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BGBl II 83/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

83. Verordnung: Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (4. PBStV-Nov.)

83. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (4. PBStV-Nov.)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 2 und Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird verordnet:

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung

1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers 60 Euro,

2. a) eines Taxis,

  1. b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
  2. c) eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
  3. d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
  4. e) eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
  5. f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
  6. g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h 65 Euro,

3. eines

  1. a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
  2. b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
  3. c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
  4. d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg 95 Euro,

4. eines

  1. a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
  2. b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
  3. c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
  4. d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
  5. e) Gelenkkraftfahrzeuges 105 Euro,

5. eines

  1. a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
  2. b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
  3. c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
  4. d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg 121 Euro,

6. eines Omnibusses 105 Euro,

7. eines

  1. a) Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
  2. b) Kraftrades 20 Euro,
  3. 8) a) eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
  4. b) eines Sonderanhängers oder
  5. c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 40 Euro,

9. eines Invalidenkraftfahrzeuges 3 Euro.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist 10 Euro,

2. des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

  1. a) Krafträdern 10 Euro,
  2. b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
    1. von nicht mehr als 3 500 kg 40 Euro,
  3. c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
    1. von mehr als 3 500 kg 25 Euro pro Achse,
    2. höchstens jedoch 120 Euro
    3. pro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.“

2. § 3 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
    1. a) Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
    2. b) Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder die landwirtschaftliche Anhänger sind,
    3. c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
    4. d) landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder
    5. e) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik- und Maschinenbau hinsichtlich lit. a, das Karosseriebauergewerbe und das Gewerbe Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich lit. b oder das Gewerbe der Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker hinsichtlich Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e;“

3. In § 3 Abs. 2 Z 5 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:

  1. „d) Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker für die Begutachtung von Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;“

4. Dem § 11 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

„Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 , ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.“

5. Dem § 11 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Einbauschild von digitalen Kontrollgeräten muss Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 , Randnummer 250, entsprechen. Zusätzlich ist die Gerätenummer des digitalen Kontrollgerätes auf dem Einbauschild anzugeben.“

6. § 16 Abs. 9 lautet:

„(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:

  1. 1. für Fahrzeuge bis 3,5 t:
    1. zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6 m)
    2. technische Daten:
      1. - Achslast ≥ 2,0 t
      2. - Radlast ≥ 1,0 t
      3. - Schubkraft je Seite ≥ 4 kN
      4. - Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm in Längs- und Querrichtung
      5. - Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥ 40 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)
      6. - Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s
  2. 2. für Fahrzeuge über 3,5 t:
    1. zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12 m)
    2. technische Daten:
      1. - Achslast ≥15 t
      2. - Radlast ≥ 9 t
      3. - Schubkraft je Seite ≥ 30 kN
      4. - Bewegung je Seite und Richtung ≥ 100 mm in Längs- und Querrichtung
      5. - Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)
      6. - Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s.

Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.“

7. Nach § 16 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.“

8. § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.“

9. In Anlage 2a Z 9 werden die Zeichen „>“ ersetzt durch die Zeichen „≥“ und nach dem Ausdruck „40 mm“ sowie „100 mm“ wird jeweils der Klammerausdruck „(in Längs- und Querrichtung)“ eingefügt.

10. Anlage 2a Z 16 lit. b lautet:

  1. „b) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig;
    2. der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden;
    3. enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird;
    4. das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.“

11. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.2 wird die Position „Weg übermäßig oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden“ samt Zuordnung „LM, SM, GV“ ersetzt durch die Position „Betätigungsweg verlängert/stark verlängert“ mit der Zuordnung „LM, SM“ und die Position „keine ausreichende Wegreserve vorhanden“ mit der Zuordnung „GV“.

12. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.2 wird zur Position „Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden)“ die Zuordnung „SM“ eingefügt.

13. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.3 entfällt in der Überschrift zu den Positionen die Wortfolge „und Behälter“.

14. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.3 wird die Position „Leitungen stark beschädigt, stark korrodiert oder stark undicht“ ersetzt durch die Position „Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht“.

15. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.5 wird in der ersten Position das Wort „übermäßiger“ durch das Wort „starker“ ersetzt.

16. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.5 entfällt die Position „Funktion ungenügend“ samt Zuordnung „SM“.

17. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.9 wird die Position „unsicher befestigt/unsachgemäß montiert“ samt Zuordnung „LM, SM, GV“ ersetzt durch die Position „unsachgemäß montiert“ mit der Zuordnung „LM“ und die Position „unsicher befestigt“ mit der Zuordnung „SM, GV“.

18. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.14 wird die Position „Verschleiß, übermäßige Riefenbildung, Risse, ungenügend gesichert oder gebrochen“ samt Zuordnung „LM, SM, GV“ ersetzt durch die Position „Verschleiß, Riefenbildung, Risse“ mit der Zuordnung „LM, SM, GV“ und die Position „ungenügend gesichert oder gebrochen“ mit der Zuordnung „GV“.

19. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.15 lautet die erste Position „Betätigungskräfte zu groß, schwergängig“ und in der Zuordnung wird „SM“ angefügt.

20. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.15 wird die Position „übermäßiger Verschleiß oder übermäßige Korrosion“ ersetzt durch die Position „starker/übermäßiger Verschleiß oder starke/übermäßige Korrosion“.

21. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.15 entfällt in der letzten Position die Wortfolge „oder schwergängig“.

22. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.16 wird die Position „übermäßig korrodiert“ ersetzt durch die Position „stark/übermäßig korrodiert“.

23. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.16 wird die Position „übermäßiger Weg des Kolbens oder der Membrane“ ersetzt durch die Position „starke/übermäßige Verlängerung des Weges des Kolbens oder der Membrane“.

24. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.16 wird die Position „Staubschutz fehlt oder ist übermäßig beschädigt“ ersetzt durch die Position „Staubschutz fehlt oder ist stark beschädigt“.

25. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.17 entfallen in der letzten Position der Schrägstrich und die Bezeichnung „EBS“.

26. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.20 wird die Position „Führung übermäßiges Spiel“ ersetzt durch die Position „Führung starkes Spiel“.

27. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.2.1 lautet die Zuordnung zur ersten Position „LM, SM, GV“.

28. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.2.2 lautet der dritte Satz in der Anmerkung:

„Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt.“

29. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.3.2 wird vor dem Wert „2,2 m/s2“ die Wortfolge „weniger als“ eingefügt.

30. In der Anlage 6, Prüfnummer 3.3 wird in der Anmerkung zur Position „Spiegel beschädigt oder blind“ und der Zuordnung „LM“ nach dem Wort „Fläche“ das Wort „blind“ angefügt.

31. In der Anlage 6, Prüfnummer 5.1.3 wird in der vorletzten Position der Wert „11 cm“ ersetzt durch den Wert „9 cm“.

32. In der Anlage 6, Prüfnummer 5.1.3 lautet die letzte Position:

„Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und/oder Erkennbarkeit von Schleifspuren“

33. In der Anlage 6, Prüfnummer 6.3 wird die Position „Kupplung rutscht, lösbar“ samt Zuordnung „LM, SM, GV“ ersetzt durch die Position „Kupplung rutscht“ mit der Zuordnung „LM“ und die Position „Kupplung nicht lösbar oder trennt nicht“ mit der Zuordnung „SM, GV“.

34. In der Anlage 6, Prüfnummer 7.1.1 entfallen in der Überschrift der Doppelpunkt und das Wort „lose“ sowie die Zuordnung „SM“ und es werden die Positionen „lose“ samt Zuordnung „SM, GV“ und „Befestigung unzureichend dimensioniert“ mit der Zuordnung „SM, GV“ eingefügt.

35. In der Anlage 6, Prüfnummer 7.9.1 wird die Position „offensichtliche Manipulation an der Anlage“ samt Zuordnung „SM“ angefügt.

36. Anlage 6, Prüfnummer 7.12 lautet:

„7.12

Gasanlage für den Antrieb von Kraftfahrzeugen

  
 

Nachweis der Genehmigung fehlt

SM

 
 

Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen

SM

 
 

unrichtige/fehlende Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks im Betriebsbuch

SM

 
 

Eintragungen über wiederkehrende Überprüfungen der Kraftgastanks und wiederkehrende Begutachtungen der Kraftgasanlage im Betriebsbuch fehlen

SM

 
 

mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen

SM, GV

 
 

mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen

LM, SM

 
 

mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen

LM, SM, GV

 
 

Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage

  

37. In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.1 wird zur ersten Position die Zuordnung „LM“ eingefügt.

38. In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.2 wird zur Position „schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig“ die Zuordnung „LM“ eingefügt.

Bures

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