40. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „sowie Personengesellschaften des Handelsrechts“ durch den Ausdruck „sowie offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften“ ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 4 entfällt nach dem Ausdruck „den gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 der Gewerbeordnung 1994)“ der Beistrich sowie der Ausdruck „den gewerberechtlichen Pächter (§ 40 der Gewerbeordnung 1994)“.
3. Im § 2 Abs. 5 lit. c entfällt die Wortfolge „die Österreichischen Bundesforste, die Österreichischen Salinen, die Post- und Telegraphenverwaltung,“; das Wort „Bauarbeiter-Urlaubskasse“ wird durch das Wort „Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 5 lit. e lautet:
„durch Gebietskörperschaften, Universitäten, Hochschulen und die Österreichische Akademie der Wissenschaften,“
5. Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 7 wird der Begriff „Offene Handelsgesellschaften“ durch den Begriff „Offene Gesellschaften“ ersetzt.
7. In den § 6 Abs. 6, § 28 Abs. 2, § 29h Abs. 2, 4 und 5, § 30a Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
8. In den § 7 Abs. 1, § 8a Abs. 1, 2, 6, 7 und 8, § 19 Abs. 8, § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 1, § 29d, § 31 Abs. 4, 5 und 7 und § 33 Abs. 9 wird jeweils der Ausdruck „Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
9. In den § 8 Abs. 1, 4 und 12, § 15b Abs. 1, § 19c Abs. 6 und 8, § 19d Abs. 2, § 19e, § 24 Abs. 5 und 6, § 27 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 6, § 30b Abs. 4, § 31b Abs. 2, 3, 5, 7 und 8 und § 35 wird jeweils der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
10. Im § 8 Abs. 13 und 14 werden jeweils der Ausdruck „in einem Gutachten“ durch den Ausdruck „in einer Stellungnahme“, der Ausdruck „ein Gutachten“ durch den Ausdruck „eine Stellungnahme“, der Ausdruck „das Gutachten“ durch den Ausdruck „die Stellungnahme“ und der Ausdruck „des Gutachtens“ durch den Ausdruck „der Stellungnahme“ ersetzt.
11. Im § 8b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Abs. 11 ist kein Vermittlungsversuch durch das Arbeitsmarktservice erforderlich.“
12. § 8b Abs. 6 dritter Satz lautet:
„Die Berufsausbildungsassistenz hat zu Beginn der integrativen Berufsausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. Ausbildungsverantwortlichen oder den Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der integrativen Berufsausbildung festzulegen und bei der Abschlussprüfung gemäß Abs. 10 mitzuwirken.“
13. § 8b Abs. 8 lautet:
„(8) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen der integrativen Ausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen. Bei Personen gemäß Abs. 4 Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß Abs. 1 als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Abs. 2 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen fiktiven Normalarbeitszeit vereinbart werden, wobei Lehrverhältnisse gemäß Abs.1 jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der fiktiven Normalarbeitszeit verlängert werden müssen. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Abs. 1 zulässige Dauer nicht übersteigen. Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß Abs. 2 ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der fiktiven Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß Abs. 2 (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der fiktiven Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages eine Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen. Dieser hat bei der Stellungnahme ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.“
14. § 8b Abs. 10 lautet:
„(10) Die Feststellung der in einer Ausbildung gemäß Abs. 2 erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt und ist durch einen von der Lehrlingsstelle im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und ein Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Dabei ist anhand der vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. Die Lehrlingsstelle hat im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat den Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung der jeweiligen Abschlusszeugnisse entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches festzulegen. Im Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren. Die für die Lehrabschlussprüfung geltenden Bestimmungen betreffend Prüfungstaxe und Prüferentschädigung sind anzuwenden.“
15. Im § 8b Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem Wechsel von einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1 in eine Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 oder in eine Ausbildung gemäß Abs. 2 wird das Zutreffen der Voraussetzung gemäß Abs. 4 Z 4 durch die Berufsausbildungsassistenz mit der Maßgabe, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, bestätigt.“
16. § 8b Abs. 14 bis 21 entfällt; der bisherige § 8b Abs. 13 erhält die Absatzbezeichnung „(14)“; der bisherige § 8b Abs. 22 erhält die Absatzbezeichnung „(13)“ und lautet wie folgt:
„(13) Personen, die eine integrative Berufsausbildung gemäß § 8b oder § 8c absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt weiters für Personen, die sich in einer diesen Ausbildungen vorgelagerten Berufsorientierungsmaßnahme befinden, bis zum Ausmaß von sechs Monaten einer solchen Berufsorientierungsmaßnahme. Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt. Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 2 ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Abs. 8 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule. Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8c ausgebildet werden, haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.“
17. Nach § 8b wird folgender § 8c samt Überschrift eingefügt:
„Überbetriebliche Integrative Berufsausbildung
§ 8c. (1) Das Ausbilden von Personen in einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, soweit nicht die Voraussetzungen des § 30b vorliegen.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- 1. die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung im Falle einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse und im Falle einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen,
- 2. für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
- 3. die Gestaltung der Ausbildung im Falle des § 8b Abs. 1 im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird sowie im Falle des § 8b Abs. 2 der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen entspricht und
- 4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(3) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über
- 1. das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,
- 2. das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,
- 3. das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,
- 4. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 1 und 2 sowie § 8b Abs. 1 und Abs. 2.
(4) Die erstmalige Bewilligung ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(5) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(7) Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 können als Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß § 8c beansprucht werden.
(8) Soweit § 8c keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen des § 8b anzuwenden.
(9) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind.“
18. In § 12 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „bei minderjährigen ehelichen Lehrling den Vornamen, Familiennamen und den Wohnort beider Elternteile, ansonsten bei minderjährigen Lehrlingen den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort seines gesetzlichen Vertreters sowie die Bezeichnung und den Sitz des allfälligen Amtsvormundes;“ durch die Wortfolge „bei minderjährigen Lehrlingen den Vornamen, Familiennamen und den Wohnort der gesetzlichen Vertreter;“ ersetzt.
19. Im § 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. i wird jeweils der Begriff „Vorlehre“ durch den Begriff „Integrativen Berufsausbildung“ und in Abs. 2 lit. h die Wortfolge „die in einer Vorlehre für diesen Lehrberuf oder für einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf zurückgelegte Ausbildungszeit in dem sich aus § 8b Abs. 3 bis 5 ergebenden Ausmaß“ durch die Wortfolge „die in einer Integrativen Berufsausbildung für diesen Lehrberuf oder für einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf zurückgelegte Ausbildungszeit in dem sich aus § 8b ergebenden Ausmaß“ ersetzt.
20. Im § 13 Abs. 1a und 2 lit. e wird jeweils die Wortfolge „eines binnen vier Wochen zu erstattenden Gutachtens“ durch die Wortfolge „einer binnen vier Wochen zu erstattenden Stellungnahme“, in Abs. 2 lit. k der Ausdruck „eines Gutachtens“ durch den Ausdruck „einer Stellungnahme“ und in Abs. 5 der Ausdruck „ein binnen vier Wochen zu erstattendes Gutachten“ durch den Ausdruck „eine binnen vier Wochen zu erstattende Stellungnahme“ und der Ausdruck „In diesem Gutachten“ durch den Ausdruck „In dieser Stellungnahme“ und der Ausdruck „wenn das Gutachten“ durch den Ausdruck „wenn die Stellungnahme“ ersetzt.
21. Im § 15a Abs. 8 wird nach dem Ausdruck „dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683,“ der Ausdruck „ dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1979,“ eingefügt.
22. Im § 17a Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Verwaltung“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
23. Im § 19 Abs. 4a wird der Ausdruck „Gutachten“ durch den Ausdruck „Stellungnahmen“ ersetzt.
24. Im § 19 Abs. 10 wird der Ausdruck „Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie“ durch den Ausdruck „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
25. In den § 19c Abs. 2, § 19d Abs. 1 und § 30 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
26. Im § 19g Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
27. Im § 20 Abs. 7 wird der Ausdruck „eines einvernehmlichen Gutachtens“ durch den Ausdruck „einer Stellungnahme“ ersetzt.
28. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Fall des Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung sind bei der Wiederholung der Prüfung nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.“
29. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall der Lehrberechtigte, der Ausbilder, der Ausbildungsleiter, der gewerberechtliche Geschäftsführer, der Filialgeschäftsführer und, sofern die Prüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird, die Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft, Schwägerschaft oder eingetragene Partnerschaft gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.“
30. § 25 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Auf Grund der gemäß Abs. 4 ermittelten Noten hat die Prüfungskommission festzustellen, ob die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde.“
31. § 26 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Darin sind die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in dem betreffenden Lehrberuf, im Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg, auch dies zu beurkunden.“
32. In den § 27a Abs. 1, § 27b Abs. 2 und § 29h Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
33. § 27a Abs. 2 lautet:
„(2) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfasst ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).“
34. § 27a Abs. 3 entfällt. Der bisherige Text des § 27a Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und wird dahingehend geändert, dass der Ausdruck „vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt wird.
35. § 27c lautet:
„Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
§ 27c. (1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Lehrlingsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Dieser Zeitraum verringert sich um gemäß § 13 Abs. 3 bereits angerechnete Zeit. Gemäß diesem Absatz angerechnete Zeiten der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen verringern die gemäß § 13 Abs. 3 anzurechnende Zeit.
(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei welchen eine dem Berufsbild des jeweiligen Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der Lehrlingsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Dieser Zeitraum verringert sich nicht um bereits gemäß Abs. 1 oder § 13 Abs. 3 angerechnete Zeit. Gemäß diesem Absatz angerechnete Zeiten der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen verringern die gemäß Abs. 1 oder § 13 Abs. 3 anzurechnende Zeit nicht.
(3) Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.
(4) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 oder 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.“
36. § 28 Abs. 3 sechster Satz lautet:
„Weiters hat die Lehrlingsstelle vor Eintragung des Lehrvertrages eine binnen vier Wochen abzugebende Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates zur sachlichen Rechtfertigung und zum Ausmaß der Anrechnung einzuholen und zu berücksichtigen.“
37. Im § 29 Abs. 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „ein Gutachten“ durch den Ausdruck „eine Stellungnahme“ ersetzt.
38. § 29e Abs. 1 erster Satz lautet:
„Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission für die Ausbilderprüfung sind im einzelnen Fall der Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft, Schwägerschaft oder eingetragene Partnerschaft gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.“
39. § 30b Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des § 30 oder des § 8c vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 30 Abs. 1 bzw. gemäß § 8c Abs. 1 erforderlich.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß § 30 bzw. § 8c bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.“
40. Nach § 30b wird folgender § 30c samt Überschrift eingefügt:
„Vertrauensrat
§ 30c. (1) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8c, § 30 oder gemäß § 30b ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Dieser hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen. Weiters kann der Vertrauensrat Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen und ist in die Planung der Ausbildung einzubeziehen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen, ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Jugendlichen bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festlegen.
(2) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung mit bis zu dreißig Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss. Bei 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort besteht der Vertrauensrat aus zwei Mitgliedern, bei 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern. Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied. Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie bei Rücktritt von der Funktion. Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung die Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung). Die Wahl kann binnen eines Monats beim Gericht durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.“
41. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- 1. die Erstattung von begründeten Vorschlägen zur Erlassung oder Abänderung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
- 2. die Erstattung von begründeten Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
- 3. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen der durch dieses Bundesgesetz geregelten Berufsausbildung an die Bundesschulbehörden und
- 4. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren über die Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen gemäß § 27a und von in- und ausländischen Prüfungen und Ausbildungen mit der Ausbilderprüfung bzw. dem Ausbilderkurs gemäß § 29h Abs. 2 und 4 sowie zur Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30.
Bei der Erstattung von Vorschlägen und der Abgabe von Stellungnahmen hat der Beirat auf die Ergebnisse der Berufsbildungsforschung Bedacht zu nehmen.“
42. Im § 31 Abs. 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“, der Verweis „Abs. 2 lit. a“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 1“, der Ausdruck „ein Gutachten“ durch den Ausdruck „eine Stellungnahme“ und die Wortfolge „ein fristgerecht erstattetes Gutachten“ durch die Wortfolge „eine fristgerecht erstattete Stellungnahme“ ersetzt.
43. In § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „Bundesministers für Unterricht und Kunst“ durch den Ausdruck „Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“, der Ausdruck „der Österreichische Arbeiterkammertag“ durch den Ausdruck „die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte“ und der Ausdruck „des Österreichischen Arbeiterkammertages“ jeweils durch den Ausdruck „der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte“ ersetzt.
44. § 31 Abs. 4a entfällt.
45. Im § 31a Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Gutachten“ durch den Ausdruck „Stellungnahmen“, in Abs. 3 der Ausdruck „eines Gutachtens“ durch den Ausdruck „einer Stellungnahme“ und in Abs. 7 der Ausdruck „um ein Gutachten“ durch den Ausdruck „um eine Stellungnahme“ ersetzt.
46. § 33 Abs. 2, 3, 4, 7 erster Satz, 8, 9, 11, 12 und 13 entfallen. § 33 Abs. 5, 6, 7 und 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(5)“.
47. § 34 Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Durch dieses Bundesgesetz bleiben insbesondere unberührt:
- 1. Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009,
- 2. Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. I Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009,
- 3. §§ 10, 19, 31 und 43 des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008,
- 4. §§ 4, 5, 9 und 93 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009.“
48. § 34 Abs. 5 entfällt. Der bisherige Text des Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“. Der bisherige Text des Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
49. Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:
“(7) Die § 2 Abs. 1, 4, 5 lit. c und e, § 3 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 13 und 14, § 8b Abs. 5, 6, 8, 10, 11, 13 und 14, § 8c, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 1, 1a und 2 lit. e, i und h, § 15a Abs. 8, § 19 Abs. 4a, § 20 Abs. 7, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 5, § 26 Abs. 5, § 27a, § 27c, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und 4, § 29e Abs. 1 § 30b Abs. 1 und 2, § 30c, § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 31a Abs. 2, 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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