Kontrolle ist durch vom Bundesminister für Gesundheit bestellte Organe, die für die Grenzkontrolle besonders geschult sind, auszuüben. Die fachliche Aufsicht ist vom Bundesminister für Gesundheit wahrzunehmen. Bei der dienstlichen Tätigkeit haben diese Organe ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.“
39. § 48 lautet:
„Maßnahmen bei der Einfuhr
§ 48. (1) Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Organe gemäß § 47 Abs. 3 zu stellen bei
- 1. Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
- 2. Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
- 3. Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.
(2) Die Organe gemäß § 47 Abs. 3 leiten die notwendigen Kontrollschritte gemäß Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß Art. 18 ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des § 36 durch.
(3) Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.“
40. § 49 Abs. 5 lautet:
„(5) Die aus Mitgliedstaaten der EU sowie aus Staaten, die auf Grund entsprechender Abkommen als solche zu behandeln sind, nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.“
41. In § 61 Abs. 1 Z 2 entfällt. Z 3 wird zu Z 2.
42. Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt:
„Einfuhrkontrollen
§ 61a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund der behördlichen Tätigkeit gemäß § 48 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr zu entrichten haben.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind der Sendung anzulasten und von den Organen gemäß § 47 Abs. 3 einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten dieser Organe zweckgebunden zu verwenden.“
43. § 61 Abs. 4 und 5 entfallen.
44. Nach § 62 wird folgender § 62a samt Überschrift eingefügt:
„Rückstandshöchstgehalte
§ 62a. Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in § 4 Abs. 6 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß § 6 Abs. 7 GESG kundzumachen.“
45. In § 70 Abs. 5 und 6 wird die Wortfolge „wissenschaftliche Hochschule“ durch das Wort „Universität“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.
46. § 71 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Ermittlungsverfahren nach der StPO hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Auszahlung der Kosten einer auf ihr Verlangen durchgeführten Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) aus den Amtsgeldern nach Anhörung des Revisors anzuordnen, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Nach Erhebung von Einwendungen und im gerichtlichen Hauptverfahren sind die Kosten einer auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts durchgeführten Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (§ 66) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der §§ 389 bis 391 StPO aufzutragen.“
47. Nach § 71 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wurde die Untersuchung weder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft noch des Gerichts durchgeführt und wird das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Schuldspruch erledigt, gelten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des § 389 StPO. Soweit die Untersuchungskosten vom Verurteilten einbringlich sind, hat das Gericht deren Auszahlung an die untersuchende Stelle zu verfügen.“
48. § 73 lautet:
„§ 73. (1) Wer, abgesehen von den in den §§ 65 und 72 geregelten Fällen, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.
(3) Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.
(4) Der Bewilligungsinhaber muss in einem im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 9 AkkG akkreditiertem Labor oder in einem Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt oder vertraglich gebunden sein und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit kontrollieren, insbesondere deren tatsächliche Ausübung überprüfen und die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.
(6) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen sind verpflichtet, sich nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
(7) Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
(8) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen werden mit ihrem Namen und dem Bewilligungsumfang in einer vom Bundesministerium für Gesundheit herauszugebenden Liste veröffentlicht.“
49. § 74 lautet:
„Pflichten von Labors
§ 74. Labors, die im Rahmen von § 38 Abs. 1 Z 6 das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern untersuchen, haben Isolate unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor anonymisiert und unter Hinweis auf die Produktgruppe zu übermitteln.“
50. § 77 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Hygieneleitlinien, sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.“
51. §§ 78 und 79 entfallen.
52. In § 90 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen“.
53. § 90 Abs. 4 Z 7 lautet:
- „7. ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,“
54. In § 90 Abs. 4 wird folgende Z 8 eingefügt:
- „8. der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,“
55. § 91 lautet:
„§ 91. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
(2) Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern haben den Bundesminister für Gesundheit über den Ausgang bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängiger Strafverfahren zu verständigen.“
56. Dem § 95 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) §§ 78 und 79 treten mit 1. April 2011 außer Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 7 und 8, § 11 hinsichtlich der Wortfolge „der Codexkommission“, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 und § 24 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 in Kraft.“
56a. Dem § 95 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 38 Abs. 1 Z 6 und § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 sowie § 90 Abs. 4 Z 8 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
56b. Dem § 100 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 autorisiert wurden, dürfen ihre Tätigkeit im Umfang der erteilten Bewilligung auch in anderen, im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß § 9 AkkG akkreditierten Labors oder in Labors in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausüben, sofern sie in diesen angestellt oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.“
57. In § 107 Z 2 wird das Wort „Angleichnung“ durch das Wort „Angleichung“ ersetzt.
58. In § 107 entfällt die Z 3; die bisherigen Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 werden zu Z 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.
59. In § 107 wird nach Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
- „11. Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009).“
Fischer
Faymann
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