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BGBl II 320/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

320. Verordnung: Änderung der Uniformschutzverordnung - USV

320. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Uniformschutzverordnung - USV geändert wird

Aufgrund des § 83a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 133/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung - USV), BGBl. II Nr. 529/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt die Bezeichnung „A bis D“ und es wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3 SPG)“ ersetzt.

2. Die §§ 2 bis 6 erhalten die Bezeichnung „§ 6.“ bis „§ 10.“ und es werden folgende §§ 2 bis 5 eingefügt:

§ 2. Anhang A enthält die Oberbekleidungssorten der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 3. Anhang B enthält die Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 4. Anhang C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 5. Anhang D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.“

3. In § 6 (neu) wird die Bezeichnung „Anhang A“ durch die Bezeichnung „Anhang E“, in § 7 (neu) wird die Bezeichnung „Anhang B“ durch die Bezeichnung „Anhang F“, in § 8 (neu) wird die Bezeichnung „Anhang C“ durch die Bezeichnung „Anhang G“ und in § 9 (neu) wird die Bezeichnung „Anhang D“ durch die Bezeichnung „Anhang H“ ersetzt.

4. Der Text des § 10 (neu) erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die §§ 1 bis 9 sowie die Anhänge A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit 10. Oktober 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 6 bis 9 sowie die Anhänge E, F, G und H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

5. Die Anhänge A, B, C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 529/2004 erhalten die Bezeichnung „Anhang E“, „Anhang F“, „Anhang G“ und „Anhang H“, und es werden die Anhänge A bis D dieser Verordnung eingefügt.

Anlage 1

Anhang A Oberbekleidung  

Anlage 2

Anhang B Distinktionen  

Anlage 3

Anhang C Ärmelabz.Kappenemblem  

Anlage 4

Anhang D POLIZEI  

Fekter

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