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BGBl I 78/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Bundesgesetz: Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
(NR: GP XXIV RV 751 AB 850 S. 74 . BR: AB 8375 S. 787 .)

78. Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Einem gewählten Einzelorgan (Präsident, Vizepräsident, Obmannstellvertreter sowie Präsident und Vizepräsident einer Landesgeschäftsstelle) kann auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle.“

2. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als durch sie nicht die Anzahl der Kammervorstandsmitglieder, der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übertroffen wird. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.“

3. § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.“

4. Nach § 81 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die laufende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Kundmachung der Änderungen dieses Bundesgesetzes durch BGBl. I Nr. 78/2010 gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 verlängert sich um drei Monate. Die darauf folgende Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt mit 1. Juli 2012.“

5. Nach § 81 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 23 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2, § 81 Abs. 5a und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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