295. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung (Pflh-AV) geändert wird
Auf Grund des § 104 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird verordnet:
Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung - Pflh-AV, BGBl. II Nr. 371/1999, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht entfallen die Zeilen „§ 48 … Verkürzte Ausbildung für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen“ und „Anlage 3 … Verkürzte Ausbildung für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen“.
2. § 1 lautet:
„§ 1. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010,
- 2. Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,
- 3. Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009,
- 4. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2009.“
3. § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:
- „1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
- 2. für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,“
4. In § 46 wird der Ausdruck „den Bestimmungen der §§ 47 und 48“ durch den Ausdruck „der Bestimmung des § 47“ ersetzt.
5. § 48 samt Überschrift entfällt.
6. Anlage 3 entfällt.
7. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils vor dem Ausstellungsdatum folgende Zeile eingefügt:
„Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung in der Pflegehilfe.“
8. In der Anlage 8 wird der Satz „Die absolvierte Ausbildung entspricht Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG .“ durch den Satz „Die absolvierte Ausbildung entspricht einem Zeugnis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG .“ ersetzt.
Stöger
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