78. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund
1. der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 bis 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008,
2. der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, und
3. der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004,
wird verordnet:
Die Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 2/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums eine Bestätigung über die Gesamtnote auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, sowie gemäß Z 12 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 177/2008, ist zu ermitteln, indem
- 1. die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden und
- 2. der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
- 3. das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.“
2. § 7a Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern.“
3. § 8 Abs. 1 Z 9 lautet:
- „9. Beitragsstatus (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002) und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen;“
4. § 9 Abs. 5 und 6 entfallen.
5. Anlage 3 Z 2.1 lfd. Nr. 25 und 26 lauten:
25 | Studienbeitragsstatus | codiert (§ 5) |
26 | Mobilitätsprogramm | codiert (§ 5); 3.4 |
6. Anlage 3 Z 3.4 lautet:
- „3. 4 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen. Die Meldung der Teilnahme an einem internationalen Mobilitätsprogramm, die keinen Erlass des Studienbeitrages zur Folge hat, für mehr als ein Semester ist ab einer Mindestdauer von fünf Monaten zulässig.“
7. Anlage 3 Z 3.5 lautet:
- „3. 5 Zu verwenden sind die Codes
- 0 vorgeschrieben
- 1 Betrag nicht ordnungsgemäß
- 2 zu spät bezahlt
- 7 bezahlt „so gut wie“
- 8 bezahlt an andere Universität
- 9 ordnungsgemäß bezahlt“
Karl
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