84. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Sicherheitstechnischen Prüfstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zur Zertifizierung von Managementsystemen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
§ 1. Die Sicherheitstechnische Prüfstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) mit Sitz in 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wird als Stelle, die Managementsysteme zertifiziert (gemäß EN ISO/IEC 17021), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung
- 1. nach OHSAS (Occupational Health and Safety Assessment Series) 18001,
- 2. nach Regelwerk Sicherheits- und Gesundheitsmanagement der AUVA (AUVA-SGM),
- 3. im Geltungsbereich der EU-Richtlinie 89/686/EWG in Österreich umgesetzt durch die PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV), BGBl. Nr. 596/1994, in der jeweils geltenden Fassung
Produkt/Produktgruppe | Konformitätsbewertungsverfahren |
- Ausrüstungen zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe - Fuß- und Beinschutzausrüstungen sowie Ausrüstungen zur Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten - eingeschränkt auf Schuhwerk | EG-Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (Art. 11 B bzw. §§ 15-16 der PSASV) |
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Sicherheitstechnische Prüfstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur Zertifizierung von Managementsystemen, BGBl. II Nr. 460/2005, außer Kraft.
Mitterlehner
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