529. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung - USV)
Aufgrund des § 83a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen A bis D dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
§ 2. Anhang A enthält folgende Oberbekleidungssorten:
Uniformrock
Uniformmantel
Mehrzweck-Anorak
Blouson
Mehrzweckjacke
Einsatzjacke
Fleecejacke
Uniformhemd, grau, Langarm
Uniformhemd, grau, Kurzarm
Uniformhemd, weiß, Langarm
Uniformhemd, weiß, Kurzarm
Polo-Shirt, Langarm
Polo-Shirt, Kurzarm
Barett
Tellerkappe
Sommerkappe
Wintermütze
§ 3. Anhang B enthält die Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.
§ 4. Anhang C enthält die Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“, „BUNDESGENDARMERIE“, „EINSATZKOMMANDO COBRA“ und „FLUGPOLIZEI“.
§ 5. Im Anhang D werden der Schriftzug „POLIZEI“ und der Schriftzug „GENDARMERIE“ dargestellt.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
Prokop
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