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BGBl I 83/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

83. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 2010)
(NR: GP XXIV RV 871 AB 885 S. 77 . BR: AB 8384 S. 788 .)

83. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung“ die Wortfolge „, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Z 2 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 der Rechtsträger zuzuordnen ist.“

3. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie nichtig.“

4. § 4 Abs. 5a entfällt.

5. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren über

  1. 1. das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben,
  2. 2. den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und
  3. 3. die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.“

6. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Inneres“ jeweils durch die Wortfolge „die Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

7. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Sicherheitsdirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.“

8. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Die Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Zivildienstbeschwerderat“ durch die Wortfolge „Die Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

10. In § 6 Abs. 5 werden die Wortfolge „ordentlichen Präsenzdienst“ und die Wortfolge „ordentlicher Präsenzdienst“ jeweils durch das Wort „Grundwehrdienst“ ersetzt.

11. Nach § 6a wird folgender § 6b samt Überschrift eingefügt:

„Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

§ 6b. (1) Der Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als

  1. 1. Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder
  2. 2. Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, der gemäß § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder
  3. 3. Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, oder
  4. 4. Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder
  5. 5. sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist,

versehen zu können. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er Dienst in einer von den Z 1 bis 5 umfassten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Abs. 1 zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Abs. 3 ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Frist des Abs. 3 ist auf Antrag des Betroffenen um bis zu zwölf Monate zu verlängern, wenn die tatsächliche Aufnahme aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht erfolgt ist. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann. “

12. § 7 Abs. 3 entfällt.

13. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.“

14. § 7a erster und zweiter Satz lauten:

„Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur bereits vor Beendigung des ordentlichen Zivildienstes gemeldet wird, gewährt der Bund für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung. Diese beträgt bei einem Rechtsträger gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 500 Euro pro Monat, bei einem Rechtsträger gemäß § 28 Abs. 4 Z 2 335 Euro pro Monat und ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen.“

15. In den §§ 7a, 25 Abs. 1 Z 4 und 34 Abs. 1 und 3 wird nach dem Wort „Familienunterhalt“ das Wort „ , Partnerunterhalt“ eingefügt.

16. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

17. In § 8 Abs. 3 lautet der dritte Satz:

„Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben.“

18. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.“

19. In § 12 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

20. In § 13 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.“

21. In § 13 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist,“

22. § 13 Abs. 5 entfällt.

23. In § 15 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 3 und 4 angefügt:

  1. „3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am dritten Tag der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
  2. 4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.“

24. § 16 lautet samt Überschrift:

„Disziplinäre Maßnahmen

§ 16. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.

(3) Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Abs. 1 geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt, kann die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid dessen verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängern.

(4) Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.

(5) Von den Verfügungen nach den Abs. 1 bis 4 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.“

25. § 19a Abs. 2 lautet:

„(2) Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.“

26. § 19b entfällt.

27. § 20 lautet:

§ 20. In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der Zuweisungsbescheid gemäß § 8 ist auch dem jeweiligen Rechtsträger zu übermitteln. Über andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt ist der betroffene Rechtsträger zu informieren.“

28. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.“

29. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem individualisierten Dienstabzeichen (Zivildienstabzeichen) auszustatten. Er ist verpflichtet, das Zivildienstabzeichen während seines Einsatzes zu tragen, sofern nicht auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt ist. Nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geht das Zivildienstabzeichen in das Eigentum des Zivildienstpflichtigen über; bei vorzeitiger Beendigung des ordentlichen Zivildienstes ist es der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Eine missbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben sind verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Zivildienstabzeichens besteht nur dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Auf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen. Der Bundesminister für Inneres bestimmt durch Verordnung Näheres zu Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens und wie auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt werden kann.“

30. In § 23a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ab dem siebenten Monat ihrer Dienstleistung“ und wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.“

31. § 23b lautet:

§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.“

32. Dem § 23c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.“

33. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dienstort im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Ortsgemeinde, in der der Zivildienstleistende seinen Dienst regelmäßig beginnt und beendet.“

34. In § 28a Abs. 1 entfällt der letzte Satz und es wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht § 8 Abs. 4 Anwendung findet.“

35. Dem § 28a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach § 42 mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.“

36. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum 15. jeden Monats auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.“

37. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind. Bei einer neuerlichen Zuweisung kann die Zivildienstserviceagentur im Falle einer neuerlichen Anspruchsberechtigung auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe und Fahrtkosten etwaige Übergenüsse aus vorangegangenen Auszahlungen an den Zivildienstleistenden in Abzug bringen.“

38. In § 33 zweiter Satz werden die Wendung „der Krankenscheingebühr“ durch die Wendung „dem Service-Entgelt für die e-card“ sowie der Klammerausdruck „(§ 135 Abs. 3 ASVG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 31c ASVG)“ ersetzt.

39. In § 34 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „den Familienunterhalt“ die Wortfolge „ , den Partnerunterhalt“ und in Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Familienunterhaltes“ die Wortfolge „ , des Partnerunterhaltes“ eingefügt.

40. § 37d Abs. 2 lautet:

„(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt zu wählen, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben oder die Stelle der Vertrauensperson (Stellvertreter) vakant geworden ist. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen.“

41. § 37e entfällt.

42. § 39 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird, und“

43. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Erreicht die krankheitsbedingte Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden das Ausmaß von einer Woche, hat der Vorgesetzte Beginn und Ende aller Dienstverhinderungen jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Übersteigt die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen das Ausmaß von 18 Tagen, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur zu informieren.“

44. § 43 Abs. 2 Z 3 und 4 entfallen.

45. Dem § 48 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates kann die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Umlaufweg ist den Senatsmitgliedern bekanntzugeben.“

46. § 53 lautet:

§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.“

47. In § 57a Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur dürfen“ durch die Wortfolge „Die Zivildienstserviceagentur darf“, weiters im zweiten Satz das Wort „dürfen“ durch das Wort „darf“ und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

48. In § 57a Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur sind“ durch die Wortfolge „Die Zivildienstserviceagentur ist“ ersetzt und nach dem Wort „Sozialversicherungsnummer,“ die Wortfolge „Telefonnummer, E-Mailadresse,“ eingefügt.

49. In § 57a Abs. 3 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. der Bundesminister für Inneres.“

50. Dem § 57a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.“

51. § 57a Abs. 4 lautet und es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres evident zu halten. Danach sind sie umgehend zu löschen.“

52. In § 58 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet.“

53. § 60 lautet samt Überschrift:

„Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

54. Die Überschrift des § 61 entfällt.

55. In § 66 wird nach dem Wort „unterlässt“ die Wortfolge „oder seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt“ eingefügt und die Zahl „360“ durch die Zahl „700“ ersetzt.

56. § 69 entfällt.

57. In § 70 wird das Zitat „§§ 60 bis 69a“ durch das Zitat „§§ 60 bis 68“ ersetzt.

58. In § 76b Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Ansprüche auf Freiwilligenförderung nach § 7a, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des Verlängerungszeitraumes geltend gemacht werden.“

59. Dem § 76c wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 4 Abs. 5, 5 Abs. 1, 3 und 5, 6 Abs. 2, 3 und 5, 6b, 7 Abs. 4, 7a, 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 2 bis 4, 16 samt Überschrift, 19a Abs. 2, 20, 22 Abs. 1a, 23 Abs. 4, 23a Abs. 1 und 4a, 23b, 23c Abs. 3, 25 Abs. 1 Z 4, 27 Abs. 3, 28a Abs. 1, 1a und 2, 32 Abs. 2 und 5, 33, 34 Abs. 1 bis 3, 37d Abs. 2, 39 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 48 Abs. 3, 53, 57a, 58 Abs. 1a, 60 samt Überschrift, 66, 70 und 76b Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2010, treten mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 Abs. 5a, 7 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13 Abs. 5, 19b, 37e, 43 Abs. 2 Z 3 und 4, die Überschrift des § 61 sowie § 69 außer Kraft.“

Fischer

Faymann

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