vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 480/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

480. Verordnung: Änderung der Passgesetz-Durchführungsverordnung - PassG-DV

480. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Passgesetz-Durchführungsverordnung - PassG-DV geändert wird

Auf Grund der §§ 3, 4, 8, 9, 10, 10a, 14 und 25 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung - PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Liegt beim Passwerber eine dauernd schwerwiegende, nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vom persönlichen Erscheinen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werden, wenn

  1. 1. das Reisedokument die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland bildet und
  2. 2. eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person bestätigt, dass das vorgelegte Lichtbild mit dem Passwerber übereinstimmt.“

2. In § 2 Abs. 1 entfällt die Ziffer 2 und erhalten die bisherigen Ziffern 3 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „5“.

3. Die Überschrift des § 3 lautet: „Erforderliche Unterlagen“.

4. In § 3 Abs. 1 wird im zweiten Satz das Wort „beizubringen“ durch das Wort „notwendig“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „vom Passwerber bei der Beantragung vorgelegte“.

6. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 1 Abs. 1a und 2 Abs. 1, die Überschrift des § 3 sowie die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Fekter

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)