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BGBl II 295/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

295. Verordnung: Änderung der Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung (Pflh-AV)

295. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung (Pflh-AV) geändert wird

Auf Grund des § 104 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird verordnet:

Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung - Pflh-AV, BGBl. II Nr. 371/1999, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht entfallen die Zeilen „§ 48 … Verkürzte Ausbildung für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen“ und „Anlage 3 … Verkürzte Ausbildung für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen“.

2. § 1 lautet:

§ 1. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010,
  2. 2. Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,
  3. 3. Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009,
  4. 4. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2009.“

3. § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
  2. 2. für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,“

4. In § 46 wird der Ausdruck „den Bestimmungen der §§ 47 und 48“ durch den Ausdruck „der Bestimmung des § 47“ ersetzt.

5. § 48 samt Überschrift entfällt.

6. Anlage 3 entfällt.

7. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils vor dem Ausstellungsdatum folgende Zeile eingefügt:

„Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung in der Pflegehilfe.“

8. In der Anlage 8 wird der Satz „Die absolvierte Ausbildung entspricht Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG .“ durch den Satz „Die absolvierte Ausbildung entspricht einem Zeugnis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG .“ ersetzt.

Stöger

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