2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund
1. der §§ 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008,
2. der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008,
3. der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6 und
4. des § 18 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6,
wird verordnet:
Die Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2008, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 Z 3 lautet:
- „3. Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)
- 3. 1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.
- 3. 2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.
- Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.
- 3. 3 Auf Antrag und nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (das ist derzeit der Notenwechsel BGBl. III Nr. 45/2001) ist im Feld 4.5 eine Gesamtnote über das Studium auszustellen, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit umfasst.
- 3. 4 Text zu Punkt 8 und weitere Anleitungen um Ausfüllen siehe www.bmwf.gv.at/wissenschaft/international/enic_naric_austria/diploma_supplement .
- 3. 5 Für weitere Informationen siehe www.europass.at/article/articleview/17/1/6 und ec.europa.eu/education/index_en.htm. “
2. Anlage 3 Z 3.4 lautet:
- „3. 4 Auf Grund des § 91 des Universitätsgesetzes 2002 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus I (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus B entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 und Beitragsstatus D entspricht § 91 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus A (Ausländer/in) gilt für die übrigen Fälle von § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002.
- Der Beitragsstatus A, B, D, G oder I ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall zu ersetzen durch:
- M bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm;
- S bei Erlass des Studienbeitrages infolge Auslandsstudiums gemäß Verpflichtung durch das Curriculum;
- C bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit;
- E bei Erlass des Studienbeitrages aus einem anderen Grund gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002;
- F bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung (§ 10 Opferfürsorgegesetz);
- L sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem Vorbereitungslehrgang teilnimmt;
- U sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist;
- J bei Einhaltung der vorgesehenen Studienzeit im Sinne von § 91 Abs. 1 erster Satz des Universitätsgesetzes 2002;
- P bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes;
- Z bei mehr als zweimonatiger Studienhinderung durch Krankheit oder Schwangerschaft;
- V bei überwiegender Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt;
- T bei einem Jahreseinkommen ab dem 14-fachen Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG;
- H bei Behinderung im Ausmaß von mindestens 50%.
- Im Fall einer Fortsetzungsmeldung auf Grund der Zulassung an einer anderen Universität (Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 4 Abs. 3) ist der Beitragsstatus mit „0“ (null) anzugeben.“
Hahn
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