88. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung, die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung, die Ordnungsnormenausweis-Verordnung, die Stammdatenmeldungs-Verordnung und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung der Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Stammdatenmeldungs-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Artikel 1
Änderung der Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung
Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Finanzkonglomerategesetzes - FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Quartalsberichte und Kreditrisikobegrenzung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung - FK-QUAB-V), BGBl. II Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „binnen vier Wochen“ durch die Wortfolge „spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats“ ersetzt.
2. Im Übersichtsblatt der Anlage wird jeweils die Wortfolge „in Mio. EURO“ durch die Wortfolge „in Tausend EURO“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 7 und des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird - betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung - JKAB-V), BGBl. II Nr. 470/2006, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a. Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß § 4 oder § 5 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.“
2. Die Anlage A1 lautet: (siehe Anlagen)
3. Die Anlage A3 lautet: (siehe Anlagen)
4. Die Anlage B1 lautet: (siehe Anlagen)
5. Die Anlage B2 lautet: (siehe Anlagen)
6. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung
Auf Grund des § 74 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Ordnungsnormenausweis-Verordnung - ONA-V, BGBl. II Nr. 472/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß Abs. 1 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.“
2. Die Anlage A1 lautet: (siehe Anlagen)
3. Die Anlage B1 lautet: (siehe Anlagen)
4. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angeführt:
„(3) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der Stammdatenmeldungs-Verordnung
Auf Grund des § 74 Abs. 5 und 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Stammdatenmeldungs-Verordnung - STDM-V, BGBl. II Nr. 474/2006, wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage lautet: (siehe Anlagen)
2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung - VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen nach Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG sind, mit einzubeziehen.“
2. Vor § 12 wird in der Überschrift das Wort „Töchter“ durch „Kreditinstitute“ ersetzt.
3. Die AnlageA1a lautet: (siehe Anlagen)
4. Die AnlageA1b lautet: (siehe Anlagen)
5. Die Anlage A2 lautet: (siehe Anlagen)
6. Die Anlage A3a lautet: (siehe Anlagen)
7. Die Anlage A3b lautet: (siehe Anlagen)
8. Die Anlage A3c lautet: (siehe Anlagen)
9. Die Anlage A3d lautet: (siehe Anlagen)
10. Die Anlage B1 lautet: (siehe Anlagen)
11. Die Anlagen B3a und C3a lauten: (siehe Anlagen)
12. Die Anlagen B3b und C3b lauten: (siehe Anlagen)
13. Die Anlagen B3c und C3c lauten: (siehe Anlagen)
14. Die Anlagen B3d und C3d lauten: (siehe Anlagen)
15. Die Anlage C1 lautet: (siehe Anlagen)
16. Die Anlage D1 lautet: (siehe Anlagen)
17. Die Anlagen D3a und E3a lauten: (siehe Anlagen)
18. Die Anlagen D3b und E3b lauten: (siehe Anlagen)
19. Die Anlagen D3d und E3d lauten: (siehe Anlagen)
20. Die Anlage E1 lautet: (siehe Anlage)
21. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlagen B3a und C3a zur VERA-V
Anlage 20
Anlagen B3b und C3b zur VERA-V
Anlage 21
Anlagen B3c und C3c zur VERA-V
Anlage 22
Anlagen B3d und C3d zur VERA-V
Anlage 23
Anlagen D3a und E3a zur VERA-V
Anlage 24
Anlagen D3b und E3b zur VERA-V
Anlage 25
Anlagen D3d und E3d zur VERA-V
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