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BGBl I 21/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

21. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(NR: GP XXIV RV 496 AB 637 S. 57 . BR: AB 8297 S. 783 .)

21. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung zum 1. Jänner 2011 und danach jährlich jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die in der gemäß Abs. 2 zu erlassenden Gebührenordnung festgesetzten Gebühren mit Verordnung anzupassen. Dies hat durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres vor Inkrafttreten der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate zu erfolgen. Die errechneten Beträge sind jeweils auf volle Euro zu runden.“

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Fischer

Faymann

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