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BGBl II 3/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

3. Verordnung: Änderung der Studienbeitragsverordnung 2004

3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienbeitragsverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund der §§ 91 Abs. 4 und 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird verordnet:

Die Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages zu erfolgen.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ist nur auf ordentliche Studierende anzuwenden.“

3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2c samt Überschriften eingefügt:

„Ermittlung der beitragsfreien Zeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002

§ 2a. (1) Die Universitäten haben von Amts wegen für die an ihrer Universität belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.

(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln, wobei bei einem Wechsel des Studienstandortes die bereits absolvierten Semester zu berücksichtigen sind:

  1. 1. für Diplomstudien unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs. 3 Z 1 bis 4 UniStEV 2004; bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums ist die höhere Semesterzahl maßgeblich;
  2. 2. für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl;
  3. 3. für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind jedoch bei Übertritt in das entsprechende sechssemestrige Doktoratsstudium einzurechnen.

(3) Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums der Studienbeitrag vorzuschreiben.

(4) Die Bestimmung des § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 über die Studienzeit pro Studienabschnitt ist auf Diplomstudien anzuwenden. Bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bezieht sich die vorgesehene Studiendauer gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums.

(5) Die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, ist auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nicht anzuwenden.

(6) Ein Semester ist dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 abgelegt wurde.

Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b. (1) Hat die oder der Studierende während der Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) den Präsenz- oder Zivildienst absolviert, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, oder liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende nach der Vorschreibung des Studienbeitrages einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(2) Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes sind zu berücksichtigen, wenn mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages ist innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.

(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

  1. 1) Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
  2. 2) Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
  • Geburtsurkunde des Kindes,
  • Meldezettel der oder des Studierenden,
  • Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
  • eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
  1. 3) Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
  2. 4) Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.

(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.

(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:

  1. 1) in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
  2. 2) in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;
  3. 3) in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;
  4. 4) in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.

(7) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Studien an mehreren Universitäten

§ 2c. Besteht eine Zulassung zu mehreren ordentlichen Studien an einer oder an mehreren Universitäten, so ist der Studienbeitrag zu entrichten, sobald in einem Studium eine Beitragspflicht entsteht.“

4. In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „726,72 €“ durch den Betrag „363,36 €“ ersetzt und der Halbsatz „ , sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte“ entfällt; § 3 Abs. 2 entfällt.

5. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Der Lesezugriff gilt ebenfalls für das Mitgliederverzeichnis der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.“

6. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Wortfolge „wobei bei einem Wechsel des Studienstandortes die bereits absolvierten Semester zu berücksichtigen sind“ in § 2a Abs. 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2009, ist nach Maßgabe der Schaffung der technischen Voraussetzungen erstmals für das Wintersemester 2009/2010 anzuwenden.“

Hahn

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