vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 309/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

309. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes

309. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes geändert wird

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2010, wird verordnet:

Die Verordnung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des § 6 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetztes, BGBl. II Nr. 419/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Darüber hinaus hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand für das Schuljahr 2010/2011 abzugelten, der durch die Novelle der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 308/2010, entsteht. Der Aufwandsersatz beträgt 11 548 Euro.“

2. In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „Der Aufwandsersatz gemäß § 1“ durch die Wendung „Der Aufwandsersatz gemäß § 1 Abs. 1“ ersetzt.

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Aufwandsersatz gemäß § 1 Abs. 2 ist jeweils zur Hälfte am 1. September 2010 und am 1. Juli 2011 fällig.“

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) §§ 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Schmied

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)