294. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Unternehmensberatungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, wird verordnet:
Die Unternehmensberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 94/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a wird nach der Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges“ die Wortfolge „oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008,“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 1 Z 4 lit. a wird nach der Wortfolge „oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges“ die Wortfolge „oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG“ eingefügt.
3. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 lit. c durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:
- „6) Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und
- b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.“
Mitterlehner
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