480. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Passgesetz-Durchführungsverordnung - PassG-DV geändert wird
Auf Grund der §§ 3, 4, 8, 9, 10, 10a, 14 und 25 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung - PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Liegt beim Passwerber eine dauernd schwerwiegende, nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vom persönlichen Erscheinen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werden, wenn
- 1. das Reisedokument die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland bildet und
- 2. eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person bestätigt, dass das vorgelegte Lichtbild mit dem Passwerber übereinstimmt.“
2. In § 2 Abs. 1 entfällt die Ziffer 2 und erhalten die bisherigen Ziffern 3 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „5“.
3. Die Überschrift des § 3 lautet: „Erforderliche Unterlagen“.
4. In § 3 Abs. 1 wird im zweiten Satz das Wort „beizubringen“ durch das Wort „notwendig“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „vom Passwerber bei der Beantragung vorgelegte“.
6. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 1 Abs. 1a und 2 Abs. 1, die Überschrift des § 3 sowie die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Fekter
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