94. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge und des letzten Satzes des § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2010, G 35/10-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. November 2010, zu Recht erkannt:
- „1. Die Wortfolge „- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und“ in § 18 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie der letzte Satz dieser Bestimmung, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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