82. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 65 Abs. 1 lautet:
„(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.“
2. § 65 Abs. 5 und 6 entfällt.
3. In § 65 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „Bemessung des Urlaubsausmaßes und der“.
4. In § 65 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 1 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
5. In § 72 Abs. 1 wird die Wortfolge „am Stichtag“ durch die Wortfolge „am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres“ ersetzt.
6. § 242 Abs. 2 lautet:
„(2) Beamtinnen und Beamten, die
- 1. bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung oder
- 2. bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt.“
7. Dem § 284 wird folgender Abs. 76 angefügt:
„(76) § 65 Abs. 1, 7 und 8, § 72 Abs. 1 und § 242 Abs. 2 sowie der Entfall des § 65 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 lauten die Abs. 1 und 2:
„(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.“
2. An die Stelle des § 12 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
- 2. sonstige Zeiten, die
- a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,
- aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und
- bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
- 1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
- 2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.“
3. In § 42 Abs. 3 wird der Ausdruck „Dienstzeit von acht Jahren“ für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 durch den Ausdruck „Dienstzeit von elf Jahren“ ersetzt.
3a. In § 158 Abs. 3 wird der Ausdruck „Dienstzeit von sechs Jahren“ für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 durch den Ausdruck „Dienstzeit von neun Jahren“ ersetzt.
4. Dem § 113 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:
„(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.
(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
- 1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
- 2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.
(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11
- 1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags
- 2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende
sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.
(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(13) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
(14) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12
- 1. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
- 2. ist § 12 Abs. 1a anzuwenden.
(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 20c Abs. 2 Z 2 ist bei Beamtinnen und Beamten, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen,
- 1. § 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und
- 2. § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.“
5. Dem § 175 wird folgender Abs. 66 angefügt:
„(66) § 8, § 12 Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 3, § 113 Abs. 10 und 12 bis 14 sowie § 158 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 24, 27a und 28b“ durch das Zitat „§§ 19, 24, 26, 27a und 28b“ersetzt.
1a. § 11 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 61 Abs. 3 und § 71 Abs. 4 entfallen.
2. In § 19 lauten die Abs. 1 und 2:
„(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.“
3. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
- 2. sonstige Zeiten, die
- a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,
- aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und
- bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
- 1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
- 2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.“
4. § 27a Abs. 1 lautet:
„(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.“
5. § 27a Abs. 5 und 6 entfällt.
6. In § 27a Abs. 7 entfällt die Wortfolge „Bemessung des Urlaubsausmaßes und der“.
7. In § 27a Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 1 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
8. In § 27b Abs. 1 wird die Wortfolge „am Stichtag (§ 27a Abs. 5)“ durch die Wortfolge „am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres“ ersetzt.
9. § 49v Abs. 2 letzter Satz lautet:
„§ 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von sieben Jahren in die Entlohnungsstufe 2 und sodann nach jeweils vier Jahren in die Entlohnungsstufen 3 bis 11 vorrücken.“
10. Dem § 82 werden folgende Abs. 10 bis 13 angefügt:
„(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 19 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag.
(11) Auf Vertragsbedienstete, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
- 1. sind die §§ 3 Abs. 3, 19 und 26 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
- 2. ist § 26 Abs. 1a nicht anzuwenden.
(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 10 und 11 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind.
(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung fest zu legenden Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurück gezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.
(13) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18a dieses Bundesgesetzes anzurechnen.
(14) Auf Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach § 26 in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12
- 1. § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
- 2. ist § 26 Abs. 1a anzuwenden.“
11. Der bisherige § 82b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt.“
12. Dem § 100 wird folgender Abs. 56 angefügt:
„(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten in Kraft:
- 1. § 3 Abs. 3, §19, § 26 Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 2 und § 82 Abs. 10 und 12 bis 14 sowie der Entfall der §§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 61 Abs. 3 und 71 Abs. 4 mit 1. Jänner 2004,
- 2. § 27a Abs. 1, 7 und 8 und § 27b Abs. 1 sowie der Entfall des § 27a Abs. 5 und 6 mit 1. Jänner 2011.“
Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 66 Abs. 2 und in § 190 Abs. 3 wird der Ausdruck „Dienstzeit von acht Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „Dienstzeit von elf Jahren“ ersetzt.
2. § 72 Abs. 1 lautet:
„(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 36. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 216 Stunden, und ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 36. bzw. der 43. Geburtstag im betreffenden Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.“
3. § 72 Abs. 2 und 3 entfällt.
4. In § 72a Abs. 1 wird die Wortfolge „am Stichtag“ durch die Wortfolge „am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres“ ersetzt.
5. In § 168 Abs. 3 und in § 197 Abs. 3 wird der Ausdruck „Dienstzeit von sechs Jahren“ jeweils durch den Ausdruck „Dienstzeit von neun Jahren“ ersetzt.
6. Dem § 207 werden folgende Abs. 53 bis 55 angefügt:
„(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten in Kraft:
- 1. § 66 Abs. 2, § 168 Abs. 3, mit 1. Jänner 2004,
- 2. § 190 Abs. 3 und § 197 Abs. 3 mit 1. Jänner 2008,
- 3. § 72 Abs. 1 und § 72a Abs. 1 sowie der Entfall des § 72 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2011.
(54) Richterinnen und Richtern, deren Urlaubsanspruch nach § 72 Abs. 1 in einer vor dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Abs. 52, am 31. Dezember 2010 216 oder 240 Stunden beträgt, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt.
(55) Auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die keinen Antrag nach § 113 Abs. 10 GehG stellen,
- 1. sind
- a) die §§ 66 Abs. 2, 168 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, § 12 Abs. 1 GehG und für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 § 42 Abs. 3 und § 158 Abs. 3 GehG weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
- b) die §§ 190 Abs. 3 und 197 Abs. 3 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007
anzuwenden und
- 2. ist § 12 Abs. 1a GehG nicht anzuwenden.“
Fischer
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